Das Gesetz vom 26. Dezember 1895Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Historisch und dogmatisch erläutertGesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907Kommentar zum österreichischen StrafrechtDie Bühne, Nr. 306Rothschilds „Dagger“ – nur ZweiterDie FackelDas bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens


16 Cg 552/31
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Im Namen der Republik!


Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht
hat durch den Vorsitzenden Rat des Oberlandesgerichtes als
Vorsitzenden und die Räte des Oberlandesgerichtes Dr. Feuchtinger und Dr. Nordegg als Richter in der Rechtssache des
Klägers Lothar Rübelt, Photographen in Wien 1,Wollzeile 14, vertreten durch Dr. Otto Gustav Wächter, Rechts
anwalt in Wien, wider den Beklagten Karl Kraus, Eigen
tümer, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der
Zeitschrift „Die Fackel“ in Wien 3, Hintere Zollamtstrasse 3, vertreten durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt
in Wien, wegen Verletzung des Urheberrechtes, infolge
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtesfür ZRS. Wien vom 28. Dezember 1931, GZ. 16 Cg 552/31 – 7,
nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:


Es wird der Berufung Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass das Klagebegehren,
der Beklagte sei schuldig, das Urheberrecht des Klägers
an der in der Zeitschrift „Die Fackel“ Nr. 857–863,
August 1931, XXXIII. Jahr, auf Seite 106, erschienenen Photo
graphie mit der Unterschrift: Rothschild’s „Dagger“ –
nur Zweiter! Photo Rübelt , bezw. das Nichtbestehen eines
Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichung dieser Photo
graphiennachbildung anzuerkennen und jeden Eingriff in das
Urheberrecht des Klägers zu unterlassen, abgewiesen wird und
die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die
ausschliesslich der Entscheidungsgebühre mit 184 S 25 g be
stimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung
zu bezahlen.


Die klagende Partei ist schuldig, der beklagtenPartei die ausschliesslich der Entscheidungsgebühr mit
219 S 98 g bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens bin
nen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung zu ersetzen.


Der Kostenbestimmung erster und zweiter Instanz
wurde ein Streitwert von 2000 S zugrundegelegt.


Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 1500 S.


Entscheidungsgründe:


Der Beklagte hat das erstgerichtliche Urteil, mit
dem er schuldig erkannt wurde, das Urheberrecht des
Klägers an der in der Zeitschrift „Die Fackel“Nr.857–863, August 1931, XXXIII. Jahr, auf Seite 106 er
schienenen Photographie mit der Unterschrift: Rothschild’s
„Dagger“ – nur Zweiter! Photo Rübelt, und das Nichtbe
stehen eines Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichung
dieser Photographienachbildung anzuerkennen und jeden
Eingriff in das Urheberrecht des Klägers zu unterlassen,
seinem ganzen Inhalte nach mit dem Berufungsgrunde
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten und
den Berufungsantrag gestellt, das erstgerichtliche Urteil
abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der
Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.


Der Berufungswerber wendet vor allem vom prozess
rechtlichen Standpunkte ein, die Klage wäre schon deshalb
abzuweisen gewesen, weil dem Kläger jedes praktische In
teresse fehle, mit seinem Klagebegehren durchzudringen,
dass der Beklagte das Urheberrecht des Klägers und das
Nichtbestehen eines Rechtes des Beklagten auf Veröffent
lichung anerkenne und das Leistungsbegehren, der Beklagte
habe jeden Eingriff in das Urheberrecht des Klägers zu
unterlassen, keinen Sinn habe; denn die Handlung, be
stehend im Abdrucke des Bildes in der Zeitschrift „DieFackel“ sei längst abgeschlossen; es bestehe nicht die
Möglichkeit, das Bild ein zweites Mal zu verwenden, und
der Kläger habe auch nicht behauptet, dass diese Absicht
bestehe.


Wie das Klagebegehren erkennen lässt, liegt nicht
eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO. vor, die
jedem zusteht, der ein rechtliches Interesse an der als
baldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnis
ses hat, sondern, wie der Erstrichter schon betont hat,
eine Klage nach § 54 Urheberrechtsgesetz, die dem in seinem
Urheberrechte Verletzten zusteht. Es wird nicht die Fest
stellung gegenüber dem Beklagten verlangt, dass dem Kläger
das Recht zusteht, an dem Bilde das Urheberrecht überhaupt
oder eine bestimmte urheberrechtliche Befugnis auszuüben,
und dem Beklagten dieses Recht nicht zusteht, sondern es
wird die Anerkennung des Rechtes des Klägers, die Aner
kennung des Nichtbestehens des vom Beklagten beanspruchten
Rechtes, sowie die Unterlassung eines jeden Eingriffes in
das Recht verlangt. (Vergl. Seiller, OesterreichischesUrheberrecht, Seite 174ff.).


Es mag dem Berufungswerber darin beigepflichtet
werden, dass auch dieses Klagebegehren, dem ein Eingriff
bereits vorausgegangen ist, die Besorgnis einer Fort
setzung oder Wiederholung der Störung voraussetzt (vergl.
Dernburg, Das bürgerliche Recht, 6. Band, Seite 217, Allfeld,
Urheberrecht, zweite Auflage, Seite 291). Dies trifft aber
hier zu, denn der Beklagte hat schon vor Erhebung der
Klage und während des Rechtsstreites den Bestand von Ur
heberrechten des Klägers bestritten und die Befugnis zur
Vervielfältigung des Bildes daraus abgeleitet, dass die dar
gestellte Person dem Kläger die Zustimmung zur Ausübung
der Urheberrechte nicht erteilt nabe. Nach diesem vom Beklagten eingenommenen Standpunkte läge für ihn kein ge
setzliches Hindernis vor, den Abdruck des Bildes zu wieder-
holen. Dass dies ausgeschlossen wäre, wie der Beklagte
behauptet, ist nicht einzusehen. Bei einer neuerlichen
kritischen Besprechung von Zeitungsnachrichten, die mit
der Person des Dargestellten zusammenhängen oder auch ohne
einen solchen Zusammenhang könnte das Bild neuerliche ver
wendet werden. Das Berufungsgericht ist daher der Ansicht,
dass die vom Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Zu
lässigkeit dieser gemäss § 54 URG. eingebrachten Klage
nicht begründet sind.


Der Kläger kann übrigens auch gemäss § 228 ZPO. auf Fest
stellung seines Urheberrechtes klagen, weil die Verneinung
des Urheberrechtes des Klägers durch den Beklagten vor und
im Prozesse, sowie der bereits begangene Eingriff, das
Verlangen nach alsbaldiger Feststellung rechtfertigen.


Der Berufungswerber verneint ferner das Urheberrecht
des Klägers und damit auch dessen Berechtigung zur Klage
deshalb, weil er nicht die Zustimmung der dargestelltenPerson zur Ausübung des Urheberrechtes eingeholt hat.


Auch dieser Einwendung kommt Berechtigung nicht zu.


Nach § 13 Abs. 2, URG. ist bei Photographieporträts
die Ausübung des Urheberrechtes in allen Fällen an die Zu
stimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben gebunden.
Es steht ausser Streit, dass der Kläger die Zustimmung des
Dargestellten nicht eingeholt hat. Der Kläger meint, das
Bild, das eine Momentaufnahme einer Menschengruppe auf einem
Rennplatze, also auf einem öffentlichen Orte sei, gehöre über
haupt nicht zu den in § 13 URG. bezeichnten Photographiepor
träts. Zur Frage, ob bei Aufnahmen an öffentlichen Orten zu
fällig auf das Bild geratene Personen das Recht am eigenen
Bilde geltend machen können, muss nicht Stellung genommen
werden, weil nicht das damals aufgenommene Lichtbild wieder
gegeben worden ist, sondern ein, wie der Beklagte behauptet,
vom Kläger selbst hergestellter Ausschnitt, der lediglich
eine einzelne Person sehen lässt. Nur dieser in der
Zeitschrift „Die Bühne“ abgedruckte Ausschnitt ist
vom Beklagten nachgedruckt worden. Derart aus ihrer
Umgebung herausgenommene Bilder einer einzelnen Person
sind als Photographieporträts im Sinne des § 13 URG. anzu
sehen, mag bei der Aufnahme auch nicht die Absicht be
standen haben, nur die dargestellte Person auf die Platte
zu bringen, sondern an einem öffentlichen Orte eine Men
schenmenge aufzunehmen (vergl. auch Schmidl: Das österreichische Urheberrecht, Seite 126).


Das Berufungsgericht ist daher der Ansicht, dass der
Kläger gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 2 URG. ( § 45,Z.3, URG.) verstossen hat, weil er sein Urheberrecht an
diesem Bildausschnitte ohne Zustimmung der dargestelltenPerson ausgeübt hat (vergl. auch § 23 des deutschenGesetzes vom 9. Jänner 1907 über das Urheberrecht anWerken der bildenden Künste und der Photographie, Deutsches
Reichsgesetzblatt Nr.3).


Diese Uebertretung der Vorschrift des § 13 (2) URG.
berührt jedoch nicht den Bestand des Urheberrechtes des
Klägers, das ihm nach § 12 URG. zusteht, da es sich um
eine gewerbsmässige hergestellte Photographie handelt
und er Inhaber des Gewerbes ist. Als Urheber kann er sein
geistiges Eigentum gegen Eingriffe schützen. Diese Massre
gel ist keine Ausübung des Urheberrechtes, die von der
Zustimmung der dargestellten Person abhängig wäre. Denn
was Inhalt des Urheberrechtes von Werken der Photographie
ist, besagt § 35 URG. Aus dem Gebrauche des Wortes „aus
schliesslich“ in dieser Gesetzesstelle folgt keineswegs,
wie der Berufungswerber meint, das Recht zur Klage be
stehe nicht, weil der Kläger nur mit Zustimmung des Dar
gestellten das Urheberrecht ausüben dürfe. Das Urheber
recht besteht nach § 12 URG. unabhängig vom Recht am ei-
genen Bilde, das ein Persönlichkeitsrecht ist; dieser
wird zwar durch das Urheberrechtsgesetz gewährt, ist aber
selbst nicht ein Urheberrecht (vergl. Seiller, a.a.O.
Seite 52). Wenn das Gesetz von „ausschliesslichen“
Rechten spricht (so in den §§ 21, 23, 28, 32 und 35 URG.),
so versteht es darunter Rechte an Werken der Literatur,
Kunst und Photographie, die nur dem Urheber zustehen,
im Gegensatze zu Rechten, die dem Urheber und anderen Per
sonen zustehen; so kann z.B. jedermann, und nicht nur
der Urheber, ein Photographieporträt, das bereits einmal
mit Zustimmung der dargestellten Person öffentlich ausge
stellt worden ist, auch ohne deren Zustimmung öffentlich
ausstellen.


Was ein Eingriff ist, besagt § 21 URG. Darnach be
geht einen Eingriff, wer unbefugt eine dem Urheber aus
schliesslich vorbehaltene Verfügung über das Werk trifft.
Der Ausdruck „eine … ausschliesslich vorbehaltene
Verfügung“ ist dahin zu verstehen, dass die Verfügung
nicht auch jemandem anderen als dem Urheber zustehen
darf, wie z.B. das öffentliche Ausstellen eines bereits
öffentlich ausgestellten Werkes. Dieser Ausdruck im § 21URG. bezieht sich aber nicht auf das Persönlichkeitsrecht
des § 13 URG. Wenn also auch der Urheber eines Photographie
porträts sein Urheberrecht ohne Zustimmung des Darge
stellten nicht ausüben darf, so ist doch er der einzige,
der unbefugten Eingriffen in sein Recht begegnen kann.


Es steht daher dem Kläger als Urheber die Klage zu,
obwohl er die Zustimmung der dargestellten Person zur
Ausübung der Urheberrechte nicht eingeholt hat.


Der Eingriffstatbestand ist einwandfrei festgestellt,
Soweit hat der Kläger seiner Behauptungs- und Beweispflicht
genügt. Der Beklagte hat eingewendet, dass ihm das in
Anspruch genommene Recht, das Bild in der von ihm heraus
gegebenen Zeitschrift „Die Fackel“ abzudrucken zusteht.
Hiefür obliegt ihm der Beweis.


Er hat sich zunächst auf die Bestimmung des § 25 Z.2URG. berufen. Diese Gesetzesstelle besagt, dass die Aufnahme
einzelner erschienener Werke in einem durch den Zweck ge
rechtfertigten Umfang in ein grösseres Ganzes als Nachdruck
nicht anzusehen ist, wenn sich dieses nach seinem Hauptin
halte als ein selbständiges wissenschaftliches Werk dar
stellt.


Diese Gesetzesstelle befindet sich im Abschnitt über
den Inhalt des Urheberrechtes bei Werken der Literatur und
ist im § 36 URG., der die sinngemässe Anwendung von Bestim
mungen des Urheberrechtsgesetzes bei Werken der Photographie
vorschreibt, nicht bezogen. Da der Kläger Schutz für ein
Werk der Photographie sucht, kann sich der Beklagte nicht
mit einer auf § 25 Z. 2 URG. gestützten Berechtigung ver
teidigen.


Dass ein Eingriff in das Urheberrecht deshalb nicht vor
liege, weil, wie der Berufungswerber ferner meint, ein
neues Werk unter freier Benützung eines Werkes der Photographie
(§§ 36 und 34 Z. 1 URG.) geschaffen worden sei, ist nicht
richtig.


Das Berufungsgericht stimmt der Ansicht Magers (in
dem von Altmann und Jakob herausgegebenen Kommentar desStrafgesetzes, Seite 1432) zu, dass bei der Schaffung eines
neuen Werkes unter freier Benützung eines Werkes der bildenden
Künste sowohl äussere als innere Form geändert und nur die
Idee zu neuer Gestaltung benützt wird. Es darf das zur
Darstellung gebrachte Bild, wie Schmidl (a.a.O., Seite 226)
ausführt, nicht blosse Wiedergabe des fremden Bildes sein.
Das in der Zeitschrift „Die Fackel“ abgedruckte Bild ist
aber eine getreue, nur verkleinerte Wiedergabe des Bildes
in der Zeitschrift „Die Bühne“.


Wohl aber ist dem Berufungswerber, entgegen der Ansicht
des Erstrichters, darin beizustimmen, dass nach den §§ 36
und 34 Z. 4 URG. von einem Eingriff nicht die Rede sein
kann. Diese Gesetzesstellen haben zur Voraussetzung, dass
eine Vervielfältigung (Nachbildung) eines erschienenen
Werkes der bildenden Künste (Photographie) bloss zur
Erläuterung des Textes in ein Schriftwerk, wenn dieses als
die Hauptsache erscheint, aufgenommen wird.


Der Artikel „Rothschild muss sich einschränken
enthält Zitate aus Zeitungen, aber nicht einfach aneinander
gereiht, sondern von einem einheitlichen Gesichtspunkte aus
gruppiert und in Ausführungen eingefügt, die der Meinung
des Verfassers des Artikels Ausdruck geben, dass in diesen
Zeitungsberichten die Bedeutung Rothschilds für Wien,
mag er bei seiner bisherigen Lebensführung bleiben oder
sie ändern, unsachlich, unrichtig und mit einem gewissen
Widerspruch mit der sonstigen Einstellung dieser Zeitungen
behandelt werde. In dem grössten Zitate, in welchem einzelne
Einschränkungen Rothschilds und ihre Folgen für Wien be
zeichnet werden, ist zwischen den Worten „… wenn sein
Rennstall nicht mehr die Hauptattraktion des Wiener Galopp
sportes ist“, und den folgenden Worten: „wenn man im
Theater und bei anderen festlichen Anlässen den BaronRothschild nicht mehr sehen wird, …“ das Bild einge
schaltet, das das Porträt eines Mannes zeigt, dessen Ge
sichtszüge wie infolge einer unangenehmen Ueberraschung ver
zerrt sind. Unter dem Bilde stehen die Worte: „Rothschilds
‚Dagger‘ – nur Zweiter!“


Es ist somit das Bild, das sich selbst als ein
Zitat darstellt, organisch in den Artikel eingefügt. Dar
nach erscheinen die Voraussetzungen des § 34 Z. 4 URG. erfüllt.
Das Bild ist erschienen. Es ist in ein Schriftwerk aufge
nommen, das als die Hauptsache erscheint. Es macht den
Text, nämlich die Ausführungen über die vom Verfasser des
Artikels getadelte Haltung der Presse besonders eindringlich
klar. Es wird dem Leser durch das Bild der im Artikel be
handelte Gedanke, mit welchen Nichtigkeiten sich nach der
Meinung des Verfassers des Artikels die Presse in dieser
Zeit befasst, besonders anschaulich gemacht und dadurch
erläutert. Bedeutungslos ist es, dass auch das Bild durch
den Text verdeutlicht wird (vergl. Seiller, a.a.O., Seite 121).
Die äussere Aufmachung und der Inhalt des Artikels geben
keinen Anlass zur Annahme, dass der Hauptzweck gewesen wäre,
das Bild zu bringen, und der Text nur das Mäntelchen wäre,
mit dem dieser Hauptzweck verhüllt werden sollte. (Vergl.
Mager, a.a.O., Seite 1434).


Es war demnach der Berufung des Beklagten Folge zu
geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des
Klagebegehrens abzuändern.


Der Ausspruch über die Prozesskosten erster Instanz
gründet sich auf § 41 ZPO., jener über die Kosten des
Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO., der Ausspruch über
die Bewertung des Streitgegenstandes zum Zwecke der
Kostenbestimmung auf § 16 Abs. 2 RAT. und jener über den
1500 S übersteigenden Wert auf § 500 (2) ZPO.


Oberlandesgericht Wien, Abt.2,
am 2. März 1932.


Chmilevsky


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