Neues Wiener Journal, 7.2.1932


Sehr geehrter Herr Kollege!


Ihrem durch Ihren Herrn Konzipienten in
der Verhandlung vom 9. Juni ausgesprochenen Ersuchen, den
neuerlichen Abdruck des Urteils unterlassen zu dürfen, ent
spreche ich, und zwar aus dem von ihm vorgebrachten Grunde,
dass die geringfügige textliche Veränderung, die nunmehr ein
zutreten hätte: der Ausspruch über den von der zweiten In
stanz ausgesprochenen Verfall der inkriminierten Nummer tat
sächlich keinem Leser zum Bewusstsein käme, und daher nie
mandem verständlich wäre, was der nochmalige Abdruck zu be
deuten habe.


Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


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