Von der Redaktion der Zeitung „Der Tag“ erhielt
ich heute den in der Folge
abgeschriebenen Brief vom 19. Dezember 1922.
Die in diesem Schreiben der Berichtigung zum Vor
wurfe gemachten formellen
Mängel sind nach meinem Dafürhalten
nicht vorhanden. Aus dem
Inhalt des Schreibens geht klar hervor,
in wessen Auftrage es
verfasst wurde. Das Beilegen einer Voll
macht in Briefen ist nicht
verkehrsüblich, wenn ein Anwalt inter
veniert.
Ebenso wenig Berichtigung hat
die Behauptung, dass
nur Herr Forest den zweiten Teil der Berichtigung begehren
könn
te. Die
Berichtigung zu verlangen, hat nach dem Pressegesetz jeder
Beteiligte das Recht. Wenn also
mit Herrn Forest ein Vertrag
überhaupt nicht abgeschlossen
worden ist, gewiss jeder, der als
Vertragspartei genannt wird. Ob dies auf eine unrichtige Dar
stellung des Herrn Forest oder einer anderen Person zurückzu
führen ist, kann für den
Berichtgungszwang keine Bedeutung haben.
Nur wenn ein Vertrag
abgeschlossen worden wäre, Herr Forest sich
aber auf denselben nicht berufen
hätte, z.B. weil er damit ein
Geheimnis verletzt hätte, wäre ausschliesslich Herr
Forest zum
Verlangen einer Berichtigung
berechtigt.
Ich zeichne
hochachtungsvoll
Abschrift:
Der Tag.
Wien, 19. Dezember 1922
Herrn
Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
– Wien I. –Schottenring 14
Sehr verehrter Herr Doktor!
Wenn wir Ihre Zuschrift in Sachen Kraus veröffent
lichen, so geschieht es lediglich
aus Bereitwilligkeit, nicht
aber
unter dem Zwange des § 22. Ihre Berichtigung ist
nämlich,
wie wir Ihnen zur
Darnachrichtung mitteilen, alles andere nur
keine Berichtigung. Sie schreiben
nicht einmal, wer Ihr Mandant
ist. Sie unterlassen es, eine
Vollmacht beizulegen und ausserdem
ist der ganze zweite Teil eine Berichtigung, zu der nur HerrForest
ermächtigt wäre, nicht aber Herr Karl Kraus
Nur auf unsere ausserordentliche
Wertschätzung
für Herrn Karl Kraus veranlasst uns, die Zuschrift
unverändert
zum Abdruck zu
bringen.