Geschäftszahl 21 f Vr.
am 9.II.1932.
Richter: OLGR. Dr. Schrott
Schriftführer: Künzel
STRAFSACHE:
gegen Herta Gropper wegen
§§ 197, 199 a STG
Der Zeuge wird ermahnt,
auf die an ihn zu richtenden Fragen nach sei
nem besten Wissen und Gewissen
die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu ver
schweigen und seine Aussage so
abzulegen, daß er sie erforderlichenfalls
eidlich bekräftigen könne.
Er gibt über seine persönlichen
Verhältnisse an:
1. Vor- und
Zuname: Karl Kraus
2. Alter: 1874 geboren
3. Geburtsort: Gitschin
4. Glaubensbekenntnis:
konfessionslos
5.
Familienstand: ledig
6.
Beschäftigung: Schriftsteller
7.
Wohnort: 4., Lothringerstrasse 6
Ladung an: 3. Hintere Zollamtstrasse Nr. 3
8. Verhältnis zu dem Beschuldigten oder
zu anderen bei der Untersuchung
beteiligten Personen: fremd.
Ich lege dem Protokolle mein
gegenständliches Manuskript bei,
wie auch alle die sich darauf beziehenden Korrekturbogen, halte meine
Anzeige B.Zl. 3 u. f. als
Zeugenaussage aufrecht, bemerke hiezu
noch folgendes:
Die Aussage der Zeugin Gropper ist in
folgenden Punkten unrichtig:
Das Wort „Schlieferl“ kam in
meinem Vortrage vor
nicht aber
der Ausdruck „kümmerlicher Schönbergschüler“ auch
habe
ich nicht zu Beginn des
Vortrages herumgeblickt und dabei gesagt,
„ob sich das Schlieferl wieder in
den Saal verirrt hat.“ Ich habe
wohl bei meinem Vortrage
Bewegungen gemacht und auch bei
die Stelle:
Aber sollte der Musikfachmann, der behauptet hat, dass ihm die
Bezeichnung „Schlieferl“ gelte …
mit einem Blick in den
Saal
begleitet. Ich habe nie im Saal herumblickend
gefragt, ob das Schlieferl da ist. Auch ist es unwahr, dass manches in der Fackel nicht steht, was gesprochen
worden ist. Wenn aber Gropper behauptet, die Stelle hätte
gelautet: ich weiss nicht ob sich
das Schlieferl wieder in den Saal
verirrt hat und dass sie diese Stelle mitstenografiert hätte, so ist das
un
richtig
wahr
. Ich bin bereit, einen Eid abzulegen, dass ich diese
Auesserung in dieser Form nicht
vorgebracht habe. D
ie
en
Ausdr
ü
u
cke
„kümmerliches Fachwissen“
habe ich gebraucht. Der Ausdruck „Schönbergschüler“ (siehe Seite 79
des Heftes
der Fackel) ist zeitlich getrennt
vom ersten Ausdrucke gebracht
worden und verweise ich diesbezüglich
auf die Stelle auf Seite 79
des Heftes. Die Worte „Petite und Korre
petite“ habe ich
gebraucht, ich verweise diesbezüglich auf die
rot angestrichene Stelle auf Seite 18
des Heftes
der Fackel, wo diese
Worte in einem anderen stilistischem Zusammenhange verwendet worden
sind. Ich kenne die Beschuldigte gar
nicht und bin ich nicht darüber
informiert,
dass
ob
sie gut hört und ob sie gut stenografiert. Wenn sie
behauptet, das stenografiert zu
haben was sie gehört haben will,
so hat sie die Unwahrheit gesagt. Ich habe damals nur dasjenige
gesprochen was in dem Manuskripte
drinnen steht und ich habe nicht
frei gesprochen.
Ich habe b
B
eim Sprechen halte ich das Manuskript
vor mir. gehalten.
Ich habe
Mein Blick ist
nicht immer meinen Blick starr auf
das Manus
kript
gerichtet gehabt, sondern
habe bei
pflege
bei meine
m
n
Vortr
a
ä
g
e
en
auch manches
mal auf
geschaut
zuschauen
, da ich die
wie aus dem Zusammenhange des Vortrages
aus dem Satzgefüge notwendigerweise
notwendigen
sich ergebenden
Worte, auch ohne
und die
die im
Manuskripte enthaltenen Worte
sind
,
mit dem Blicke bereits
ergriffen ha
tt
b
e. Ich kann da beeiden, dass
es vollkommen ausgeschlossen ist,
dass ich
hiebei
beim Vortrag vom 10. Januar 29
auch nur ein
Wort
improvisiert habe. Ich weise darauf, dass ein anderer Zeuge,
ich glaube Löwy, sich auch ein Stenogramm angefertigt hat, das mit
meinem Vortrag
vollkommen übereingestimmt hat bis auf
eine
2
Stellen
voll
kommen übereingestimmt
hat. v.g.g.