Von der Redaktion der Zeitung „Der Tag“ erhielt
ich heute den in der Folge abgeschriebenen Brief vom 19. Dezember 1922.


Die in diesem Schreiben der Berichtigung zum Vor
wurfe gemachten formellen Mängel sind nach meinem Dafürhalten
nicht vorhanden. Aus dem Inhalt des Schreibens geht klar hervor,
in wessen Auftrage es verfasst wurde. Das Beilegen einer Voll
macht in Briefen ist nicht verkehrsüblich, wenn ein Anwalt inter
veniert.


Ebenso wenig Berichtigung hat die Behauptung, dass
nur Herr Forest den zweiten Teil der Berichtigung begehren könn
te. Die Berichtigung zu verlangen, hat nach dem Pressegesetz jeder
Beteiligte das Recht. Wenn also mit Herrn Forest ein Vertrag
überhaupt nicht abgeschlossen worden ist, gewiss jeder, der als
Vertragspartei genannt wird. Ob dies auf eine unrichtige Dar
stellung des Herrn Forest oder einer anderen Person zurückzu
führen ist, kann für den Berichtgungszwang keine Bedeutung haben.
Nur wenn ein Vertrag abgeschlossen worden wäre, Herr Forest sich
aber auf denselben nicht berufen hätte, z.B. weil er damit ein
Geheimnis verletzt hätte, wäre ausschliesslich Herr Forest zum
Verlangen einer Berichtigung berechtigt.


Ich zeichne


hochachtungsvoll


Abschrift:


Der Tag.
Wien, 19. Dezember 1922


Herrn
Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
– Wien I. –Schottenring 14


Sehr verehrter Herr Doktor!


Wenn wir Ihre Zuschrift in Sachen Kraus veröffent
lichen, so geschieht es lediglich aus Bereitwilligkeit, nicht
aber unter dem Zwange des § 22. Ihre Berichtigung ist nämlich,
wie wir Ihnen zur Darnachrichtung mitteilen, alles andere nur
keine Berichtigung. Sie schreiben nicht einmal, wer Ihr Mandant
ist. Sie unterlassen es, eine Vollmacht beizulegen und ausserdem
ist der ganze zweite Teil eine Berichtigung, zu der nur HerrForest ermächtigt wäre, nicht aber Herr Karl Kraus


Nur auf unsere ausserordentliche Wertschätzung
für Herrn Karl Kraus veranlasst uns, die Zuschrift unverändert
zum Abdruck zu bringen.


Hochachtungsvoll
Der Tag
Redaktion
Bettauer m.p.


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