16 Cg 552/31
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Im Namen der Republik!
Das Oberlandesgericht Wien als
Berufungsgericht
hat
durch den Vorsitzenden Rat des Oberlandesgerichtes als
Vorsitzenden und die Räte
des Oberlandesgerichtes Dr. Feuchtinger
und Dr. Nordegg als Richter in der Rechtssache
des
Klägers Lothar Rübelt,
Photographen in Wien 1,Wollzeile 14,
vertreten durch Dr. Otto Gustav Wächter,
Rechts
anwalt
in Wien, wider den Beklagten Karl Kraus, Eigen
tümer, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der
Zeitschrift „Die Fackel“ in Wien 3, Hintere Zollamtstrasse
3, vertreten durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt
in Wien, wegen Verletzung des Urheberrechtes, infolge
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtesfür ZRS. Wien
vom 28. Dezember 1931, GZ. 16 Cg 552/31 – 7,
nach mündlicher
Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Es wird der Berufung Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass das Klagebegehren,
der Beklagte sei schuldig, das
Urheberrecht des Klägers
an der in der Zeitschrift
„Die
Fackel“ Nr. 857–863,
August 1931, XXXIII. Jahr, auf Seite 106, erschienenen Photo
graphie mit der
Unterschrift: Rothschild’s „Dagger“ –
nur Zweiter! Photo Rübelt , bezw. das Nichtbestehen
eines
Rechtes des Beklagten auf
Veröffentlichung dieser Photo
graphiennachbildung anzuerkennen und jeden Eingriff in das
Urheberrecht des Klägers zu unterlassen, abgewiesen wird und
die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die
ausschliesslich der
Entscheidungsgebühre mit 184 S 25 g be
stimmten
Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung
zu bezahlen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagtenPartei die
ausschliesslich der Entscheidungsgebühr mit
219 S 98 g bestimmten Kosten
des Berufungsverfahrens bin
nen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung zu ersetzen.
Der Kostenbestimmung erster
und zweiter Instanz
wurde ein
Streitwert von 2000 S zugrundegelegt.
Der Wert des
Streitgegenstandes übersteigt 1500 S.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat das erstgerichtliche Urteil, mit
dem er schuldig erkannt
wurde, das Urheberrecht des
Klägers an der in der Zeitschrift „Die
Fackel“Nr.857–863, August 1931, XXXIII. Jahr, auf Seite 106 er
schienenen
Photographie mit der Unterschrift:
Rothschild’s
„Dagger“ – nur Zweiter!
Photo Rübelt, und das Nichtbe
stehen eines
Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichung
dieser
Photographienachbildung anzuerkennen und jeden
Eingriff in das Urheberrecht
des Klägers zu unterlassen,
seinem ganzen Inhalte nach
mit dem Berufungsgrunde
der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten und
den Berufungsantrag
gestellt, das erstgerichtliche Urteil
abzuändern und die Klage
kostenpflichtig abzuweisen. Der
Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufungswerber wendet
vor allem vom prozess
rechtlichen Standpunkte ein, die Klage wäre schon deshalb
abzuweisen gewesen, weil dem
Kläger jedes praktische In
teresse fehle,
mit seinem Klagebegehren durchzudringen,
dass der Beklagte das Urheberrecht
des Klägers und das
Nichtbestehen eines Rechtes
des Beklagten
auf Veröffent
lichung anerkenne und das Leistungsbegehren, der Beklagte
habe jeden Eingriff in das
Urheberrecht des Klägers zu
unterlassen, keinen Sinn
habe; denn die Handlung, be
stehend im Abdrucke des Bildes in der Zeitschrift „DieFackel“ sei längst
abgeschlossen; es bestehe nicht die
Möglichkeit, das Bild ein
zweites Mal zu verwenden, und
der Kläger habe auch nicht behauptet, dass
diese Absicht
bestehe.
Wie das Klagebegehren
erkennen lässt, liegt nicht
eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO. vor, die
jedem zusteht, der ein rechtliches Interesse an der als
baldigen
Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnis
ses hat, sondern,
wie der Erstrichter schon betont hat,
eine Klage nach § 54 Urheberrechtsgesetz, die dem in seinem
Urheberrechte Verletzten
zusteht. Es wird nicht die Fest
stellung
gegenüber dem Beklagten verlangt, dass dem Kläger
das Recht zusteht, an dem
Bilde das Urheberrecht überhaupt
oder eine bestimmte
urheberrechtliche Befugnis auszuüben,
und dem Beklagten dieses Recht nicht
zusteht, sondern es
wird die
Anerkennung des Rechtes des Klägers, die Aner
kennung des
Nichtbestehens des vom Beklagten beanspruchten
Rechtes, sowie die
Unterlassung eines jeden Eingriffes in
das Recht verlangt. (Vergl.
Seiller, OesterreichischesUrheberrecht, Seite
174ff.).
Es mag dem Berufungswerber darin
beigepflichtet
werden,
dass auch dieses Klagebegehren, dem ein Eingriff
bereits vorausgegangen ist,
die Besorgnis einer Fort
setzung oder Wiederholung der Störung voraussetzt (vergl.
Dernburg, Das
bürgerliche Recht, 6. Band, Seite 217, Allfeld,
Urheberrecht, zweite Auflage, Seite
291). Dies trifft aber
hier
zu, denn der Beklagte hat schon vor Erhebung der
Klage und während des
Rechtsstreites den Bestand von Ur
heberrechten des
Klägers bestritten und die Befugnis zur
Vervielfältigung des Bildes
daraus abgeleitet, dass die dar
gestellte Person
dem Kläger die Zustimmung zur Ausübung
der Urheberrechte nicht
erteilt nabe. Nach diesem vom Beklagten
eingenommenen Standpunkte läge für ihn kein ge
setzliches
Hindernis vor, den Abdruck des Bildes zu wieder-
holen. Dass dies
ausgeschlossen wäre, wie der Beklagte
behauptet, ist nicht
einzusehen. Bei einer neuerlichen
kritischen Besprechung von
Zeitungsnachrichten, die mit
der Person des Dargestellten zusammenhängen
oder auch ohne
einen solchen
Zusammenhang könnte das Bild neuerliche ver
wendet werden.
Das Berufungsgericht ist daher der Ansicht,
dass die vom Beklagten
erhobenen Bedenken gegen die Zu
lässigkeit dieser
gemäss § 54 URG. eingebrachten Klage
nicht begründet sind.
Der Kläger kann übrigens auch gemäss § 228 ZPO. auf Fest
stellung seines Urheberrechtes klagen, weil die Verneinung
des Urheberrechtes des Klägers durch den Beklagten vor und
im Prozesse, sowie der
bereits begangene Eingriff, das
Verlangen nach alsbaldiger Feststellung rechtfertigen.
Der Berufungswerber verneint
ferner das Urheberrecht
des
Klägers und damit auch dessen Berechtigung
zur Klage
deshalb, weil er
nicht die Zustimmung der dargestelltenPerson zur Ausübung
des Urheberrechtes eingeholt hat.
Auch dieser Einwendung kommt
Berechtigung nicht zu.
Nach § 13 Abs. 2, URG. ist bei Photographieporträts
die Ausübung des
Urheberrechtes in allen Fällen an die Zu
stimmung der
dargestellten Person oder ihrer Erben gebunden.
Es steht ausser Streit, dass
der Kläger die Zustimmung des
Dargestellten nicht eingeholt hat. Der Kläger meint, das
Bild, das eine
Momentaufnahme einer Menschengruppe auf einem
Rennplatze, also auf einem
öffentlichen Orte sei, gehöre über
haupt nicht zu
den in § 13 URG. bezeichnten Photographiepor
träts. Zur Frage,
ob bei Aufnahmen an öffentlichen Orten zu
fällig auf das
Bild geratene Personen das Recht am eigenen
Bilde geltend machen können,
muss nicht Stellung genommen
werden, weil nicht das damals aufgenommene Lichtbild wieder
gegeben worden
ist, sondern ein, wie der Beklagte behauptet,
vom Kläger selbst hergestellter Ausschnitt, der lediglich
eine einzelne Person
sehen lässt. Nur dieser in der
Zeitschrift „Die Bühne“
abgedruckte Ausschnitt ist
vom Beklagten nachgedruckt
worden. Derart aus ihrer
Umgebung herausgenommene Bilder einer einzelnen Person
sind als
Photographieporträts im Sinne des § 13 URG. anzu
sehen, mag bei der Aufnahme auch nicht die Absicht be
standen haben,
nur die dargestellte Person auf die Platte
zu bringen, sondern an einem
öffentlichen Orte eine Men
schenmenge aufzunehmen (vergl. auch Schmidl: Das österreichische
Urheberrecht, Seite 126).
Das Berufungsgericht ist daher
der Ansicht, dass der
Kläger gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 2 URG. ( § 45,Z.3, URG.)
verstossen hat, weil er sein Urheberrecht an
diesem Bildausschnitte ohne
Zustimmung der dargestelltenPerson ausgeübt hat
(vergl. auch § 23 des deutschenGesetzes vom 9. Jänner
1907 über das Urheberrecht anWerken der bildenden
Künste und der Photographie, Deutsches
Reichsgesetzblatt Nr.3).
Diese Uebertretung der
Vorschrift des § 13 (2) URG.
berührt jedoch nicht den Bestand des Urheberrechtes des
Klägers, das ihm nach § 12 URG. zusteht, da es sich um
eine gewerbsmässige
hergestellte Photographie handelt
und er Inhaber des Gewerbes
ist. Als Urheber kann er sein
geistiges Eigentum gegen Eingriffe schützen. Diese Massre
gel ist keine
Ausübung des Urheberrechtes, die von der
Zustimmung der dargestellten
Person abhängig wäre. Denn
was Inhalt des Urheberrechtes von Werken der Photographie
ist, besagt § 35 URG. Aus dem Gebrauche des Wortes „aus
schliesslich“ in dieser Gesetzesstelle folgt keineswegs,
wie der Berufungswerber meint, das
Recht zur Klage be
stehe nicht, weil der Kläger nur mit
Zustimmung des Dar
gestellten das Urheberrecht ausüben dürfe. Das Urheber
recht besteht
nach § 12 URG. unabhängig vom Recht am ei-
genen Bilde, das ein
Persönlichkeitsrecht ist; dieser
wird zwar durch das
Urheberrechtsgesetz gewährt, ist aber
selbst nicht ein
Urheberrecht (vergl. Seiller, a.a.O.
Seite 52). Wenn das Gesetz
von „ausschliesslichen“
Rechten spricht (so in den
§§ 21, 23, 28, 32 und 35 URG.),
so
versteht es darunter Rechte an Werken der Literatur,
Kunst und Photographie, die
nur dem Urheber zustehen,
im
Gegensatze zu Rechten, die dem Urheber und anderen Per
sonen zustehen;
so kann z.B. jedermann, und nicht nur
der Urheber, ein
Photographieporträt, das bereits einmal
mit Zustimmung der
dargestellten Person öffentlich ausge
stellt worden
ist, auch ohne deren Zustimmung öffentlich
ausstellen.
Was ein Eingriff ist, besagt
§ 21 URG. Darnach be
geht einen Eingriff, wer unbefugt eine dem Urheber aus
schliesslich
vorbehaltene Verfügung über das Werk trifft.
Der Ausdruck „eine … ausschliesslich vorbehaltene
Verfügung“ ist
dahin zu verstehen, dass die Verfügung
nicht auch jemandem anderen
als dem Urheber zustehen
darf, wie z.B. das öffentliche Ausstellen eines bereits
öffentlich ausgestellten
Werkes. Dieser Ausdruck im § 21URG. bezieht
sich aber nicht auf das Persönlichkeitsrecht
des § 13 URG. Wenn also auch der Urheber eines Photographie
porträts sein
Urheberrecht ohne Zustimmung des Darge
stellten nicht
ausüben darf, so ist doch er der einzige,
der unbefugten Eingriffen in
sein Recht begegnen kann.
Es steht daher dem Kläger als Urheber die Klage zu,
obwohl er die Zustimmung der
dargestellten Person zur
Ausübung der Urheberrechte
nicht eingeholt hat.
Der Eingriffstatbestand ist
einwandfrei festgestellt,
Soweit hat der Kläger seiner Behauptungs- und
Beweispflicht
genügt. Der
Beklagte
hat eingewendet, dass ihm das in
Anspruch genommene Recht,
das Bild in der von ihm heraus
gegebenen Zeitschrift „Die Fackel“ abzudrucken zusteht.
Hiefür obliegt ihm der
Beweis.
Er hat sich zunächst auf die
Bestimmung des § 25 Z.2URG.
berufen. Diese Gesetzesstelle besagt, dass die Aufnahme
einzelner erschienener Werke
in einem durch den Zweck ge
rechtfertigten Umfang in ein grösseres Ganzes als Nachdruck
nicht anzusehen ist, wenn
sich dieses nach seinem Hauptin
halte als ein
selbständiges wissenschaftliches Werk dar
stellt.
Diese Gesetzesstelle befindet sich im Abschnitt über
den Inhalt des
Urheberrechtes bei Werken der Literatur und
ist im § 36 URG., der die sinngemässe Anwendung von Bestim
mungen des
Urheberrechtsgesetzes bei Werken der Photographie
vorschreibt, nicht bezogen.
Da der Kläger Schutz für ein
Werk der Photographie sucht,
kann sich der Beklagte nicht
mit
einer auf § 25 Z. 2 URG. gestützten Berechtigung ver
teidigen.
Dass ein Eingriff in das
Urheberrecht deshalb nicht vor
liege, weil, wie der Berufungswerber ferner
meint, ein
neues Werk unter
freier Benützung eines Werkes der Photographie
(§§ 36 und 34 Z. 1 URG.) geschaffen worden sei, ist nicht
richtig.
Das Berufungsgericht stimmt der
Ansicht Magers (in
dem von Altmann und Jakob
herausgegebenen Kommentar desStrafgesetzes,
Seite 1432) zu, dass bei der Schaffung eines
neuen Werkes unter freier
Benützung eines Werkes der bildenden
Künste sowohl äussere als
innere Form geändert und nur die
Idee zu neuer Gestaltung
benützt wird. Es darf das zur
Darstellung gebrachte Bild, wie Schmidl (a.a.O., Seite 226)
ausführt, nicht blosse
Wiedergabe des fremden Bildes sein.
Das in der Zeitschrift „Die
Fackel“ abgedruckte Bild ist
aber eine getreue, nur
verkleinerte Wiedergabe des Bildes
in der Zeitschrift „Die Bühne“.
Wohl aber ist dem Berufungswerber, entgegen der Ansicht
des Erstrichters, darin beizustimmen, dass nach den §§ 36
und 34 Z. 4 URG. von einem Eingriff nicht die Rede sein
kann. Diese Gesetzesstellen
haben zur Voraussetzung, dass
eine Vervielfältigung (Nachbildung) eines erschienenen
Werkes der bildenden Künste
(Photographie) bloss zur
Erläuterung des Textes in ein Schriftwerk, wenn dieses als
die Hauptsache erscheint,
aufgenommen wird.
Der Artikel „Rothschild muss sich einschränken“
enthält Zitate aus
Zeitungen, aber nicht einfach aneinander
gereiht, sondern
von einem einheitlichen Gesichtspunkte aus
gruppiert und in
Ausführungen eingefügt, die der Meinung
des Verfassers des Artikels Ausdruck geben, dass in diesen
Zeitungsberichten die
Bedeutung Rothschilds für Wien,
mag
er bei seiner bisherigen Lebensführung bleiben oder
sie ändern, unsachlich,
unrichtig und mit einem gewissen
Widerspruch mit der
sonstigen Einstellung dieser Zeitungen
behandelt werde. In dem
grössten Zitate, in welchem einzelne
Einschränkungen Rothschilds und ihre Folgen für Wien be
zeichnet werden, ist zwischen den Worten „… wenn sein
Rennstall nicht mehr die
Hauptattraktion des Wiener Galopp
sportes
ist“, und den folgenden Worten: „wenn man im
Theater und bei anderen
festlichen Anlässen den BaronRothschild
nicht mehr sehen wird, …“ das Bild einge
schaltet, das das
Porträt eines Mannes zeigt, dessen Ge
sichtszüge wie
infolge einer unangenehmen Ueberraschung ver
zerrt sind. Unter
dem Bilde stehen die Worte: „Rothschilds
‚Dagger‘ – nur
Zweiter!“
Es ist somit das Bild, das
sich selbst als ein
Zitat
darstellt, organisch in den Artikel
eingefügt. Dar
nach erscheinen die Voraussetzungen des § 34 Z. 4 URG. erfüllt.
Das Bild ist erschienen. Es
ist in ein Schriftwerk aufge
nommen, das als die Hauptsache erscheint. Es macht den
Text, nämlich
die Ausführungen über die vom Verfasser des
Artikels
getadelte Haltung der Presse besonders eindringlich
klar. Es wird dem Leser
durch das Bild der im Artikel be
handelte Gedanke,
mit welchen Nichtigkeiten sich nach der
Meinung des Verfassers des
Artikels die Presse in dieser
Zeit befasst, besonders anschaulich
gemacht und dadurch
erläutert. Bedeutungslos ist es, dass auch das Bild durch
den Text verdeutlicht wird
(vergl. Seiller, a.a.O., Seite 121).
Die äussere Aufmachung und
der Inhalt des Artikels geben
keinen Anlass zur Annahme,
dass der Hauptzweck gewesen wäre,
das Bild zu bringen, und der
Text nur das Mäntelchen wäre,
mit dem dieser Hauptzweck verhüllt werden sollte. (Vergl.
Mager, a.a.O.,
Seite 1434).
Es war demnach der Berufung des Beklagten Folge zu
geben und das angefochtene
Urteil im Sinne der Abweisung des
Klagebegehrens abzuändern.
Der Ausspruch über die
Prozesskosten erster Instanz
gründet sich auf § 41 ZPO., jener über die Kosten des
Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO., der Ausspruch über
die Bewertung des
Streitgegenstandes zum Zwecke der
Kostenbestimmung auf § 16 Abs. 2 RAT. und jener über den
1500 S übersteigenden Wert
auf § 500 (2) ZPO.
Oberlandesgericht Wien,
Abt.2,
am 2. März 1932.