Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus fordere ich Sie auf, die
folgende Berichtigung des in der
Nr. 38 der „Reichspost“ vom 9. Februar
1923
ihn betreffenden Artikels „Randglossen. Ein‚Nachruf‘ nicht von, sondern
auf Karl Kraus“ im Sinne des § 23 P.-G.
abzudrucken. Sie schreiben:
„Obendrein
hat ein Mensch, der sich mit Begeis
terung in den Umsturz gestürzt
hat, aber sofort wieder aus allen Himmeln
der Republik stürzte, als ihm
Genosse Breitner die neu erfundenen
Steuern abzwackte; der die
Republik über den grünen Klee und über alle
monarchische Vergangenheit
pries‚ bis er ihr wegen magistratlicher Be
lästigung mit
Zahlungsaufträgen mit dem Auswandern drohte.
Einer, der
“
nicht weiss, dass
Demokratie, dass zumal Sozialdemokratie ‚zahl Krowott‘
heisst ….
Die hier mitgeteilten Tatsachen
sind unwahr. Es ist unwahr, dass
die Stellung des Herausgebers der „Fackel“ zur Republik auch nur im
geringsten durch den Umstand
verändert worden ist, dass er als Vorleser
die von Stadtrat Breitner eingeführte Steuer zu bezahlen hatte. Wahr
ist vielmehr, dass sich seine
Kritik an der Tätigkeit der Lustbarkeits
steuerbehörde lediglich auf das
Vorgehen eines Magistratsbeamten bezogen
hat, der für längst verrechnete
und versteuerte Erträgnisse von Wohl
tätigkeitsveranstaltungen Beweise
verlangte und mit der Vorführung durch
eine „k. k. Sicherheitswache“ drohte.
Wahr ist, dass dieses Vorgehen von
Stadtrat Breitner selbst mit den Schreiben vom 23. November und vom
2. Dezember 1921 als
„ohne sein Vorwissen
erfolgt“ zurückgewiesen und
„die leidige Angelegenheit als
restlos erledigt“ erklärt wurde. Wahr
ist somit, dass die Kritik
der „Fackel“ sich nicht gegen die
Republik
gekehrt hat, sondern
ausdrücklich gegen die Ueberreste des monarchischen
Geistes in der Republik, der als
„unausrottbar überlebend“
bezeichnet
wurde. Es ist
unwahr, dass die Ankündigung des Vorlesers, er werde
den
Schauplatz seiner
Tätigkeit in die Vortragssäle anderer Staaten verlegen,
wegen magistratlicher Belästigung
mit Zahlungsaufträgen, wahr ist, dass
sie aus dem oben angeführten
Grunde erfolgt ist.