Im Vollmachtsnamen des Herrn
Karl
Kraus
verlange ich
die Berichtigung der in Ihrer Nummer
16 vom
16. Jänner
1931, Seite 5, in der Notiz „Eine Klage
gegen dieBerliner Volksbühne“ mitgeteilten meinen
Mandanten
betreffenden
unrichtigen
Tatsachen gemäss § 23 Pr.G.
Sie schreiben: „Die Volksbühne wird gegen
das Urteil Berufung einlegen, da sie nicht aus bösem Willen
oder, wie behauptet worden
war, aus Rücksichtnahme auf die
österreichische Gesandtschaft und das Polizeipräsidium das
Stück nicht in den Abendspielplan aufnahm, sondern weil bei
der Ansetzung für eine zweite
Matinee die Beteiligung so gering
war, dass die Aufführung nicht
erfolgen konnte.“ Es ist unwahr,
dass behauptet worden war, das
Werk „Die Unüberwindlichen“ sei
aus Rücksichtnahme auf die
österreichische Gesandtschaft und
das Polizeipräsidium nicht in den
Abendspielplan aufgenommen
worden. Wahr ist, dass vom Kläger Karl Kraus lediglich behaup
tet wurde, dass die Volksbühne die „Unüberwindlichen“ auf
Intervention der österreichischen
Gesandtschaft nicht in den
Abendspielplan aufgenommen hat. Es ist unwahr, dass bei der
Ansetzung für eine zweite Matinee
die Beteiligung so gering
war, dass die Aufführung nicht
erfolgen konnte. Wahr ist, dass
am Dienstag, also sechs Tage vor der angesetzten zweiten Matinee,
unmittelbar nach deren
Verlautbarung, laut eigener Angabe der
beklagten Volksbühne 251 Karten verkauft waren. Wahr ist, dass
an demselben Dienstag ein Plakat
der Volksbühne erschien, auf
welchem die Wiederholung unter
Hinweis auf den aussergewöhnlichen
Erfolg angekündigt wurde, dass seine Wirkung aber gar nicht ab
gewartet wurde, sondern dass
bereits am Mittwoch vormittags
Kartenkäufern an der Kassa erklärt wurde, die Aufführung sei ab
gesetzt. Wahr ist, dass an eben
jenem Dienstag die Intervention
der österreichischen Gesandtschaft erfolgt war.
Rekommandiert mit
Rückschein.