Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich komme leider erst heute dazu, Ihnen
im Sinne unserer telefonischen Unterredung das Folgende mit
zuteilen.


Es ist ganz klar, dass ausser den Prozess
parteien und einem ganz kleinen Kreis von Eingeweihten niemand
entnehmen konnte, wer der Kläger war. Die einzige ohnedies
dürftige Handhabe war die Spationierung des Namens des Klägers.
Da dies trotz Vorschrift und ausdrücklichem Hinweis nicht er
folgt ist, so tritt im Gegenteil der Name des angeblichen Ge
sprächspartners der Anekdote, der ja vorangeht und gerade
durch die Berufsbezeichnung so in den Vordergrund, dass die
meisten Leser im Zweifel eher der Ansicht sein werden, dass
die Erklärung zu Gunsten des Herrn Friedell abgegeben wurde.
Mindestens musste der Wortlaut in der vorliegenden Druckan
ordnung beim Leser einen solchen Zweifel zulassen. Da somit
der Vereinbarung in einer scheinbar äusserlichen, aber in
Wirklichkeit wesentlichen Einzelheit nicht entsprochen wurde,
muss ich verlangen, dass entweder die Erklärung noch einmal
richtig erscheine oder dass der folgende Nachtrag als Richtig
stellung veröffentlicht werde:


Erklärung.


Zu der am 8. März an dieser Stelle veröffentlichten
Erklärung haben wir mitzuteilen, dass fehlerhafter
weise unterlassen wurde, den Namen Karl Kraus in
Sperrdruck zu bringen, wodurch ausgedrückt werden
sollte, dass die Erklärung seiner Person galt.


Mit kollegialer Hochachtung


Rek.


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