11. April 1934.


Dr.S/Fa.


G.Bef. Post 12119/1934/VIII
BA Post 34/72918


An das
Zentral-Tax- und Gebührenbemessungsamt in
Wien.


1 fach


erhebt Rekurs gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934,
G.Z. oben, zugestellt am 11. April 1934.


1


Gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934
G.Z. auf der ersten Seite, wurde mir von einer angeblich
beim Strafbezirksgericht I zur G.Z. 26a Vr 74/34 einge
brachten Privatanklage des Karl Kraus gegen Dr. Otto Eibuschitz und Genossen wegen Urheberrecht eine Eingabengebühr
von S 5.– und eine Stempelerhöhung von S 5.– zusammen
S 10.– gemäss den Gesetzesstellen §§ 8 und 9 T.P. 29a 2
BGBl. 272/1926 vorgeschrieben.


Gegen diesen Zahlungsauftrag erhebe ich
fristgerecht den


Rekurs.


Die Angabe, dass es sich um eine Eingabe
beim Strafbezirksgericht I handelt, ist offenbar auf ein
Vergreifen in der Stampiglie zurückzuführen. Die Eingaben
in dem Urheberrechtsverfahren für Karl Kraus waren an das
Landesgericht für Strafsachen Wien I gerichtet. Ich habe
in diesem Verfahren folgende Eingaben gemacht:


1.) am 4. Januar 1934 Antrag auf Vorerhebung, gestempelt mit
Schilling Zwei;


2.) am 21. Februar 1934 Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestempelt mit S 2.–,


3.) am 22. März 1934 Eingabe mit Zurücknahme des Antragesauf Ergänzung der Voruntersuchung und Antrag auf Einstellung des Verfahrens, gestempelt mit S 2.–.


Eine Privatanklage wurde in dieser Angelegenheit nicht er
hoben. Infolgedessen waren sämtliche Eingaben nach T.P. 29,
Ziffer c/2 zu stempeln, daher jeder Bogen mit S 2.–. Diese
Stempelmarken wurden ordnungsgemäss angebracht, infolgedessen
besteht kein Grund, eine Stempelgebühr von S 5.– und eine
Erhöhung von S 5.– vorzuschreiben. Selbst wenn auf einer
dieser Eingaben die Stempelmarken versehentlich nicht ange
bracht worden wären, so wäre die richtige Gebühr nur S 2.–
gewesen. Ich beantrage daher, den Zahlungsauftrag aufzu
heben.


Dr. Oskar Samek.


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