Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihrem durch Ihren Herrn Konzipienten in
der Verhandlung vom 9. Juni
ausgesprochenen Ersuchen, den
neuerlichen Abdruck des Urteils unterlassen zu dürfen, ent
spreche ich, und zwar aus dem von
ihm vorgebrachten Grunde,
dass
die geringfügige textliche Veränderung, die nunmehr ein
zutreten hätte: der Ausspruch
über den von der zweiten In
stanz ausgesprochenen Verfall der
inkriminierten Nummer tat
sächlich keinem Leser zum
Bewusstsein käme, und daher nie
mandem verständlich wäre, was der
nochmalige Abdruck zu be
deuten habe.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung