Uebersetzung der Beweisanträge des Privatanklägers
Anton Kuh
in der
Sache gegen Dr. Emil Strauss vom 13. September 1932.
Innerhalb der bewilligten
Frist überreicht der
Privatankläger
die Anträge nach § 10 der Pressnovelle, wobei
erwähnt wird, dass der Privatankläger,
welcher sich auf einer
Reise
im Auslande befindet, seinen rechtsfreundlichen Vertreter
nicht zu allen Punkten des Beweisantrages des Beschuldigten vom 30. Juni 1932 Informationen erteilen konnte, weshalb
er sich vorbehält, Anträge
bis zur Hauptverhandlung zu stel
len.
Ausserdem erklärt der Privatankläger,
dass
es sich nicht mit
seiner Würde vertragen würde, bei der Verfas
sung seiner Anträge in den
gleichen unwürdigen und niedrigen
Ton zu verfallen, welchen
der Beschuldigte bei der Verfassung
seiner Beweisanträge
benützt.
I.
Sub 1/ seiner Beweisanträge
behauptet der Beschuldigte, dass
ich mein Privatanklagerecht, soweit es sich
auf den Inhalt des Artikels vom 28. April 1932 bezieht, schon
durch die Strafanzeige
konsumiert habe, welche ich gegen den
Beschuldigten wegen Uebertretung des § 21
und 22 des Pressge
setzes überreicht habe und
in welcher der Beschuldigte frei
gesprochen wurde.
Diese Rechtsansicht ist
falsch, denn die Straf
anzeige T IV 1054/32 des Strafbezirksgerichtes in Prag war nicht
wegen Ehrenbeleidigung,
begangen durch den Inhalt des inkrimi
nierten Artikels überreicht worden, sondern wegen der Weigerung,
die gesetzlich
vorgeschriebene Berichtigung im Sinne des § 19
des Pressgesetzes zu
veröffentlichen. Es ist also durch das er
wähnte Strafverfahren der
Beschuldigte nicht wegen des Inhaltes
des inkriminierten Artikels verfolgt worden, sondern deshalb,
weil er meiner Ansicht nach
die Berichtigung nicht im Sinne des
Gesetzes veröffentlicht hat.
Ein Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzes
schliesst überhaupt nicht
aus, dass neben ihm noch ein Strafver
fahren wegen Vergehens gegen
die Sicherheit der Ehre, begangen
durch den Inhalt eines
Artikels, eingeleitet werden könnte.
Das Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzes prüft
überhaupt
nicht, ob der
Inhalt des Artikels beleidigend ist oder nicht,
sondern prüft lediglich, ob
die für die Berichtigung nach § 19
des Pressgesetzes
vorgeschriebene gesetzliche Form eingehalten
wurde.
Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes in Prag
G.Zl.T IV 1054/32
II.
Sub 2/ der Beweisanträge
bemüht sich der Beschuldigte der Strafe zu
entgehen, indem er die Ausrede benützt, dass
der Artikel kein Angriff auf den Privatankläger
sein sollte,
sondern, dass durch den inkriminierten Artikel lediglich die Tä
tigkeit des
Vereines „Urania“ kritisiert wird. Dieser
Versuch
der Flucht vor
der Verantwortung ist aber auf den ersten Blick
ein ungeeigneter Schutz und
eine kindische Ausrede, denn die An
griffe auf den Privatankläger
in den inkriminierten Artikeln
sind nicht verborgen, sondern ganz offen und wie man sieht offe
ner, als es sich der Herr
Privatankläger / soll richtig heissen:
Beschuldigte, Anm. des Uebersetzers /
heute, wo er ihretwegen ver
folgt wird, wünschen würde.
Der Beschuldigte will nachweisen, dass er nicht
die Absicht hatte, den Privatankläger
anzugreifen und bietet den
Beweis dadurch an, dass ich überhaupt kein geeignetes Objekt dafür
bin, dass sich die seriöse
Presse mit mir befasst und dass angeblich
bei meinem Charakter und
meinen Eigenschaften es in allen „infor
mierten“ Kreisen
Entsetzen hervorrief, dass der gemeinsame deutsche Ausschuss
für die Feier zum Andenken
Goethes für die ganze tschechoslovaki
sche Republik,
mich ausgesucht hat, um mich über Goethe
sprechen
zu lassen.
Ich bezweifle, dass der Herr
Beschuldigte ein ge
eignetes Subjekt ist, um
über mich ein Urteil fällen zu können,
ob ich ein geeignetes Objekt
bin, dass sich die seriöse Presse
mit mir beschäftige. Ich
mache darauf aufmerksam, dass sich die
seriöse Presse des Herrn Beschuldigten öfter mit mir beschäftigte,
oder will der Herr Beschuldigte von seiner eigenen Presse behaup
ten, dass sie
nicht seriös sei? Die Privatansichten des Herrn
Beschuldigten darüber, ob ich eine geeignete Person für den
Vor
trag bei
den Goethefeiern war, sind sicherlich nicht so massgebend
wie der Herr Beschuldigte von sich zu glauben scheint, denn
sonst
wäre mir dieser
Vortrag ja nicht übertragen worden.
Die Behauptungen sub 2/ der
Beweisanträge, des
Beschuldigten sind aber für das gegen ihn
geführte Strafverfahren
vollkommen unentscheidend, denn es ist gleichgültig, was der Be
schuldigte von mir
denkt.
Gott sei Dank ist die
öffentliche Meinung über mei
ne Person ganz abweichend
von der unmassgeblichen Meinung des Herrn
Beschuldigten. Dies beweisen ungezählte lobende Kritiken und
Ar
tikel,
welche über meine literarische und Vortragstätigkeit von Sei
ten der bedeutendsten
deutschen Schriftsteller und sogar von Seiten
tschechischer Journalisten
veröffentlicht worden sind.
Beweis: Die Zeugen: Alfred Kerr, Berlin, Berliner
Tageblatt
Felix Salten,
Wien, Neue Freie
Presse, Franz Blei in Berlin, Berliner Tageblatt,
Kurt Pinthus in Berlin, 8 Uhr Blatt, Bernard
und Diebold in Frankfurt, Frankfurter Zeitung, Rudolf Fuchs und
Rudolf Arnheim in Berlin,
„Weltbühne“, Prof. Dr. Oskar Frankl,
Prag XII U Zvonařky čp 65 durch die Kritiken und Artikel welche
vorgelegt werden.
III.
Sub 3/ behauptet der Beschuldigte, dass mich in
Berlin oder Wien jeder auslachen würde,
wenn ich den Versuch mach
te, meine Ehre zu schützen.
Weiter behauptet er, dass ich angeb
lich annehme, dass das
tschechoslovakische Gericht, welches über
meinen Charakter nicht
informiert ist, mir zur Rettung meiner
Ehre verhelfen wird. Ich
stelle den Antrag, den Beschuldigten im
Sinne § 108
ST.P.O. ermahnen, und ihn, wenn er sich bei irgend
einer Handlung der
Voruntersuchung eines beleidigenden Beneh
mens schuldig macht, im
Sinne des § 108 St.P.O. zu bestra
fen.
Der Beschuldigte vergisst, dass das Strafgericht
seinen Charakter prüfen wird
und nicht meinen. Der Beschuldigte ge
traut sich in
seinem Schriftsatz in seinem Zorn über die Strafan
zeige sogar zu behaupten,
dass die Einleitung des Prozesses angeb
lich ein Mittel dazu ist,
mit von der Urania, resp. von Prof.
Frankl die Bezahlung eines grösseren Geldbetrages dafür zu
er
wirken,
dass ich den Strafantrag zurücknehme. Das Gericht wird
sich
wohl selbst ein gehöriges Bild von dem Beschuldigten machen,
der sich nicht scheut, sich
auf eine solche Weise zu verteidigen
um die Aufmerksamkeit von
seiner Straftat abzuwenden. Selbst
verständlich handelt es sich
um eine reine Erfindung.
Beweis: Zeuge Prof. Dr. Oskar
Frankl.
IV.
Was das Strafverfahren,
welches gegen mich wegen
Ehrenbeleidigung eingeleitet worden ist, anlangt, welches der Beschuldigte sub 4/
erwähnt, so ist es nicht wahr, dass ich der
tschechoslovakischen
Gerichtsbarkeit nicht zur Disposition bin,
sondern wahr ist es, dass
mein rechtsfreundlicher Vertreter die
Vorladung angenommen hat und
dass die Hauptverhandlung auf den
21. September 1932 angesetzt
worden ist.-
Der Beschuldigte kann also heute noch nicht
behaupten, dass ich dem
tschechoslovakischen Gericht nicht zur
Disposition bin und es ist
auch hier ersichtlich, zu welchen Un
wahrheiten sich der Beschuldigte hergibt, nur um mich zu beschmut
zen und dadurch
seinen eigenen Charakter zu verhüllen.
Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes T IV 1099/32
V.
Die Behauptung sub 5/ und 6/
der Beweisanträge
des Beschuldigten, dass ich Alkoholiker bin, ist
eine böswilli
ge
Erfindung. Es ist wahr, dass ich gewöhnlich bei Vorträgen auf
dem Tisch eine Flasche mit
Cognac hatte, aber nur sozusagen als
Atrappe, damit dadurch der
Eindruck eines Vortrages ex abrupto
unterstrichen werde. Aus
dieser Flasche habe ich immer nur ganz
unwesentlich getrunken und
die fast volle Flasche habe ich nach
dem Vortrag immer den
Angestellten geschenkt. Ueber diese meine
Gewohnheit, eine Flasche mit
Cognac vor mir zu haben, ohne daraus
eine grössere Menge zu
trinken, ist sogar ein Feuilleton von Hanussen
erschienen, der diese Flasche Cognac als Pose bezeichnet hat.
Beweis: Zeuge Dr. Oskar Frankel,
Zeugenschaft der Ange
stellten der „Urania“ und anderer Personen, deren Namen
ich noch
angeben werde.
VI.
Die Behauptungen sub 7/,
wonach ich ca.
vor einem Jahr
bei einem Vortrag in der „Urania“
unglaub
liche
Scenen vollführt habe, indem ich angeblich vor einigen
Hunderten Leuten den
Ausdruck: „Leckts mich im Arsch“
und: „Ich gehe jetzt
brunzen“ geschrieen habe, sind eine
böswillige Verzeichnung der
Wirklichkeit. In Wirklichkeit liegt
die Sache so, dass ich bei
einem meiner früheren Vorträge, unge
fähr vor 3 Jahren aus einer
bereits gedruckten Sammlung von Ar
tikeln über Oesterreich
vorgelesen habe, welche bei einem be
deutenden Verlag erschienen ist und von der Kritik sehr günstig
aufgenommen wurde. Aus
diesem Buche habe ich ein Histörchen vor
getragen, in welcher ein
Betrunkener über die österreichischen
Verhältnisse politisiert,
der, wie das Histörchen schildert, sich
schliesslich von seiner
Tischgesellschaft, mit den im Buche an
geführten Worten: „Ich gehe jetzt
brunzen“ verabschiedet.
Alle jene Ausdrücke, welche
der Beschuldigte mir
persönlich in den Mund legt,
waren als Aussprüche der dort handeln
den Person enthalten und
wurden von mir nur schauspielerisch re
produziert. Mit dem gleichen
Vortrag des gleichen Histörchens
hatte ich dann grosse
Erfolge im Brünner deutschen Theater, im
Wiener Konzerthaussaal, sowie in Bratislava u.s.w.
Ebenso hat mir die
Zeitungskritik keine Vorwür
fe gemacht, sondern im
Gegenteil allgemein meine Kunst unterstrichen,
insbesondere deswegen weil
ich ein so heikles Thema auf so ge
schmackvolle und
künstlerische Art gebracht habe. Nur ein Teil der
Prager deutschen Kritik hat
den Vortrag nicht gebilligt, nicht je
doch aus ästhetischen
Gründen, sondern deshalb, weil ich durch die
angeführten Themen, die
altösterreichischen, oder grossdeutschen
Gefühle einiger Prager
deutschen Kritiker verletzt habe. Wenn der Beschuldigte jetzt zum Zwecke seiner eigenen Verteidigung diesen mei
nen vor 3 Jahren
veranstalteten Vortrag zu der Behauptung miss
braucht, dass ich persönlich
und für meine Person in der Trunken
heit diese Ausdrücke
verwendet habe, so ist dies nur niedrige Nach
rede.
Was die weitere Behauptung
anlangt, dass ich in
Gegenwart mehrerer Personen im Künstlerzimmer der „Urania“
unter Verwendung eines
Kübels öffentlich meine Notdurft verrich
tet habe, weil ich angeblich
infolge einer übermässigen Menge
Alkohols die Macht über mich
verloren hatte, ist hier eine ganz un
schuldige Begebenheit
entstellt und missbraucht. Bei einem der letz
ten Vorträge kam ich nämlich
im letzten Augenblick vor Beginn des
Vortrages in das Haus der
„Urania“. Als das Publikum schon un
geduldig wartete,
musste ich noch die kleine Notdurft verrichten.
Die Lokalitäten der „Urania“ sind aber primitiv und ich hätte
zu
diesem Zwecke durch
einen Gang und über den ganzen Hof gehen müs
sen, sodass das Publikum
noch länger hätte warten müssen. Da gab
mir Prof. Dr. Oskar Frankel selbst lachend einen Kübel, in
welchen
ich meine kleine Notdurft
verrichtete. Dies geschah keineswegs im
Künstlerzimmer, sondern in
den Privaträumen des Prof. Frankl. Da
bei war ich ganz
nüchtern, Herr Prof. Frankl hat dann dieses
klei
ne
Erlebnis aus dem Verkehr mit einem Künstler als Rarität in ir
gendeiner Gesellschaft
erzählt, darauf habe ich aus Scherz
Prof. Dr. Frankl einen Brief geschrieben und ihm
„Absolution“
erteilt.
So sieht in Wirklichkeit
jener „Skandal“ aus,
den der
Beschuldigte in seiner Verteidigung
missbraucht.
Beweis: Zeuge Prof. Dr. Frankl
VII.
Die Behauptung sub 9/, dass
ich in Wirklichkeit
nicht
Kritiker bin und dass ich mich bestechen lasse, ist nichts
anderes als die Frucht des
Zornes des Beschuldigten gegen mich.
Dass ich als Kritiker
anerkannt bin, darüber habe ich schon sub
II dieses Schriftsatzes den Beweis angeboten. Die Nichtanerken
nung seitens des
Beschuldigten kann mir mit Hinblick auf die
Per
sönlichkeit des Beschuldigten gleichgültig
sein, besonders wenn die
ser in seinen
Beweisanträgen, durch offensichtliche niedere
Beschimpfung, Uebertreibung
und durch niedere Anschuldigungen,
selbst seine Photographie
darbietet.
VIII.
Zu den sub 10/, 11/, 12/
behaupteten Geschichten
hat der rechtsfreundliche
Vertreter
noch keine Information und be
hält sich vor, Anträge zur
Hauptverhandlung zu stellen, obgleich sie
natürlich, auch wenn sie per
inconcessum wahr wären, nicht imstan
de wären, die inkriminierten
Artikel zu verteidigen.
IX.
Die sub 14/ der
Beweisanträge behauptete Geschich
te ist, wie alles übrige
eine vollständig entstellte Schilderung
der Wirklichkeit.
Es ist nicht wahr, dass mich
der Conférencier
Nikolaus wegen Beleidigung einer Dame geohrfeigt
hat. Im Gegen
teil: der Kabarettconférencier Paul Nikolaus
hat mich wieder
holt belästigt, und als ich das Lokal verliess aufgelauert.
Darauf habe ich ihn
geohrfeigt und um ein stehenden Auto ge
jagt. Paul Nikolaus hat dann jene Legende erfunden, welche jetzt
der Beschuldigte zu seinem Schutz verwendet.
Beweis: Herr von Cube, Schriftsteller in Berlin, dessen
Adresse ich noch angeben
werde, Zeugenschaft des Garderobiers,
dessen Namen ich gleichfalls
noch angeben werde.
X.
Was meinen Ausschluss aus
dem Unternehmen
„Schwanecke“ anlangt, ist die Wahrheit
wiederum vom Beschuldigten entstellt.
Ich hielt in Berlin einen Vortrag unter dem
Titel „Schwanecke“, in welchem ich die prominenten Intellektuel
len, die im Weinrestaurant
„Schwanecke“ zusammen kommen, ironi
siere. Dadurch
hat sich der Inhaber des Weinrestaurants geschädigt
gefühlt und mich gebeten,
nicht mehr in seine Weinstube zu kom
men. Ueber diesen
Ausschluss aus dem Weinrestaurant „Schwanecke“
hat
dann das Berliner Tageblatt ein Feuilleton des bekannten
Schriftstellers Rudolf Olden gebracht, in welchem mein Vor
gehen gebilligt
und das erwähnte Weinrestaurant, sowie sein
Be
sitzer, einer sehr
ironischen Kritik unterzogen wurden.
Beweis: Zeugen, welche ich noch anseben werde, und der
Artikel
im „Berliner Tageblatt“ den ich
vorlegen werde.
XI.
Was die Behauptung anlangt,
dass ich ein Söld
ling des Erpressers Bekessy war, und ihm
vielleicht sogar beim
Erpressen geholfen habe, was verborgen hinter vielen Worten und
in verschiedenen Absätzen
der Beschuldigte andeutet, überlasse
ich es dem Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Ich
bemerke bloss, dass ich bei
der von Bekessy herausgegebenen Zeit
schrift „Stunde“ als Theaterkritiker tätig
war. Bekessy ist tat
sächlich aus Wien geflohen, weil gegen ihn die Anzeige wegen Er
pressung gemacht
worden war.
Damit hatte ich jedoch als
Theaterkritiker nichts
gemein, neben mir waren bei diesem Blatt auch andere bedeutende
Schriftsteller tätig wie:
Egon
Friedell, Paul Stefan, Hans Lieb
stöckl, Alfred Polgar, Karl
Tschuppik, Viktor Wittner u.s.w.
Ich selbst war für das Blatt nur in der Rubrik
Kunst tätig und habe nicht
eine einzige Zeile geschrieben, die
nicht von mir unterschrieben
gewesen wäre. Aus der Redaktion des
Blattes bin ich kurz nach
seiner Gründung und lange vor der Affaire
Bekessy ausgetreten und war bloss für das Blatt als
ausserhalb der
Redaktion stehender, externer Kritiker
tätig, während die Mehrzahl
der oben erwähnten Schriftsteller zur Zeit der Affaire noch Mit
glieder der Redaktion waren.
Von irgend einer
Erpressertätigkeit Bekessys war
uns Schriftstellern
selbstverständlich nichts bekannt.
Es ist allerdings wahr, dass
ich als Kunst- und
Kulturkritiker oft Karl Kraus angegriffen habe, von welchem der Beschuldigte
behauptet, dass er ein bedeutender Schriftsteller ist.
Beweis: Zeugen die ich nachträglich nennen werde.
XII.
Zu dem übrigen, wenn auch
irrelevanten Ausführun
gen des Beschuldigten, werde ich meine Anträge bei der Hauptver
handlung stellen,
sobald es mir möglich sein wird, mit meinem
rechtsfreundlichen Vertreter in Verbindung zu treten.