5 U 86/32


Beschluss:


In der Strafsache Karl Kraus gegen KarlMautner wegen Ehrenbeleidigung wird das Verfahren gemäss
§ 227, 447 StPO. eingestellt.


Gemäss § 390 StPO., sind die Kosten vom Privatankläger zu tragen.


Gegen diesen Beschluss kann die Beschwerde binnen
3 Tagen hg. eingebracht werden.


Strafbezirksgericht I in Wien
II., Schiffamtsgasse 1
Abt. 5, am 7.3.32.–
[Unterschrift]


Kal. 1.4.
5 U 86/32 B.v. 7.3.32.


Herrn Dr. Oskar Samek
RA.
Wien I., Schottenring 14


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