Es war mir nicht möglich,
mich früher
zu dem Inhalte
Ihres Briefes vom 12. l.M. zu äussern, da
ich meinem Mandanten von
Ihrem Verhalten vorerst Mittei
lung machen wollte.
Dadurch, dass ich mit Ihnen
über die
Bedingungen, unter
welchen Herr Karl
Kraus von einer Ver
folgung des Eingriffes in
seine Autorrechte abzustehen bereit war, verharre,
und korrespondiert habe, ist
es zu meinem grössten Bedauern
geschehen, dass die im § 50 des Gesetzes vom 24.XI.1926Nro. 218 der
Gesetzessammlung normierte Frist verstrichen
ist. Dadurch sind Sie der
Verfolgung nach dem eben zitierten
Gesetze entgangen und ich
muss gestehen, dass ich daran des
halb Schuld trage, weil ich
mich bei meinem Klienten dafür
eingesetzt habe, er möge unter den Ihnen am 11.XII.1933
bekanntgegebenen Bedingungen
von einer Verfolgung absehen.
Ich wiederhole, dass der in
meinem Briefevom 10. l.M. dargestellte Sachverhalt der Wahrheit entspricht
und dass es unwahr ist, dass
Sie den ersten Satz der in
der Nr. 6–7 des „AUFRUF“ auf Seite
197 veröffentlichten
Notiz nach meinem eigenen Ausspruche
verfasst haben.
Ich muss leider darauf
verzichten, diesen Tatbe
stand gerichtlich
feststellen zu lassen, kann Ihnen jedoch
versichern, dass ich mich in
Zukunft hüten werde, mich für
einen publizistisch tätigen Kollegen einzusetzen und insbe
sondere mit diesem andere
als schriftliche Vereinbarungen
zu treffen.
Hochachtungsvoll: