Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich komme leider erst heute
dazu, Ihnen
im Sinne unserer
telefonischen Unterredung das Folgende mit
zuteilen.
Es ist ganz klar, dass ausser
den Prozess
parteien
und einem ganz kleinen Kreis von Eingeweihten niemand
entnehmen konnte, wer der Kläger war. Die
einzige ohnedies
dürftige
Handhabe war die Spationierung des Namens des Klägers.
Da dies trotz Vorschrift und
ausdrücklichem Hinweis nicht er
folgt ist, so tritt im Gegenteil
der Name des angeblichen Ge
sprächspartners der Anekdote, der ja vorangeht und gerade
durch die Berufsbezeichnung so in
den Vordergrund, dass die
meisten
Leser im Zweifel eher der Ansicht sein werden, dass
die Erklärung zu
Gunsten des Herrn
Friedell abgegeben wurde.
Mindestens musste der Wortlaut in der vorliegenden Druckan
ordnung beim Leser einen solchen
Zweifel zulassen. Da somit
der
Vereinbarung in einer scheinbar äusserlichen, aber in
Wirklichkeit wesentlichen
Einzelheit nicht entsprochen wurde,
muss ich verlangen, dass entweder
die Erklärung noch
einmal
richtig erscheine oder
dass der folgende Nachtrag als Richtig
stellung veröffentlicht werde:
Erklärung.
Zu der am 8. März an dieser
Stelle veröffentlichten
Erklärung haben wir mitzuteilen, dass fehlerhafter
weise unterlassen wurde, den
Namen Karl Kraus in
Sperrdruck zu bringen,
wodurch ausgedrückt werden
sollte, dass die Erklärung seiner Person galt.
Mit kollegialer Hochachtung
Rek.