2 U 588/33
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Beschluss.
Strafsache Privatankläger:
Karl Kraus, Herausgeber
der Zeitschrift „Die Fackel“
Wien, III., Hintere Zollamtsstr. 3
vertreten durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt in
Wien, 14., ReindorfgasseNr. 18
gegen Beschuldigten: Alfred Kinast, verantwortlicher
Redakteur der Zeitung „Oesterreichisches
Abendblatt“
Wien, 15., Märzstrasse Nr. 32
wegen Ehrenbeleidigung.
Die gemäss § 389 St.P.O. vom Beschuldigten
Alfred Kinast gemäss § 5/2 Pr.Ges. zur ungeteilten
Hand mit Vaterländischen Pressverein als
Eigentümer
und
Herausgeber dem Privatankläger Karl Kraus zu
ersetzenden Prozesskosten werden gemäss § 395 St.P.O.
mit
198 S 20 gr
(Hundertneunzig und acht
Schilling und zwanzig Groschen)
gerichtlich bestimmt.
Zur
Beachtung:
Gegen diesen
Kostenbestimmungsbeschluss steht das
Rechtsmittel der Beschwerde an
den Gerichtshof
ersterInstanz
(einzubringen beim Strafbezirksgericht Iin
Wien) binnen drei Tagen offen.
Strafbezirksgericht I
Wien,
II., Schiffamtsgasse 1
Abtlg. 2, am 23.2.1934.
[Unterschrift]