Abschrift!
U I 109/25.
An das
Strafbezirksgericht IWIEN.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller in
Wien, III. Hintere Zollamtsstrasse 3.
vertreten durch: Dr.Oskar Samek,
R.A. Wien I. Schottenring 14
Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann,
Redakteur
in Wien, VIII. Piaristengasse 56.
vertreten durch:
Berufungsausführung
des Beschuldigten.
1 fach
Gegen das hg. Urteil vom 25. April 1925 U I 109/25
mit welchem ich wegen
Übertretung nach § 23 und 24 Absatz 2Zahl 2 Pressgesetz zu einer Geldstrafe im Betrage von 20 S
verurteilt wurde und gemäss
§ 24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz4
und 6 des Pressgesetzes zur Aufnahme der Berichtigung desPrivatanklägers vom 11. April 1925 verpflichtet
wurde, habe
ich die Berufung
wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an das
Landesgericht in Strafsachen gemeldet und führe
dieselbe
innerhalb
offener Frist nachstehend aus:
Als Nichtigkeitsgrund wird
der § 468 Zahl 3 und §281 Zahl 9 a
Strafprozessordnung geltend gemacht.
Die Voraussetzung für die
Anwendung des § 23 und 24Absatz 2
Zahl 2 Pressgesetz ist im vorliegenden Falle nicht
gegeben.
§ 23 Pressgesetz verpflichtet den verantwortlichen
Schriftleiter einer Zeitung,
lediglich eine Berichtigung
darin mitgeteilter Tatsachen auf Verlangen eines Beteiligten
zu veröffentlichen. Die vom
Privatankläger verlangte, deren
Aufnahme er durch sein Schreiben vom 11. April 1925 begehrte,
erwies sich, wie das
angefochtene Urteil zutreffend aus
führt, nicht als eine
solche, zu deren Aufnahme ich verpflich
tet war, also nicht als eine
Berichtigung im formal juristi
schen Sinne. Wohl enthält
dieselbe auch unter anderem das
Verlangen nach Berichtigung
von in der Zeitung „Die Stunde“
mitgeteilten Tatsachen und
zwar die Berichtigung der mitge
teilten Tatsache, dass Herr
Karl Kraus
am 18. April seinen 51
Geburtstag feiert und dass Herr Karl Kraus mit seiner Schwester
jetzt einen Erbschaftsstreit führt. Der übrige Teil des
Verlangens nach Berichtigung
erwies sich jedoch als unzu
lässig, demnach war der Privatankläger nicht berechtigt zu
verlangen, dass ich die vom
ihm eingesendete Fotografie mit
dem Bemerken einschalte,
dass diese Fotografie das Bild des
Jubilanten mit seiner Schwester richtig zeigt, während das
am Freitag den 20. März 1925
in der Nummer 610 der Stunde er-
schienene Bild den Privatankläger mit seiner Schwester nicht
darstelle.
Zunächst ist hiezu zu
bemerken, dass das Verlangen nach
Berichtigung der Tatsache,
dass das Bild, welches am Freitag,
den 20. März 1925 in Nummer 610 der Zeitung „Die Stunde“
erschie
nen
ist, den Jubilanten und seine Schwester nicht darstelle,
schon deshalb unbegründet
ist, weil dieses Bild ja tatsächlich
den Privatankläger und seine Schwester darstellt, wenn auch in
karikierter Form. Das
obstehende Verlangen nach Berichtigung
wäre demnach unter der
Voraussetzung, dass die Berichtigung ei
nes Bildes zulässig
erscheint, nur dann begründet, wenn dieses
Bild ganz andere Personen
als den Privatankläger und seine
Schwester darstellen würden. Was der Privatankläger tatsäch
lich zu berichten wünscht,
ist nicht der Umstand, dass das Bild
ihn und seine Schwester nicht wieder gibt, sondern, dass es
ihn und seine Schwester nicht in jener exakten Form wieder
gibt, wie seiner
Meinung nach dies durch das von ihm eingesen
dete Bild geschieht. Die
Frage also, ob eine solche Berichti
gung, die darauf hinausläuft
die unrichtige Wiedergabe eines
Bildes festzustellen
zulässig ist, steht zur Erörterung. In
dieser Richtung hat das
angefochtene Urteil zutreffend ausge
führt, dass das Pressgesetz
den verantwortlichen Redakteur
einer Zeitung zur Berichtigung eines Bildes nicht verpflich
tet, weil § 23 Pressgesetz lediglich von der Berichtigung mit
geteilter
Tatsachen spricht und ausdrücklich die Veröffentli
chung in derselben Schrift
verlangt, somit die Berichtigung
bildlicher Darstellungen
ausser den Rahmen des Gesetzes fällt.
Eine extensive
Interpretation des Pressgesetzes ist vollkommen
unzulässig. Auch bildliche
Darstellungen sind selbstverständ
lich durch das Strafgesetz
in mehrfacher Hinsicht geschützt,
so in § 488, § 489 und § 490 Strafgesetz, aus denen hervor
geht, dass auch durch
bildliche Darstellung eine Ehrenbeleidi
gung begangen werden kann.
Ebenso kann jemand gemäss § 491Strafgesetz durch bildliche Darstellungen verächtlicher Eigen
schaften und
Gesinnungen geziehen werden.
Es hätte demnach das
Pressgesetz, wenn der Gesetzgeber die
Berichtigung bildlicher
Darstellungen gewollt hätte, dies
ausdrücklich durch eine
entsprechende Bestimmung festlegen
müssen. Dass eine
ausdehnende Interpretation des Pressgesetzes
in dieser Weise unzulässig
ist, hat der Oberste Gerichtshof
bereits einmal in der
Entscheidung vom 10. Jänner 1914 K R I
293/13 ausgesprochen. In dem
dieser Entscheidung zugrundelie
gendem Falle spricht der Oberste Gerichtshof aus, dass dem
Wiederabdruck eines
verbotenen Bildes die Immunität nach §28 Absatz 4
Pressgesetz (§ 31 des neuen Pressgesetzes) nicht
zustatten kommt.
Im § 28 Absatz 4 des alten Pressgesetzes war lediglich
die wahrheitsgetreue
Mitteilung öffentlicher Verhandlungen
im Reichsrat straffrei. Der
damalige angeklagte Redakteur
hatte jedoch ein in einer
Interpellation enthaltenes dem
Tatbestand des § 65 a Strafgesetz begründetes und daher ver
botenes Bild veröffentlicht.
Er ist demnach nach Ansicht
dieser oberstgerichtlichen Entscheidung über den Rahmen des
sen hinausgegangen, was ihm
nach dem Pressgesetz gestattet
ist. Die genannte oberstgerichtliche Entscheidung meint, dass
der Angeklagte lediglich
hätte berichten dürfen, dass das
Bild gezeigt wurde; er hätte
berichten dürfen, wie es aus
sieht und hätte beschreiben
können, was es darstellt, allein
er war nicht befugt, es
nachzudrucken, weil lediglich die
Mitteilungen über das, was
im Abgeordneten Hause verhandelt
wurde, gestattet ist, nicht
aber die Reproduktion eines Bildes.
Aus dieser Auffassung der
citierten Entscheidung des
obersten Gerichtshofes geht klar
hervor, dass eine
ausdehnende
Interpretation des Pressgesetzes nicht erlaubt ist. Wenn
demnach das Pressgesetz
lediglich die Berichtigung mitge
teilter Tatsachen in der
gleichen Schrift, wie die zu berichten
den Mitteilungen dem
verantwortlichen Redakteur auferlegt, so
kann diese Bestimmung nicht
dahin ausdehnend interpretiert
werden, dass der verantwortliche Schriftleiter auch verpflich-
tet ist, bildliche
Darstellungen zu berichtigen. Es kann hie
bei unerörtert bleiben, dass
der Gesetzgeber in offenbarer Ab
sicht eine Berichtigung
bildlicher Darstellungen nicht vorge
sehen hat, denn es
unterscheidet sich offenbar eine Berichti
gung bildlicher
Darstellungen von der Berichtigung mitge
teilter Tatsachen dadurch,
dass die Feststellung, ob eine mitge
teilte Tatsache, also zum
Beispiel ob der Geburtstag des Privatanklägers auf
den 18. April fällt oder nicht, leicht erfol
gen kann und die
Entscheidung demnach, ob die mitgeteilte Tat
sache wahr oder unwahr ist,
dem Richter ohne Aufwendung be
sonderer Mühe möglich ist.
Dahingegen lässt sich der Umstand,
ob ein dargestelltes Bild
lebensgetreu ist und die darin dar
gestellte Person wirklich
wieder gibt oder nicht, nicht so
leicht feststellen und hängt
durchaus von subjektiven Auffas
sungen des Betrachters ab,
auch fehlt dem Richter die Möglich
keit, die Genauigkeit
solcher Wiedergabe zu überprüfen und
schliesslich ist die
Reproduktion in einer Zeitung technisch
gar nicht geeignet zu einer
solchen genauen Wiedergabe.
Die fotografische
Darstellung einer Person etwa durch
einen Fotografen, der ein
künstlerisch geleitetes Atelier
hat und einem solchen, das
mit primitiven Mitteln arbeitet,
ist grundverschieden. Es
könnte daher jeder, der von einem
schlechten Fotografen
fotografiert wurde, sich darüber be
schweren, wenn dieses
schlechte Bild reproduziert wird und
behaupten, dass dieses Bild
ihn nicht darstelle.
Aus allen diesen Gründen hat
offenbar der Gesetzgeber
mit
Absicht die Sanktionierung der Pflicht zur Berichtigung
bildlicher Darstellungen
unterlassen, wobei der Gesetzgeber
dieser Notwendigkeit des
besonderen Rechtsschutzes für bild
liche Darstellungen durch
das Pressgesetz überhoben erscheint
weil der durch bildliche
Darstellung Betroffene hinlänglich
durch die Bestimmungen der
§§ 488 bis 491 Strafgesetz ge
schützt ist. War also im
vorliegenden Falle das Begehren des
Privatanklägers, ich möge die von ihm eingesendete Fotografie
mit dem Bemerken in die
nächste Nummer der Zeitung „Die Stunde“
aufnehmen, dass er und seine Schwester so
aussehen wie
er und seine Schwester in diesem Bilde dargestellt ist und
nicht so, wie in dem Bilde,
das in der Nummer 610 der Zeitung„Die Stunde“
erschienen ist, unbegründet, dann war ich zur
Aufnahme dieser Berichtigung nicht verpflichtet und erwies
sich diese Berichtigung nicht als eine solche im juristisch
formalen Sinne.
Der § 24 Absatz 4 Zahl 3 sagt nun klar und deutlich,
dass in diesem Falle mein
vollständiger Freispruch zu erfol
gen hatte. Dem Gerichte stand allerdings frei
festzustellen,
welcher
Teil der Berichtigung zu veröffentlichen ist und
hät
te auf
Veröffentlichung dieses Teiles erkennen können. Der Erstrichter hat
dies nicht getan und
entfällt auch eine solche Verpflichtung weil ich ohne
dies jene Tatsachen, zu
deren Berichtigung ich mit Grund hät
te veranlasst werden können,
tatsächlich berichtigt habe.
Da das Schreiben des Privatanklägers vom 11. April1925, in welchem er
um Berichtigung ansucht, festgestellter
massen keine Berichtigung
enthält, zu deren Veröffentlichung
ich verpflichtet bin, so erscheint meine Verurteilung zur
Veröffentlichung dieser Berichtigung im vollen Umfang rechtsirrtümlich und ungerechtfertigt
so können auch auf mich die straf
gesetzlichen Bestimmungen
des § 23 und 24 Absatz 2 Zahl 2Pressgesetz nicht
in Anwendung gebracht werden. Eine Berich
tigung ist entweder eine
solche im formal juristischen Sin
ne, oder sie ist es nicht.
Im letzteren Falle ist das Schrei-ben des Privatanklägers vom 11. April 1925 als eine
blosse
Zuschrift zu
werten, zu deren Veröffentlichung ich nicht ver
pflichtet war, die ich aber
veröffentlichen kann, ohne hie
bei an die Bestimmungen des
§ 23 Pressgesetz gebunden zu
sein. Lediglich auf Grund
der Bestimmungen des Urheberrechtes
gesetzes könnte ich für eine
etwa widerrechtliche Veröffent
lichung eines Briefes zur
Verantwortung gezogen werden. Es
steht ein juristisch
logischer Widerspruch zwischen der Tat
sache, dass ich zur
Veröffentlichung der Berichtigung
im be
sonderen
Falle nicht verpflichtet bin und daher deshalb,
weil ich die Berichtigung nicht in der vorgeschriebenen Form
gebracht habe,
freigesprochen werde und andererseits zu glei
cher Zeit eben deshalb, weil
ich die Berichtigung nicht in der
vom Gesetze vorgeschriebenen
Form gebracht habe, dennoch verur
teilt werden soll. Hiezu
fehlt auch jedes rechtlich zu schützen
de Interesse des Privatanklägers, denn wenn er kein Recht
hatte,
die Berichtigung
zu verlangen, so konnte durch die tatsächliche
Aufnahme der Berichtigung auch sein rechtliches Interesse nicht
berührt werden. Lediglich
dann wenn die von mir
erfolgte Aufnahme
der Zuschrift des Privatanklägers vom 11. April 1925 in einer
Form gebracht worden wäre,
die Unwahrheiten enthalten hätte,
wäre sein rechtliches
Interesse berührt worden. In diesem Fal
le wäre ihm aber frei
gestanden, diese Aufnahme seiner Zu
schrift in einer der
Wahrheit widersprechenden Form neuerdings
berichtigen zu lassen. Im
vorliegenden Falle kann aber von all
dem keine Rede sein.
Selbst wenn man die
Auffassung des angefochtenen Urteils
billigen wollte, dass ich
zwar nicht verpflichtet bin, eine un
gesetzliche Berichtigung
aufzunehmen, wenn ich sie aber aufneh
me, sie in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form bringen muss,
selbst dann erscheint im
vorliegenden Falle der Schuldspruch
unbegründet, denn ein
rechtliches Interesse daran dass die Berichtigung ohne
Einschaltung und Weglassung veröffentlicht
wird (§ 23 Pressgesetz) hat der Privatankläger doch nur daran,
wenn diese Weglassungen und
Einschaltungen derart beschaffen
sind, dass sie störend
wirken und den Zweck der Berichtigung,
nähmlich die Feststellung
der Wahrheit direkt vereiteln.
Die Erfahrungen, welche den
Gesetzgeber veranlasst haben
diese Bestimmung aufzunehmen, zeigten nämlich, dass Redakteure
Berichtigungen häufig zwar
aufnahmen, aber durch Weglassungen
und Einschaltungen sie in
einer Form brachten, dass der Leser
den Eindruck haben musste,
gerade das Gegenteil von dem, was
der auf die Berichtigung
ansprucherhebende behauptet, sei in
Wirklichkeit wahr. Es ist
demnach Pflicht des Richters zu prüfen,
ob die Einschaltungen bezw.
Weglassungen irgendwie Zweck und
Inhalt der Berichtigung tangieren.
Die im vorliegenden Falle
beanständete Einschaltung
der
Worte „siehe Bild 1 und siehe Bild 2“ erfolgte offensicht
lich nur zur Verdeutlichung
und stand mit dem Zwecke der Berichtigung in keinem wie immer gearteten Widerspruch. Das glei
che trifft
bezüglich der Auslassung zu, da die Zuschriftvom 11. April 1925
ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht
wurde und insbesondere auch
den Passus „Karl Kraus
feiert am
18. April
seinen 51. Geburtstag, das Bild zeigt den Jubilanten
in seinem 11. Lebensjahr
mit seiner Schwester, mit der er be
kanntlich
einen Erbschaftsstreit führt“ enthielt. Wenn demnach
bei den Worten „es
ist unwahr, dass das vorstehende Bild …“
die Einschaltung „siehe Bild
1“ erfolgt, so musste der Leser
ohnedies wissen, dass in
jener Nummer, in welcher das zu
berich
tigende
Bild erschienen ist, die obige als Weglassung be
anständete Notiz enthalten
war. Es genügte daher im vorliegen
den Falle der Hinweis auf
dieses Bilde durch Einschaltung der
Worte „siehe Bild
1“ und war demnach die nochmalige Anführung
des gleichen Textes
unterhalb dieses Bildes überflüssig, denn
die doppelte Anführung des
gleichen Textes hätte nicht zur
Verdeutlichung beigetragen,
sondern hätte, eher störend ge
wirkt. Es kann also gar
keinen Zweifel unterliegen, dass im
vorliegenden Falle jede auch
noch so entfernte Absicht, den
Text in der vom Privatankläger
als Berichtigung bezeichneten Zuschrift anders zu
bringen, als er es gewünscht hat, mir fehlte.
Dass die Bilder nicht
untereinander sondern nebeneinander
gebracht wurden und dass die
abgezeichnete Einstellung zur
Verdeutlichung erfolgte und daher die Wiederholung des Textes
unterhalb des einen Bildes
entbehrlich war, erscheint durchaus
im Interesse des Privatanklägers selbst gelegen, da das Neben
einanderstellen
der Bilder, wodurch diese Einschaltung bezw.
Weglassung notwendig war,
die Vergleichsmöglichkeit, auf die
es ja dem Privatankläger ankommt, wesentlich erleichtert. Einen
Rechtsschutz in
Anspruch zu nehmen, ist nur möglich, wenn ein
rechtliches Interesse
berührt erscheint. In jeden Fällen, in
denen das
garnicht geschieht, wäre auch jede zivile Rechts
verfolgung eine blosse
Schikane und müsste gemäss § 129 Absatz2
abGB abgewiesen werden, umso weniger, kann mangels Gefährdung
eines rechtlichen Interesses
eine Strafverfolgung stattfinden.
Auch in diesem Falle gilt
der römischrechtliche Grund
satz: Minima non curat
prätor.
Einschaltungen und
Weglassungen einer Berichtigung, die
offensichtlich so
geringfügiger Natur sind, dass sie Sinn
und Inhalt der Berichtigung
nicht stören und im Gegenteil zur
Verdeutlichung der zu
berichtigenden Tatsachen direkt beitragen
können unmöglich bestraft
werden. Wollte man den Wortlaut des
Gesetzes so genau nehmen,
dass auch jede noch so geringfügige
Abweichung eine
strafrechtliche Verantwort
ung
lichkeit
nach sich
zieht, so
müsste schliesslich jeder noch so unbedeutende Druck
fehler, etwa das Fehlen
eines I Punktes auch unter
strafrechtlicher Sanktion gestellt werden.
Aus allen diesen Gründen
erscheint meine Berufung gerecht
fertigt und stelle ich durch
meinen mit Vollmacht ausgewiese
nen Vertreter Dr. Otto Kretsch, Rechtsanwalt in Wien den
Antrag:
das Landesgericht in Strafsachen wolle das
angefochtene Urteildes Strafbezirksgerichtes I vom 25. April 1925 U I
109/25 ab
ändern
und mich von der Anklage, ich
habe als verantwortlicherSchriftleiter der No 632 der Zeitung „Die
Stunde“ ddo. 17. IV.
1925 die vom beteiligten
Privatankläger Karl
Kraus verlangte
Berichtigung
von Tatsachen, die in der No. 610 der
genanntenZeitung ddo. 20.3.1925 unter der Überschrift, „Karl Kraus“ mit
geteilt worden waren, nicht
in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise vorgenommen und habe
hiedurch die Übertretung nach § 23
und 24 Absatz 2 Zahl 2 Pressgesetz be
gangen, freisprechen, ferner
von der Verpflichtung gemäss §
24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz 4 und 6 des Pressgesetzes die
Berichtigung des Privatanklägers vom 11.4.1925 in der nächsten
oder zeitnächsten Nummer der
„Stunde“, die nach Verkündung
dieses Urteiles erscheinen
wird, auf die im § 23 Pressgesetz
vorgeschriebenen Weise zu
veröffentlichen, widrigens die ge
nannte Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte,
lossprechen, sowie
den Privatankläger in den Ersatz der Kosten beider
Instanzen
verfällen.
Dr. Fritz Kaufmann
Wien, am 6. Mai 1925