Der Aufruf, 1.11.1933


Sehr geehrter Herr Kollege!


Ihr Schreiben vom 15. Januar 1934 beantworte
ich im Auftrage des Herrn Kraus dahin, dass die subjektive
Verjährungsfrist bereits eingetreten ist, da die Nummervom 1. November 1933 Herrn Kraus spätestens am 12. November
1933 zur Kenntnis kam. Es lässt sich daher autorstrafrecht
lich nichts mehr gegen Herrn Dr. Bill unternehmen. Da Sie
in einem früheren Brief die zivilrechtliche Verfolgung der
Angelegenheit als nicht opportun ausgeschlossen haben, so
wird man wohl die Sache juristisch für beendet halten
müssen. Eine weitere Frage wäre nur, ob das Verhalten des
Herrn Dr. Bill bei dieser Angelegenheit, sowohl bei dem
vereinbarungswidrigen Abdruck der Erklärung, als auch in
dem mit Ihnen nachher geführten Briefwechsel, nicht der
Standesbehörde zur Begutachtung unterbreitet werden sollte.
In dieser Hinsicht überlässt Herr Kraus Ihnen die Ent
scheidung.


Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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