Sehr geehrter Herr Doktor.
In der Beilage gestatte ich mir
Ihnen die Nummer 14 des Gegen-Angriff vom 5. d.M. einzusenden, auf
deren zweiter Seite die Satisfaktionserklärung der Frau Dr.
MarieSchnierer
abgedruckt ist. Der Vergleich, durch welchen sich Dr.
Marie
Schnierer zur Veröffentlichung der Satisfaktionserklärung
verpflichtet hat, wurde
unter den Rechtsfolgen des § 9 der ergänzten
Pressgesetznovelle abgeschlossen und die Art der Veröffentli
chung hatte gemäss § 8 der zitierten Novelle zu erfolgen. Nach
dieser Bestimmung muss die
Satisfaktionserklärung in dem gleichen
Druck und überhaupt in der
gleichen Art abgedruckt werden, wie
der Artikel, für dessen
Inhalt in der Erklärung Satisfaktion ge
geben wird. Falls dies nicht
geschieht, kann resp. muss das Gericht
über Antrag des
Privatklägers die Einstellung der Zeitschrift bis
zur Erfüllung der oben
spezifizierten Verpflichtung einstellen.
Wie Sie aus der
beigeschlossenen
Nummer des Gegenangriff ersehen, ist
sowohl die Ueberschrift, als
auch der Text der Erklärung in
viel kleinerem Drucke abgedruckt,
als der inkriminierte Artikel, was zweifellos mit Absicht
gesche
hen
ist. Ich bitte daher, Herrn Kraus zu befragen, ob er damit
einverstanden ist, dass ich
die Einstellung des Gegen-Angriff be
antrage. Ich glaube, dass
dieses Einschreiten mit Rücksicht auf
das Verhalten der Gegenpartei
geboten ist.
Indem ich um Ihre gefl.
Rückäusserung bitte,
zeichne
ich mit besten Empfehlungen an Herrn Kraus und herzli
chen Grüssen an Sie,
Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky