Sehr geehrter Herr Doktor.


In dieser Angelegenheit gestatte ich mir mitzu
teilen, dass die Vergleichsverhandlung für den 22. d.M. anberaumt
worden ist.


Es ist nicht ausgeschlossen, dass die beklagtePartei eine Genugtuung anbieten wird. Mit Rücksicht auf die
Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Ehre,
würde es sich empfehlen, wenn mir Herr Kraus bekanntgeben würde,
welche Satisfaktionserklärung akzeptiert werden könnte. Die
erwähnte Bestimmung lautet: „Das Gericht kann von der Verhängung
einer Strafe wegen der in dem §§ 1, 2 oder 4 angeführten Handlun
gen absehen, wenn der Schuldige dem Gekränkten spätestens vor
Beginn der Hauptverhandlung / Verhandlung / angemessene Genug
tuung geleistet hat. Bei der Beurteilung der Angemessenheit
der Genugtuung hat das Gericht die Umstände des Falles, namentlich
den Inhalt und die Form der Kränkung, die Verbreitung der
Aeusserung, das verletzte Interesse, das Verhalten des Schuldi
gen nach der Tat insbesondere aber den Umstand zu berücksichti
gen, ob die Kränkung in wie immer gearteter Form wiederholt
worden ist.“


Da Herr Kraus oft schwer zu erreichen ist, sollte
man vielleicht seine Aeusserung über die zu verlangende Genug
tuung in allen Fällen gleich vor der Klagsüberreichung einholen.


Ich zeichne


mit vorzüglicher Hochachtung
Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky


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