Eine Klage gegen die Berliner VolksbühneDie Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier AktenArbeiter-Zeitung, 16.1.1931


Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus
verlange ich die Aufnahme der folgenden Berichtigung gemäss
§ 23 Pr.G.


Sie schreiben in Ihrer Nummer 16 vom 16. Jänner 1931, Seite 5, in der Notiz „Eine Klage gegen die BerlinerVolksbühne“: „Die Volksbühne wird gegen das Urteil Berufung ein
legen, da sie nicht aus bösem Willen oder, wie behauptet worden
war, aus Rücksichtnahme auf die österreichische Gesandtschaft und
das Polizeipräsidium das Stück nicht in den Abendspielplan auf
nahm, sondern weil bei der Ansetzung für eine zweite Matinée die
Beteiligung so gering war, dass die Aufführung nicht erfolgen
konnte.“ Es ist unwahr, dass behauptet worden war, das Werk
Die Unüberwindlichen“ sei aus Rücksichtnahme auf die österreichi
sche Gesandtschaft und das Polizeipräsidium nicht in den Abend
spielplan aufgenommen worden. Wahr ist, dass vom Kläger KarlKraus lediglich behauptet wurde, dass die Volksbühne die „ Unüberwindlichen“ auf Intervention der österreichischen Gesandtschaft
nicht in den Abendspielplan aufgenommen hat. Es ist unwahr, dass
die Volksbühne das Stück nicht in den Abendspielplan aufnahm,


weil bei der Ansetzung für eine zweite Matinee die Beteiligung
so gering war, dass die Aufführung nicht erfolgen konnte. Wahr
ist, dass am Dienstag, sechs Tage vor der angesetzten zweiten
Matinee, unmittelbar nach Erscheinen einer Notiz, laut eigener
Angabe der beklagten Volksbühne 251 Karten intern verkauft und
ausserdem an der Kasse gegen 100 Mark eingenommen waren. Wahr
ist, dass erst an demselben Dienstag ein Plakat der Volksbühne
erschien, auf welchem die Wiederholung unter Hinweis auf den
aussergewöhnlichen Erfolg angekündigt, dass seine Wirkung aber
gar nicht abgewartet, sondern dass bereits am Mittwoch vor
mittags Kartenkäufern an der Kassa erklärt wurde, die Auf
führung sei abgesetzt. Wahr ist, dass an eben jenem Dienstag
die Intervention der österreichischen Gesandtschaft erfolgt
war und dass somit die Absetzung ihren Grund nicht in einer
geringen Beteiligung, sondern in der Intervention der
österreichischen Gesandtschaft hatte.


Rekommandiert mit Rückschein.


3