Die Fackel


2 U 588/33
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Beschluss.


Strafsache Privatankläger: Karl Kraus, Herausgeber
der Zeitschrift „Die Fackel
Wien, III., Hintere Zollamtsstr. 3


vertreten durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt in
Wien, 14., ReindorfgasseNr. 18


gegen Beschuldigten: Alfred Kinast, verantwortlicher
Redakteur der Zeitung „Oesterreichisches Abendblatt
Wien, 15., Märzstrasse Nr. 32


wegen Ehrenbeleidigung.


Die gemäss § 389 St.P.O. vom Beschuldigten
Alfred Kinast gemäss § 5/2 Pr.Ges. zur ungeteilten
Hand mit Vaterländischen Pressverein als Eigentümer
und Herausgeber dem Privatankläger Karl Kraus zu
ersetzenden Prozesskosten werden gemäss § 395 St.P.O.
mit
198 S 20 gr
(Hundertneunzig und acht Schilling und zwanzig Groschen)
gerichtlich bestimmt.


Zur Beachtung:


Gegen diesen Kostenbestimmungsbeschluss steht das
Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof ersterInstanz (einzubringen beim Strafbezirksgericht Iin Wien) binnen drei Tagen offen.


Strafbezirksgericht I Wien,
II., Schiffamtsgasse 1
Abtlg. 2, am 23.2.1934.
[Unterschrift]


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