Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus
verlange ich die Aufnahme der
folgenden Berichtigung gemäss
§ 23 Pr.G.
Sie schreiben in Ihrer Nummer 16 vom 16. Jänner 1931,
Seite 5, in der Notiz „Eine Klage gegen die BerlinerVolksbühne“: „Die Volksbühne wird gegen das Urteil Berufung ein
legen, da sie nicht aus bösem Willen oder, wie behauptet worden
war, aus Rücksichtnahme auf
die österreichische Gesandtschaft und
das Polizeipräsidium das Stück nicht in den Abendspielplan auf
nahm, sondern weil
bei der Ansetzung für eine zweite Matinée die
Beteiligung so gering war,
dass die Aufführung nicht erfolgen
konnte.“ Es ist
unwahr, dass behauptet worden war, das Werk
„Die Unüberwindlichen“ sei aus Rücksichtnahme auf die
österreichi
sche
Gesandtschaft und das Polizeipräsidium nicht in
den Abend
spielplan
aufgenommen worden. Wahr ist, dass vom Kläger KarlKraus lediglich behauptet
wurde, dass die Volksbühne die „ Unüberwindlichen“
auf Intervention der österreichischen Gesandtschaft
nicht in den Abendspielplan
aufgenommen hat. Es ist unwahr, dass
die Volksbühne das Stück nicht in den Abendspielplan aufnahm,
weil bei der Ansetzung für eine
zweite Matinee die Beteiligung
so
gering war, dass die Aufführung nicht erfolgen konnte. Wahr
ist, dass am Dienstag, sechs Tage
vor der angesetzten zweiten
Matinee, unmittelbar nach Erscheinen einer Notiz, laut eigener
Angabe der beklagten Volksbühne 251 Karten intern verkauft und
ausserdem an der Kasse gegen 100
Mark eingenommen waren. Wahr
ist,
dass erst an demselben Dienstag ein Plakat der Volksbühne
erschien, auf welchem die
Wiederholung unter Hinweis auf den
aussergewöhnlichen Erfolg angekündigt, dass seine
Wirkung aber
gar nicht
abgewartet, sondern dass bereits am Mittwoch vor
mittags Kartenkäufern an der
Kassa erklärt wurde, die Auf
führung sei abgesetzt. Wahr ist, dass an eben jenem Dienstag
die Intervention der
österreichischen Gesandtschaft erfolgt
war und dass somit die Absetzung
ihren Grund nicht in einer
geringen Beteiligung, sondern in der Intervention der
österreichischen Gesandtschaft
hatte.
Rekommandiert mit
Rückschein.