Die StundeBerliner Tageblatt


Uebersetzung der Beweisanträge des Privatanklägers Anton Kuh
in der Sache gegen Dr. Emil Strauss vom 13. September 1932.


Innerhalb der bewilligten Frist überreicht der
Privatankläger die Anträge nach § 10 der Pressnovelle, wobei
erwähnt wird, dass der Privatankläger, welcher sich auf einer
Reise im Auslande befindet, seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht zu allen Punkten des Beweisantrages des Beschuldigten vom 30. Juni 1932 Informationen erteilen konnte, weshalb
er sich vorbehält, Anträge bis zur Hauptverhandlung zu stel
len.


Ausserdem erklärt der Privatankläger, dass
es sich nicht mit seiner Würde vertragen würde, bei der Verfas
sung seiner Anträge in den gleichen unwürdigen und niedrigen
Ton zu verfallen, welchen der Beschuldigte bei der Verfassung
seiner Beweisanträge benützt.


I.


Sub 1/ seiner Beweisanträge behauptet der Beschuldigte, dass ich mein Privatanklagerecht, soweit es sich
auf den Inhalt des Artikels vom 28. April 1932 bezieht, schon
durch die Strafanzeige konsumiert habe, welche ich gegen den
Beschuldigten wegen Uebertretung des § 21 und 22 des Pressge
setzes überreicht habe und in welcher der Beschuldigte frei
gesprochen wurde.


Diese Rechtsansicht ist falsch, denn die Straf
anzeige T IV 1054/32 des Strafbezirksgerichtes in Prag war nicht
wegen Ehrenbeleidigung, begangen durch den Inhalt des inkrimi
nierten Artikels überreicht worden, sondern wegen der Weigerung,
die gesetzlich vorgeschriebene Berichtigung im Sinne des § 19
des Pressgesetzes zu veröffentlichen. Es ist also durch das er
wähnte Strafverfahren der Beschuldigte nicht wegen des Inhaltes
des inkriminierten Artikels verfolgt worden, sondern deshalb,
weil er meiner Ansicht nach die Berichtigung nicht im Sinne des
Gesetzes veröffentlicht hat.


Ein Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzes
schliesst überhaupt nicht aus, dass neben ihm noch ein Strafver
fahren wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre, begangen
durch den Inhalt eines Artikels, eingeleitet werden könnte.
Das Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzes prüft überhaupt
nicht, ob der Inhalt des Artikels beleidigend ist oder nicht,
sondern prüft lediglich, ob die für die Berichtigung nach § 19
des Pressgesetzes vorgeschriebene gesetzliche Form eingehalten
wurde.


Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes in Prag
G.Zl.T IV 1054/32


II.


Sub 2/ der Beweisanträge bemüht sich der Beschuldigte der Strafe zu entgehen, indem er die Ausrede benützt, dass
der Artikel kein Angriff auf den Privatankläger sein sollte,
sondern, dass durch den inkriminierten Artikel lediglich die Tä
tigkeit des Vereines „Urania“ kritisiert wird. Dieser Versuch
der Flucht vor der Verantwortung ist aber auf den ersten Blick
ein ungeeigneter Schutz und eine kindische Ausrede, denn die An
griffe auf den Privatankläger in den inkriminierten Artikeln
sind nicht verborgen, sondern ganz offen und wie man sieht offe
ner, als es sich der Herr Privatankläger / soll richtig heissen:
Beschuldigte, Anm. des Uebersetzers / heute, wo er ihretwegen ver
folgt wird, wünschen würde.


Der Beschuldigte will nachweisen, dass er nicht
die Absicht hatte, den Privatankläger anzugreifen und bietet den
Beweis dadurch an, dass ich überhaupt kein geeignetes Objekt dafür
bin, dass sich die seriöse Presse mit mir befasst und dass angeblich
bei meinem Charakter und meinen Eigenschaften es in allen „infor
mierten“ Kreisen Entsetzen hervorrief, dass der gemeinsame deutsche Ausschuss
für die Feier zum Andenken Goethes für die ganze tschechoslovaki
sche Republik, mich ausgesucht hat, um mich über Goethe sprechen
zu lassen.


Ich bezweifle, dass der Herr Beschuldigte ein ge
eignetes Subjekt ist, um über mich ein Urteil fällen zu können,
ob ich ein geeignetes Objekt bin, dass sich die seriöse Presse
mit mir beschäftige. Ich mache darauf aufmerksam, dass sich die
seriöse Presse des Herrn Beschuldigten öfter mit mir beschäftigte,
oder will der Herr Beschuldigte von seiner eigenen Presse behaup
ten, dass sie nicht seriös sei? Die Privatansichten des Herrn
Beschuldigten darüber, ob ich eine geeignete Person für den Vor
trag bei den Goethefeiern war, sind sicherlich nicht so massgebend
wie der Herr Beschuldigte von sich zu glauben scheint, denn sonst
wäre mir dieser Vortrag ja nicht übertragen worden.


Die Behauptungen sub 2/ der Beweisanträge, des
Beschuldigten sind aber für das gegen ihn geführte Strafverfahren
vollkommen unentscheidend, denn es ist gleichgültig, was der Be
schuldigte von mir denkt.


Gott sei Dank ist die öffentliche Meinung über mei
ne Person ganz abweichend von der unmassgeblichen Meinung des Herrn
Beschuldigten. Dies beweisen ungezählte lobende Kritiken und Ar
tikel, welche über meine literarische und Vortragstätigkeit von Sei
ten der bedeutendsten deutschen Schriftsteller und sogar von Seiten
tschechischer Journalisten veröffentlicht worden sind.


Beweis: Die Zeugen: Alfred Kerr, Berlin, Berliner Tageblatt
Felix Salten, Wien, Neue Freie Presse, Franz Blei in Berlin, Berliner Tageblatt, Kurt Pinthus in Berlin, 8 Uhr Blatt, Bernard
und Diebold in Frankfurt, Frankfurter Zeitung, Rudolf Fuchs und
Rudolf Arnheim in Berlin, „Weltbühne“, Prof. Dr. Oskar Frankl,
Prag XII U Zvonařky čp 65 durch die Kritiken und Artikel welche
vorgelegt werden.


III.


Sub 3/ behauptet der Beschuldigte, dass mich in
Berlin oder Wien jeder auslachen würde, wenn ich den Versuch mach
te, meine Ehre zu schützen. Weiter behauptet er, dass ich angeb
lich annehme, dass das tschechoslovakische Gericht, welches über
meinen Charakter nicht informiert ist, mir zur Rettung meiner
Ehre verhelfen wird. Ich stelle den Antrag, den Beschuldigten im
Sinne § 108 ST.P.O. ermahnen, und ihn, wenn er sich bei irgend
einer Handlung der Voruntersuchung eines beleidigenden Beneh
mens schuldig macht, im Sinne des § 108 St.P.O. zu bestra
fen.


Der Beschuldigte vergisst, dass das Strafgericht
seinen Charakter prüfen wird und nicht meinen. Der Beschuldigte ge
traut sich in seinem Schriftsatz in seinem Zorn über die Strafan
zeige sogar zu behaupten, dass die Einleitung des Prozesses angeb
lich ein Mittel dazu ist, mit von der Urania, resp. von Prof.
Frankl die Bezahlung eines grösseren Geldbetrages dafür zu er
wirken, dass ich den Strafantrag zurücknehme. Das Gericht wird
sich wohl selbst ein gehöriges Bild von dem Beschuldigten machen,
der sich nicht scheut, sich auf eine solche Weise zu verteidigen
um die Aufmerksamkeit von seiner Straftat abzuwenden. Selbst
verständlich handelt es sich um eine reine Erfindung.
Beweis: Zeuge Prof. Dr. Oskar Frankl.


IV.


Was das Strafverfahren, welches gegen mich wegen
Ehrenbeleidigung eingeleitet worden ist, anlangt, welches der Beschuldigte sub 4/ erwähnt, so ist es nicht wahr, dass ich der
tschechoslovakischen Gerichtsbarkeit nicht zur Disposition bin,
sondern wahr ist es, dass mein rechtsfreundlicher Vertreter die
Vorladung angenommen hat und dass die Hauptverhandlung auf den
21. September 1932 angesetzt worden ist.-


Der Beschuldigte kann also heute noch nicht
behaupten, dass ich dem tschechoslovakischen Gericht nicht zur
Disposition bin und es ist auch hier ersichtlich, zu welchen Un
wahrheiten sich der Beschuldigte hergibt, nur um mich zu beschmut
zen und dadurch seinen eigenen Charakter zu verhüllen.


Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes T IV 1099/32


V.


Die Behauptung sub 5/ und 6/ der Beweisanträge
des Beschuldigten, dass ich Alkoholiker bin, ist eine böswilli
ge Erfindung. Es ist wahr, dass ich gewöhnlich bei Vorträgen auf
dem Tisch eine Flasche mit Cognac hatte, aber nur sozusagen als
Atrappe, damit dadurch der Eindruck eines Vortrages ex abrupto
unterstrichen werde. Aus dieser Flasche habe ich immer nur ganz
unwesentlich getrunken und die fast volle Flasche habe ich nach
dem Vortrag immer den Angestellten geschenkt. Ueber diese meine
Gewohnheit, eine Flasche mit Cognac vor mir zu haben, ohne daraus
eine grössere Menge zu trinken, ist sogar ein Feuilleton von Hanussen erschienen, der diese Flasche Cognac als Pose bezeichnet hat.


Beweis: Zeuge Dr. Oskar Frankel, Zeugenschaft der Ange
stellten der „Urania“ und anderer Personen, deren Namen ich noch
angeben werde.


VI.


Die Behauptungen sub 7/, wonach ich ca.
vor einem Jahr bei einem Vortrag in der „Urania“ unglaub
liche Scenen vollführt habe, indem ich angeblich vor einigen
Hunderten Leuten den Ausdruck: „Leckts mich im Arsch“
und: „Ich gehe jetzt brunzen“ geschrieen habe, sind eine
böswillige Verzeichnung der Wirklichkeit. In Wirklichkeit liegt
die Sache so, dass ich bei einem meiner früheren Vorträge, unge
fähr vor 3 Jahren aus einer bereits gedruckten Sammlung von Ar
tikeln über Oesterreich vorgelesen habe, welche bei einem be
deutenden Verlag erschienen ist und von der Kritik sehr günstig
aufgenommen wurde. Aus diesem Buche habe ich ein Histörchen vor
getragen, in welcher ein Betrunkener über die österreichischen
Verhältnisse politisiert, der, wie das Histörchen schildert, sich
schliesslich von seiner Tischgesellschaft, mit den im Buche an
geführten Worten: „Ich gehe jetzt brunzen“ verabschiedet.


Alle jene Ausdrücke, welche der Beschuldigte mir
persönlich in den Mund legt, waren als Aussprüche der dort handeln
den Person enthalten und wurden von mir nur schauspielerisch re
produziert. Mit dem gleichen Vortrag des gleichen Histörchens
hatte ich dann grosse Erfolge im Brünner deutschen Theater, im
Wiener Konzerthaussaal, sowie in Bratislava u.s.w.


Ebenso hat mir die Zeitungskritik keine Vorwür
fe gemacht, sondern im Gegenteil allgemein meine Kunst unterstrichen,
insbesondere deswegen weil ich ein so heikles Thema auf so ge
schmackvolle und künstlerische Art gebracht habe. Nur ein Teil der
Prager deutschen Kritik hat den Vortrag nicht gebilligt, nicht je
doch aus ästhetischen Gründen, sondern deshalb, weil ich durch die
angeführten Themen, die altösterreichischen, oder grossdeutschen
Gefühle einiger Prager deutschen Kritiker verletzt habe. Wenn der Beschuldigte jetzt zum Zwecke seiner eigenen Verteidigung diesen mei
nen vor 3 Jahren veranstalteten Vortrag zu der Behauptung miss
braucht, dass ich persönlich und für meine Person in der Trunken
heit diese Ausdrücke verwendet habe, so ist dies nur niedrige Nach
rede.


Was die weitere Behauptung anlangt, dass ich in
Gegenwart mehrerer Personen im Künstlerzimmer der „Urania
unter Verwendung eines Kübels öffentlich meine Notdurft verrich
tet habe, weil ich angeblich infolge einer übermässigen Menge
Alkohols die Macht über mich verloren hatte, ist hier eine ganz un
schuldige Begebenheit entstellt und missbraucht. Bei einem der letz
ten Vorträge kam ich nämlich im letzten Augenblick vor Beginn des
Vortrages in das Haus der „Urania“. Als das Publikum schon un
geduldig wartete, musste ich noch die kleine Notdurft verrichten.
Die Lokalitäten der „Urania“ sind aber primitiv und ich hätte zu
diesem Zwecke durch einen Gang und über den ganzen Hof gehen müs
sen, sodass das Publikum noch länger hätte warten müssen. Da gab
mir Prof. Dr. Oskar Frankel selbst lachend einen Kübel, in welchen
ich meine kleine Notdurft verrichtete. Dies geschah keineswegs im
Künstlerzimmer, sondern in den Privaträumen des Prof. Frankl. Da
bei war ich ganz nüchtern, Herr Prof. Frankl hat dann dieses klei
ne Erlebnis aus dem Verkehr mit einem Künstler als Rarität in ir
gendeiner Gesellschaft erzählt, darauf habe ich aus Scherz
Prof. Dr. Frankl einen Brief geschrieben und ihm „Absolution“
erteilt.


So sieht in Wirklichkeit jener „Skandal“ aus,
den der Beschuldigte in seiner Verteidigung missbraucht.


Beweis: Zeuge Prof. Dr. Frankl


VII.


Die Behauptung sub 9/, dass ich in Wirklichkeit
nicht Kritiker bin und dass ich mich bestechen lasse, ist nichts
anderes als die Frucht des Zornes des Beschuldigten gegen mich.
Dass ich als Kritiker anerkannt bin, darüber habe ich schon sub
II dieses Schriftsatzes den Beweis angeboten. Die Nichtanerken
nung seitens des Beschuldigten kann mir mit Hinblick auf die Per
sönlichkeit des Beschuldigten gleichgültig sein, besonders wenn die
ser in seinen Beweisanträgen, durch offensichtliche niedere
Beschimpfung, Uebertreibung und durch niedere Anschuldigungen,
selbst seine Photographie darbietet.


VIII.


Zu den sub 10/, 11/, 12/ behaupteten Geschichten
hat der rechtsfreundliche Vertreter noch keine Information und be
hält sich vor, Anträge zur Hauptverhandlung zu stellen, obgleich sie
natürlich, auch wenn sie per inconcessum wahr wären, nicht imstan
de wären, die inkriminierten Artikel zu verteidigen.


IX.


Die sub 14/ der Beweisanträge behauptete Geschich
te ist, wie alles übrige eine vollständig entstellte Schilderung
der Wirklichkeit.


Es ist nicht wahr, dass mich der Conférencier
Nikolaus wegen Beleidigung einer Dame geohrfeigt hat. Im Gegen
teil: der Kabarettconférencier Paul Nikolaus hat mich wieder
holt belästigt, und als ich das Lokal verliess aufgelauert.
Darauf habe ich ihn geohrfeigt und um ein stehenden Auto ge
jagt. Paul Nikolaus hat dann jene Legende erfunden, welche jetzt
der Beschuldigte zu seinem Schutz verwendet.


Beweis: Herr von Cube, Schriftsteller in Berlin, dessen
Adresse ich noch angeben werde, Zeugenschaft des Garderobiers,
dessen Namen ich gleichfalls noch angeben werde.


X.


Was meinen Ausschluss aus dem Unternehmen
Schwanecke“ anlangt, ist die Wahrheit wiederum vom Beschuldigten entstellt.


Ich hielt in Berlin einen Vortrag unter dem
Titel „Schwanecke“, in welchem ich die prominenten Intellektuel
len, die im Weinrestaurant „Schwanecke“ zusammen kommen, ironi
siere. Dadurch hat sich der Inhaber des Weinrestaurants geschädigt
gefühlt und mich gebeten, nicht mehr in seine Weinstube zu kom
men. Ueber diesen Ausschluss aus dem Weinrestaurant „Schwanecke
hat dann das Berliner Tageblatt ein Feuilleton des bekannten
Schriftstellers Rudolf Olden gebracht, in welchem mein Vor
gehen gebilligt und das erwähnte Weinrestaurant, sowie sein Be
sitzer, einer sehr ironischen Kritik unterzogen wurden.


Beweis: Zeugen, welche ich noch anseben werde, und der
Artikel im „Berliner Tageblatt“ den ich vorlegen werde.


XI.


Was die Behauptung anlangt, dass ich ein Söld
ling des Erpressers Bekessy war, und ihm vielleicht sogar beim
Erpressen geholfen habe, was verborgen hinter vielen Worten und
in verschiedenen Absätzen der Beschuldigte andeutet, überlasse
ich es dem Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Ich
bemerke bloss, dass ich bei der von Bekessy herausgegebenen Zeit
schrift „Stunde“ als Theaterkritiker tätig war. Bekessy ist tat
sächlich aus Wien geflohen, weil gegen ihn die Anzeige wegen Er
pressung gemacht worden war.


Damit hatte ich jedoch als Theaterkritiker nichts
gemein, neben mir waren bei diesem Blatt auch andere bedeutende
Schriftsteller tätig wie: Egon Friedell, Paul Stefan, Hans Lieb
stöckl, Alfred Polgar, Karl Tschuppik, Viktor Wittner u.s.w.


Ich selbst war für das Blatt nur in der Rubrik
Kunst tätig und habe nicht eine einzige Zeile geschrieben, die
nicht von mir unterschrieben gewesen wäre. Aus der Redaktion des
Blattes bin ich kurz nach seiner Gründung und lange vor der Affaire
Bekessy ausgetreten und war bloss für das Blatt als ausserhalb der
Redaktion stehender, externer Kritiker tätig, während die Mehrzahl
der oben erwähnten Schriftsteller zur Zeit der Affaire noch Mit
glieder der Redaktion waren.


Von irgend einer Erpressertätigkeit Bekessys war
uns Schriftstellern selbstverständlich nichts bekannt.


Es ist allerdings wahr, dass ich als Kunst- und
Kulturkritiker oft Karl Kraus angegriffen habe, von welchem der Beschuldigte behauptet, dass er ein bedeutender Schriftsteller ist.


Beweis: Zeugen die ich nachträglich nennen werde.


XII.


Zu dem übrigen, wenn auch irrelevanten Ausführun
gen des Beschuldigten, werde ich meine Anträge bei der Hauptver
handlung stellen, sobald es mir möglich sein wird, mit meinem
rechtsfreundlichen Vertreter in Verbindung zu treten.


Prag am 13. August 1932.
Anton Kuh.