Die Fackel


2 U 614/33


Kostenbestimmungsbeschluss:


Strafsache:


Privatankläger: Karl Kraus, Herausgeber der Zeitschrift
„Die Fackel“ Wien 3., Hintere Zollamtsstrasse 3


Beschuldigter: Willy Marx, Redakteur, Wien 9., Canisiusgasse 8–10


wegen Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre.


Die gemäss § 389 StPO. vom Beschuldigten WillyMarx gemäss § 5/2 Pr.G. zur ungeteilten Hand mit
dem Vaterländischen Pressverein als Eigentümer und
Herausgeber dem Privatankläger Karl Kraus zu er
setzenden Prozesskosten werden gemäss § 395 StPO.
mit
S 159 g 32
gerichtlich bestimmt.


Zur Beachtung:
Gegen diesen Kostenbestimmungsbeschluss steht
die Beschwerde offen, welche binnen 3 Tagen hier
gerichts einzubringen ist.


Strafbezirksgericht I in WienII., Schiffamtsgasse 1
Abt. 2, am 30.1.34.
[Unterschrift]


1