Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 15. Januar 1934 beantworte
ich im Auftrage des Herrn Kraus
dahin, dass die subjektive
Verjährungsfrist bereits eingetreten ist, da die Nummervom
1. November 1933
Herrn Kraus
spätestens am 12. November
1933 zur Kenntnis kam. Es lässt sich daher autorstrafrecht
lich nichts mehr gegen Herrn
Dr. Bill
unternehmen. Da Sie
in einem
früheren Brief die zivilrechtliche Verfolgung der
Angelegenheit als nicht
opportun ausgeschlossen haben, so
wird man wohl die Sache
juristisch für beendet halten
müssen. Eine weitere Frage wäre nur, ob das Verhalten des
Herrn Dr. Bill bei
dieser Angelegenheit, sowohl bei dem
vereinbarungswidrigen
Abdruck der Erklärung, als auch in
dem mit Ihnen nachher
geführten Briefwechsel, nicht der
Standesbehörde zur
Begutachtung unterbreitet werden sollte.
In dieser Hinsicht überlässt
Herr Kraus
Ihnen die Ent
scheidung.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung