11. April 1934.
Dr.S/Fa.
G.Bef. Post
12119/1934/VIII
BA Post
34/72918
An das
Zentral-Tax- und Gebührenbemessungsamt in
Wien.
1 fach
erhebt Rekurs gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934,
G.Z. oben,
zugestellt am 11. April 1934.
Gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934
G.Z. auf der ersten Seite, wurde
mir von einer angeblich
beim Strafbezirksgericht I zur G.Z. 26a Vr 74/34
einge
brachten
Privatanklage des Karl
Kraus gegen Dr. Otto Eibuschitz und Genossen wegen
Urheberrecht eine Eingabengebühr
von S 5.– und eine Stempelerhöhung von S 5.– zusammen
S 10.– gemäss den Gesetzesstellen
§§ 8 und 9 T.P. 29a 2
BGBl.
272/1926 vorgeschrieben.
Gegen diesen Zahlungsauftrag
erhebe ich
fristgerecht den
Rekurs.
Die Angabe, dass es sich um
eine Eingabe
beim Strafbezirksgericht I handelt, ist offenbar
auf ein
Vergreifen in der
Stampiglie zurückzuführen. Die Eingaben
in dem
Urheberrechtsverfahren für Karl Kraus waren an das
Landesgericht für Strafsachen Wien I gerichtet. Ich
habe
in diesem Verfahren
folgende Eingaben gemacht:
1.) am 4. Januar 1934 Antrag auf
Vorerhebung, gestempelt mit
Schilling Zwei;
2.) am 21. Februar 1934 Antrag auf
Ergänzung der Voruntersuchung gestempelt mit S 2.–,
3.) am 22. März 1934 Eingabe mit
Zurücknahme des Antragesauf Ergänzung der Voruntersuchung und Antrag auf Einstellung
des Verfahrens,
gestempelt mit S 2.–.
Eine Privatanklage wurde in
dieser Angelegenheit nicht er
hoben. Infolgedessen waren
sämtliche Eingaben nach T.P. 29,
Ziffer c/2 zu stempeln,
daher jeder Bogen mit S 2.–. Diese
Stempelmarken wurden
ordnungsgemäss angebracht, infolgedessen
besteht kein Grund, eine
Stempelgebühr von S 5.– und eine
Erhöhung von S 5.–
vorzuschreiben. Selbst wenn auf einer
dieser Eingaben die
Stempelmarken versehentlich nicht ange
bracht worden wären, so wäre
die richtige Gebühr nur S 2.–
gewesen. Ich beantrage
daher, den Zahlungsauftrag aufzu
heben.
Dr. Oskar Samek.