Die letzten Tage der Menschheit


Unter Berufung auf den § 23 P.-G. ersuche ich, die folgende
Berichtigung des im „Tag“ Nr 22 vom 17. Dezember erschienenen,
meinen Mandanten betreffenden Artikels: „‚Die letzte Nacht‘ vonKarl Kraus. Ein Streit um die Inszenierung“ zum Abdruck gelangen
zu lassen: Es ist unwahr, dass „Die letzte Nacht“ zusammen mit
Frank WedekindsSonnenspektrum“ in den Kammerspielen zur Aufführung
gebracht werden sollte, dass die Proben bereits begonnen hatten,
dass man fünf geschlossene Vorstellungen zugunsten der Rettungsge
sellschaft für geladene, das heisst subskribierende Gäste plante
und dass die Probenarbeit aus dem Grunde plötzlich abgebrochen
wurde, weil „der Schriftsteller Oskar Wiener“ Einspruch gegen die
Inszenierung durch Forest erhob, da ihm der Autor seinerzeit die
Betrauung „mit einer allfälligen Bühneninszenierung von Teilen der
Letzten Tage der Menschheit‘“ zugesagt habe. Wahr ist, dass
Die letzte Nacht“ ohne ein anderes Stück in der Renaissancebühne
aufgeführt werden sollte, dass noch keine Probe stattgefunden hat,
dass die erste Aufführung als nichtöffentliche Vorstellung zugunsten
der Invaliden und Kriegsblinden geplant und dass Herrn RichardWiener seinerzeit die Betreuung mit einer allfälligen Inszenierung
des Epilogs und keines andern Teiles des Dramas zugesagt wurde.


Sie behaupten ferner, dass „sich Herr Forest ebenfalls auf
eine Abmachung mit Karl Kraus beruft und auch noch ein diesbezüg
licher Vertrag mit den Kammerspielen geschlossen wurde“. Diese Tat
sachen sind soweit sie meinen Mandanten betreffen, unwahr. Wahr ist
vielmehr, dass von ihm mit Herrn Forest keine Abmachung getroffen
und weder mit den Kammerspielen noch mit der Renaissancebühne ein
diesbezüglicher Vertrag geschlossen wurde. Wahr ist, dass im Gegen
teil eine der Bedingungen für die Ueberlassung des Werkes die
Berücksichtigung der Herrn Wiener tatsächlich erteilten Zusage war
oder die Einigung des ständigen Regisseurs mit Herrn Wiener. Wahr
ist, dass diese nach Mitteilung an den Autor bereits erfolgt ist
und dass aus dem gegenteiligen Grunde ein Abbruch der Probenarbeit
selbst dann nicht erfolgt sein könnte, wenn diese schon begonnen
hätte.


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