Uebersetzung.
Die Parteien schliessen
folgenden
Vergleich:
Der Angeklagte Josef Schramek
und Herr
Václav Kovanda als Eigentümer und Herausgeber der Zei
schrift „Arbeiterzeitung“, die früher in Brünn
herausgegeben wurde,
verpflichten sich innerhalb eines
Monates in der Zeitschrift
„Arbeiterzeitung“, die
nunmehr in Paris erscheint, auf eigene Kosten, mit der
gleichen Type, mit welcher
der inkriminierte Artikel
„Der Racheakt der Polizei gegen
Brauntal“ in der Nummer vom
15.IX.1934 abgedruckt war, auf der gleichen Stel
le auf der
vierten Seite folgendes zu veröffentlichen:
„Erklärung.
Wir widerrufen mit Bedauern
die Behauptungen
über Karl Kraus,
welche wir in der Nummer 30 vom 15.
Sep
tember
1934 der Zeitschrift ‚Arbeiterzeitung‘ in dem
Artikel ‚der Racheakt der Polizei gegen Brauntal‘
und in dem Gedicht ‚Zeitgeister‘ ver
öffentlicht
haben. Die Redaktion, Sonka.“
Gleichzeitig verpflichten sich
beide Angeklagten
Josef Schramek und
Hugo
Sonnenschein den Nachfolgern des Privat-
klägers Karl Kraus, den Herren Rudolf, Josef und
Dr. AlfredKraus zu Handen des Dr.
Felix Gallia,
Advokaten in Brünn,
binnen 14 Tagen von der
Rechtskraft dieses Vergleiches als
Beitrag zu den Kosten der Rechtsvertretung einen Betrag von
Kč 2.500.–– zur ungeteilten Hand
zu bezahlen.
Wenn die Veröffentlichung der
obenerwähnten Erklärung
nicht
innerhalb der oben erwähnten einmonatigen Frist von
der Rechtskraft des Vergleiches
erfolgt, sind die Nachfolger
des
Privatklägers berechtigt, sie in der gleichen
Weise, wie
oben festgesetzt, auf
Kosten der Herren Josef
Schramek und
Václav Kovanda im Prager Tagblatt zu veröffentlichen. Dieser
Vergleich wird rechtswirksam,
wenn er auch nicht von einem
der Angeklagten oder Herrn Václav Kovanda mit Eingabe, die
bis längstens 10. November 1937
bei diesem Gerichte einge
langt sein müsste,
widerrufen wird.
Wird der Vergleich auch nur
von einer der gerade an
geführten Personen widerrufen, tritt er überhaupt nicht in
Kraft.
Weiters erklärt der Verteidiger für den Angeklagten
Josef Schramek und in Vertretung
des Václav Kovanda, dass für
den Fall, dass dieser Vergleich
nicht rechtswirksam werden
sollte, beide gerade angeführten Herren den Nachfolgern des
Privatklägers eine Satisfaction gleichen Wortlautes anbieten,
wie die oben niedergelegte
Erklärung, bis auf die Unter
schrift Sonka.
Nach Durchsicht gefertigt mit
dem Bemerken,
dass über Wunsch
Dr. Gallias konstatiert wird, dass
Dr. Ečer durch seinen Substituten dieses Protokoll in
Vertretung beider Angeklagten und
Václav Kovandas
unterschreibt.