5 U 86/32
Beschluss:
In der Strafsache Karl Kraus
gegen KarlMautner wegen
Ehrenbeleidigung wird das Verfahren gemäss
§ 227, 447 StPO. eingestellt.
Gemäss § 390 StPO., sind die Kosten vom Privatankläger
zu tragen.
Gegen diesen Beschluss kann
die Beschwerde binnen
3 Tagen
hg. eingebracht werden.
Strafbezirksgericht I in Wien
II., Schiffamtsgasse 1
Abt. 5, am 7.3.32.–
[Unterschrift]
Kal. 1.4.
5 U 86/32 B.v. 7.3.32.
Herrn Dr. Oskar Samek
RA.
Wien I., Schottenring 14