2 U 614/33
Kostenbestimmungsbeschluss:
Strafsache:
Privatankläger: Karl Kraus, Herausgeber der
Zeitschrift
„Die Fackel“
Wien 3., Hintere Zollamtsstrasse
3
Beschuldigter: Willy Marx, Redakteur, Wien 9.,
Canisiusgasse
8–10
wegen Uebertretung gegen die
Sicherheit der Ehre.
Die gemäss § 389 StPO. vom Beschuldigten WillyMarx gemäss § 5/2 Pr.G. zur ungeteilten Hand mit
dem Vaterländischen Pressverein als Eigentümer und
Herausgeber dem Privatankläger
Karl Kraus zu
er
setzenden
Prozesskosten werden gemäss § 395 StPO.
mit
S 159 g
32
gerichtlich
bestimmt.
Zur
Beachtung:
Gegen diesen
Kostenbestimmungsbeschluss steht
die Beschwerde offen, welche binnen 3 Tagen hier
gerichts einzubringen
ist.
Strafbezirksgericht I in WienII., Schiffamtsgasse 1
Abt. 2, am 30.1.34.
[Unterschrift]