Sehr geehrter Herr Doktor.
In dieser Angelegenheit
gestatte ich mir mitzu
teilen, dass die
Vergleichsverhandlung für den 22. d.M. anberaumt
worden ist.
Es ist nicht ausgeschlossen,
dass die beklagtePartei eine
Genugtuung anbieten wird. Mit Rücksicht auf die
Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Ehre,
würde es sich empfehlen,
wenn mir Herr Kraus bekanntgeben würde,
welche
Satisfaktionserklärung akzeptiert werden könnte. Die
erwähnte Bestimmung lautet:
„Das Gericht
kann von der Verhängung
einer Strafe wegen der in dem §§ 1, 2 oder 4 angeführten Handlun
gen absehen,
wenn der Schuldige dem Gekränkten spätestens vor
Beginn der
Hauptverhandlung / Verhandlung / angemessene Genug
tuung geleistet hat. Bei
der Beurteilung der Angemessenheit
der Genugtuung hat das
Gericht die Umstände des Falles, namentlich
den Inhalt und die Form
der Kränkung, die Verbreitung der
Aeusserung, das
verletzte Interesse, das Verhalten des Schuldi
gen nach der Tat
insbesondere aber den Umstand zu berücksichti
gen, ob die Kränkung in
wie immer gearteter Form wiederholt
worden ist.“
Da Herr Kraus oft schwer zu erreichen ist, sollte
man vielleicht seine
Aeusserung über die zu verlangende Genug
tuung in allen Fällen gleich
vor der Klagsüberreichung einholen.
Ich zeichne
mit vorzüglicher
Hochachtung
Ihr
ergebener:
Dr. Turnovsky