Unter Berufung auf den § 23 P.-G. ersuche ich, die folgende
Berichtigung des im „Tag“ Nr 22 vom 17. Dezember
erschienenen,
meinen Mandanten betreffenden Artikels: „‚Die letzte Nacht‘ vonKarl Kraus. Ein Streit um die Inszenierung“ zum Abdruck gelangen
zu lassen: Es ist unwahr, dass
„Die letzte Nacht“ zusammen mit
Frank Wedekinds „Sonnenspektrum“ in den Kammerspielen zur
Aufführung
gebracht werden
sollte, dass die Proben bereits begonnen hatten,
dass man fünf geschlossene
Vorstellungen zugunsten der Rettungsge
sellschaft für geladene, das
heisst subskribierende Gäste plante
und dass die Probenarbeit aus dem
Grunde plötzlich abgebrochen
wurde, weil „der Schriftsteller
Oskar Wiener“ Einspruch gegen die
Inszenierung durch Forest erhob, da ihm der Autor seinerzeit die
Betrauung „mit einer allfälligen
Bühneninszenierung von Teilen der
‚Letzten Tage der Menschheit‘“ zugesagt habe. Wahr ist,
dass
„Die letzte Nacht“ ohne ein anderes Stück in der Renaissancebühne
aufgeführt werden sollte, dass
noch keine Probe stattgefunden hat,
dass die erste Aufführung als
nichtöffentliche Vorstellung zugunsten
der Invaliden und Kriegsblinden
geplant und dass Herrn RichardWiener seinerzeit die
Betreuung mit einer allfälligen Inszenierung
des Epilogs und keines andern
Teiles des Dramas zugesagt wurde.
Sie behaupten ferner, dass
„sich Herr Forest ebenfalls auf
eine Abmachung mit Karl Kraus beruft und auch noch ein diesbezüg
licher Vertrag mit
den Kammerspielen geschlossen
wurde“. Diese Tat
sachen sind soweit sie meinen Mandanten betreffen, unwahr. Wahr ist
vielmehr, dass von ihm mit Herrn Forest keine Abmachung getroffen
und weder mit den Kammerspielen noch mit der Renaissancebühne ein
diesbezüglicher Vertrag
geschlossen wurde. Wahr ist, dass im Gegen
teil eine der Bedingungen für die
Ueberlassung des Werkes die
Berücksichtigung der Herrn Wiener tatsächlich erteilten Zusage war
oder die Einigung des ständigen Regisseurs mit Herrn
Wiener. Wahr
ist, dass
diese nach Mitteilung an den Autor bereits erfolgt
ist
und dass aus dem
gegenteiligen Grunde ein Abbruch der Probenarbeit
selbst dann nicht erfolgt sein
könnte, wenn diese schon begonnen
hätte.