Karl Kraus (×)Die Stunde, 17.4.1925Die StundeDie Stunde, 20.3.1925Wer ist schöner? Karl Kraus berichtigt sein Bild


Abschrift!


U I 109/25.


An das
Strafbezirksgericht IWIEN.


Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller in
Wien, III. Hintere Zollamtsstrasse 3.


vertreten durch: Dr.Oskar Samek, R.A. Wien I. Schottenring 14


Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann, Redakteur
in Wien, VIII. Piaristengasse 56.


vertreten durch:


Berufungsausführung
des Beschuldigten.


1 fach


Gegen das hg. Urteil vom 25. April 1925 U I 109/25
mit welchem ich wegen Übertretung nach § 23 und 24 Absatz 2Zahl 2 Pressgesetz zu einer Geldstrafe im Betrage von 20 S
verurteilt wurde und gemäss § 24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz4 und 6 des Pressgesetzes zur Aufnahme der Berichtigung desPrivatanklägers vom 11. April 1925 verpflichtet wurde, habe
ich die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an das
Landesgericht in Strafsachen gemeldet und führe dieselbe
innerhalb offener Frist nachstehend aus:


Als Nichtigkeitsgrund wird der § 468 Zahl 3 und §281 Zahl 9 a Strafprozessordnung geltend gemacht.


Die Voraussetzung für die Anwendung des § 23 und 24Absatz 2 Zahl 2 Pressgesetz ist im vorliegenden Falle nicht
gegeben.


§ 23 Pressgesetz verpflichtet den verantwortlichen
Schriftleiter einer Zeitung, lediglich eine Berichtigung
darin mitgeteilter Tatsachen auf Verlangen eines Beteiligten
zu veröffentlichen. Die vom Privatankläger verlangte, deren
Aufnahme er durch sein Schreiben vom 11. April 1925 begehrte,
erwies sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend aus
führt, nicht als eine solche, zu deren Aufnahme ich verpflich
tet war, also nicht als eine Berichtigung im formal juristi
schen Sinne. Wohl enthält dieselbe auch unter anderem das
Verlangen nach Berichtigung von in der Zeitung „Die Stunde
mitgeteilten Tatsachen und zwar die Berichtigung der mitge
teilten Tatsache, dass Herr Karl Kraus am 18. April seinen 51
Geburtstag feiert und dass Herr Karl Kraus mit seiner Schwester jetzt einen Erbschaftsstreit führt. Der übrige Teil des
Verlangens nach Berichtigung erwies sich jedoch als unzu
lässig, demnach war der Privatankläger nicht berechtigt zu
verlangen, dass ich die vom ihm eingesendete Fotografie mit
dem Bemerken einschalte, dass diese Fotografie das Bild des
Jubilanten mit seiner Schwester richtig zeigt, während das
am Freitag den 20. März 1925 in der Nummer 610 der Stunde er-
schienene Bild den Privatankläger mit seiner Schwester nicht
darstelle.


Zunächst ist hiezu zu bemerken, dass das Verlangen nach
Berichtigung der Tatsache, dass das Bild, welches am Freitag,
den 20. März 1925 in Nummer 610 der Zeitung „Die Stunde“ erschie
nen ist, den Jubilanten und seine Schwester nicht darstelle,
schon deshalb unbegründet ist, weil dieses Bild ja tatsächlich
den Privatankläger und seine Schwester darstellt, wenn auch in
karikierter Form. Das obstehende Verlangen nach Berichtigung
wäre demnach unter der Voraussetzung, dass die Berichtigung ei
nes Bildes zulässig erscheint, nur dann begründet, wenn dieses
Bild ganz andere Personen als den Privatankläger und seine
Schwester darstellen würden. Was der Privatankläger tatsäch
lich zu berichten wünscht, ist nicht der Umstand, dass das Bild
ihn und seine Schwester nicht wieder gibt, sondern, dass es
ihn und seine Schwester nicht in jener exakten Form wieder
gibt, wie seiner Meinung nach dies durch das von ihm eingesen
dete Bild geschieht. Die Frage also, ob eine solche Berichti
gung, die darauf hinausläuft die unrichtige Wiedergabe eines
Bildes festzustellen zulässig ist, steht zur Erörterung. In
dieser Richtung hat das angefochtene Urteil zutreffend ausge
führt, dass das Pressgesetz den verantwortlichen Redakteur
einer Zeitung zur Berichtigung eines Bildes nicht verpflich
tet, weil § 23 Pressgesetz lediglich von der Berichtigung mit
geteilter Tatsachen spricht und ausdrücklich die Veröffentli
chung in derselben Schrift verlangt, somit die Berichtigung
bildlicher Darstellungen ausser den Rahmen des Gesetzes fällt.
Eine extensive Interpretation des Pressgesetzes ist vollkommen
unzulässig. Auch bildliche Darstellungen sind selbstverständ
lich durch das Strafgesetz in mehrfacher Hinsicht geschützt,
so in § 488, § 489 und § 490 Strafgesetz, aus denen hervor
geht, dass auch durch bildliche Darstellung eine Ehrenbeleidi
gung begangen werden kann. Ebenso kann jemand gemäss § 491Strafgesetz durch bildliche Darstellungen verächtlicher Eigen
schaften und Gesinnungen geziehen werden.


Es hätte demnach das Pressgesetz, wenn der Gesetzgeber die
Berichtigung bildlicher Darstellungen gewollt hätte, dies
ausdrücklich durch eine entsprechende Bestimmung festlegen
müssen. Dass eine ausdehnende Interpretation des Pressgesetzes
in dieser Weise unzulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof
bereits einmal in der Entscheidung vom 10. Jänner 1914 K R I
293/13 ausgesprochen. In dem dieser Entscheidung zugrundelie
gendem Falle spricht der Oberste Gerichtshof aus, dass dem
Wiederabdruck eines verbotenen Bildes die Immunität nach §28 Absatz 4 Pressgesetz (§ 31 des neuen Pressgesetzes) nicht
zustatten kommt.


Im § 28 Absatz 4 des alten Pressgesetzes war lediglich
die wahrheitsgetreue Mitteilung öffentlicher Verhandlungen
im Reichsrat straffrei. Der damalige angeklagte Redakteur
hatte jedoch ein in einer Interpellation enthaltenes dem
Tatbestand des § 65 a Strafgesetz begründetes und daher ver
botenes Bild veröffentlicht. Er ist demnach nach Ansicht
dieser oberstgerichtlichen Entscheidung über den Rahmen des
sen hinausgegangen, was ihm nach dem Pressgesetz gestattet
ist. Die genannte oberstgerichtliche Entscheidung meint, dass
der Angeklagte lediglich hätte berichten dürfen, dass das
Bild gezeigt wurde; er hätte berichten dürfen, wie es aus
sieht und hätte beschreiben können, was es darstellt, allein
er war nicht befugt, es nachzudrucken, weil lediglich die
Mitteilungen über das, was im Abgeordneten Hause verhandelt
wurde, gestattet ist, nicht aber die Reproduktion eines Bildes.


Aus dieser Auffassung der citierten Entscheidung des
obersten Gerichtshofes geht klar hervor, dass eine
ausdehnende Interpretation des Pressgesetzes nicht erlaubt ist. Wenn
demnach das Pressgesetz lediglich die Berichtigung mitge
teilter Tatsachen in der gleichen Schrift, wie die zu berichten
den Mitteilungen dem verantwortlichen Redakteur auferlegt, so
kann diese Bestimmung nicht dahin ausdehnend interpretiert
werden, dass der verantwortliche Schriftleiter auch verpflich-
tet ist, bildliche Darstellungen zu berichtigen. Es kann hie
bei unerörtert bleiben, dass der Gesetzgeber in offenbarer Ab
sicht eine Berichtigung bildlicher Darstellungen nicht vorge
sehen hat, denn es unterscheidet sich offenbar eine Berichti
gung bildlicher Darstellungen von der Berichtigung mitge
teilter Tatsachen dadurch, dass die Feststellung, ob eine mitge
teilte Tatsache, also zum Beispiel ob der Geburtstag des Privatanklägers auf den 18. April fällt oder nicht, leicht erfol
gen kann und die Entscheidung demnach, ob die mitgeteilte Tat
sache wahr oder unwahr ist, dem Richter ohne Aufwendung be
sonderer Mühe möglich ist. Dahingegen lässt sich der Umstand,
ob ein dargestelltes Bild lebensgetreu ist und die darin dar
gestellte Person wirklich wieder gibt oder nicht, nicht so
leicht feststellen und hängt durchaus von subjektiven Auffas
sungen des Betrachters ab, auch fehlt dem Richter die Möglich
keit, die Genauigkeit solcher Wiedergabe zu überprüfen und
schliesslich ist die Reproduktion in einer Zeitung technisch
gar nicht geeignet zu einer solchen genauen Wiedergabe.


Die fotografische Darstellung einer Person etwa durch
einen Fotografen, der ein künstlerisch geleitetes Atelier
hat und einem solchen, das mit primitiven Mitteln arbeitet,
ist grundverschieden. Es könnte daher jeder, der von einem
schlechten Fotografen fotografiert wurde, sich darüber be
schweren, wenn dieses schlechte Bild reproduziert wird und
behaupten, dass dieses Bild ihn nicht darstelle.


Aus allen diesen Gründen hat offenbar der Gesetzgeber
mit Absicht die Sanktionierung der Pflicht zur Berichtigung
bildlicher Darstellungen unterlassen, wobei der Gesetzgeber
dieser Notwendigkeit des besonderen Rechtsschutzes für bild
liche Darstellungen durch das Pressgesetz überhoben erscheint
weil der durch bildliche Darstellung Betroffene hinlänglich
durch die Bestimmungen der §§ 488 bis 491 Strafgesetz ge
schützt ist. War also im vorliegenden Falle das Begehren des
Privatanklägers, ich möge die von ihm eingesendete Fotografie
mit dem Bemerken in die nächste Nummer der Zeitung „Die Stunde“ aufnehmen, dass er und seine Schwester so aussehen wie
er und seine Schwester in diesem Bilde dargestellt ist und
nicht so, wie in dem Bilde, das in der Nummer 610 der Zeitung„Die Stunde“ erschienen ist, unbegründet, dann war ich zur
Aufnahme dieser Berichtigung nicht verpflichtet und erwies
sich diese Berichtigung nicht als eine solche im juristisch
formalen Sinne.


Der § 24 Absatz 4 Zahl 3 sagt nun klar und deutlich,
dass in diesem Falle mein vollständiger Freispruch zu erfol
gen hatte. Dem Gerichte stand allerdings frei festzustellen,
welcher Teil der Berichtigung zu veröffentlichen ist und hät
te auf Veröffentlichung dieses Teiles erkennen können. Der Erstrichter hat
dies nicht getan und entfällt auch eine solche Verpflichtung weil ich ohne
dies jene Tatsachen, zu deren Berichtigung ich mit Grund hät
te veranlasst werden können, tatsächlich berichtigt habe.


Da das Schreiben des Privatanklägers vom 11. April1925, in welchem er um Berichtigung ansucht, festgestellter
massen keine Berichtigung enthält, zu deren Veröffentlichung
ich verpflichtet bin, so erscheint meine Verurteilung zur Veröffentlichung dieser Berichtigung im vollen Umfang rechtsirrtümlich und ungerechtfertigt so können auch auf mich die straf
gesetzlichen Bestimmungen des § 23 und 24 Absatz 2 Zahl 2Pressgesetz nicht in Anwendung gebracht werden. Eine Berich
tigung ist entweder eine solche im formal juristischen Sin
ne, oder sie ist es nicht. Im letzteren Falle ist das Schrei-ben des Privatanklägers vom 11. April 1925 als eine blosse
Zuschrift zu werten, zu deren Veröffentlichung ich nicht ver
pflichtet war, die ich aber veröffentlichen kann, ohne hie
bei an die Bestimmungen des § 23 Pressgesetz gebunden zu
sein. Lediglich auf Grund der Bestimmungen des Urheberrechtes
gesetzes könnte ich für eine etwa widerrechtliche Veröffent
lichung eines Briefes zur Verantwortung gezogen werden. Es
steht ein juristisch logischer Widerspruch zwischen der Tat
sache, dass ich zur Veröffentlichung der Berichtigung im be
sonderen Falle nicht verpflichtet bin und daher deshalb,
weil ich die Berichtigung nicht in der vorgeschriebenen Form
gebracht habe, freigesprochen werde und andererseits zu glei
cher Zeit eben deshalb, weil ich die Berichtigung nicht in der
vom Gesetze vorgeschriebenen Form gebracht habe, dennoch verur
teilt werden soll. Hiezu fehlt auch jedes rechtlich zu schützen
de Interesse des Privatanklägers, denn wenn er kein Recht hatte,
die Berichtigung zu verlangen, so konnte durch die tatsächliche
Aufnahme der Berichtigung auch sein rechtliches Interesse nicht
berührt werden. Lediglich dann wenn die von mir erfolgte Aufnahme
der Zuschrift des Privatanklägers vom 11. April 1925 in einer
Form gebracht worden wäre, die Unwahrheiten enthalten hätte,
wäre sein rechtliches Interesse berührt worden. In diesem Fal
le wäre ihm aber frei gestanden, diese Aufnahme seiner Zu
schrift in einer der Wahrheit widersprechenden Form neuerdings
berichtigen zu lassen. Im vorliegenden Falle kann aber von all
dem keine Rede sein.


Selbst wenn man die Auffassung des angefochtenen Urteils
billigen wollte, dass ich zwar nicht verpflichtet bin, eine un
gesetzliche Berichtigung aufzunehmen, wenn ich sie aber aufneh
me, sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bringen muss,
selbst dann erscheint im vorliegenden Falle der Schuldspruch
unbegründet, denn ein rechtliches Interesse daran dass die Berichtigung ohne Einschaltung und Weglassung veröffentlicht
wird (§ 23 Pressgesetz) hat der Privatankläger doch nur daran,
wenn diese Weglassungen und Einschaltungen derart beschaffen
sind, dass sie störend wirken und den Zweck der Berichtigung,
nähmlich die Feststellung der Wahrheit direkt vereiteln.


Die Erfahrungen, welche den Gesetzgeber veranlasst haben
diese Bestimmung aufzunehmen, zeigten nämlich, dass Redakteure
Berichtigungen häufig zwar aufnahmen, aber durch Weglassungen
und Einschaltungen sie in einer Form brachten, dass der Leser
den Eindruck haben musste, gerade das Gegenteil von dem, was
der auf die Berichtigung ansprucherhebende behauptet, sei in
Wirklichkeit wahr. Es ist demnach Pflicht des Richters zu prüfen,
ob die Einschaltungen bezw. Weglassungen irgendwie Zweck und
Inhalt der Berichtigung tangieren.


Die im vorliegenden Falle beanständete Einschaltung
der Worte „siehe Bild 1 und siehe Bild 2“ erfolgte offensicht
lich nur zur Verdeutlichung und stand mit dem Zwecke der Berichtigung in keinem wie immer gearteten Widerspruch. Das glei
che trifft bezüglich der Auslassung zu, da die Zuschriftvom 11. April 1925 ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht
wurde und insbesondere auch den Passus „Karl Kraus feiert am
18. April seinen 51. Geburtstag, das Bild zeigt den Jubilanten
in seinem 11. Lebensjahr mit seiner Schwester, mit der er be
kanntlich einen Erbschaftsstreit führt“ enthielt. Wenn demnach
bei den Worten „es ist unwahr, dass das vorstehende Bild …“
die Einschaltung „siehe Bild 1“ erfolgt, so musste der Leser
ohnedies wissen, dass in jener Nummer, in welcher das zu berich
tigende Bild erschienen ist, die obige als Weglassung be
anständete Notiz enthalten war. Es genügte daher im vorliegen
den Falle der Hinweis auf dieses Bilde durch Einschaltung der
Worte „siehe Bild 1“ und war demnach die nochmalige Anführung
des gleichen Textes unterhalb dieses Bildes überflüssig, denn
die doppelte Anführung des gleichen Textes hätte nicht zur
Verdeutlichung beigetragen, sondern hätte, eher störend ge
wirkt. Es kann also gar keinen Zweifel unterliegen, dass im
vorliegenden Falle jede auch noch so entfernte Absicht, den
Text in der vom Privatankläger als Berichtigung bezeichneten Zuschrift anders zu bringen, als er es gewünscht hat, mir fehlte.


Dass die Bilder nicht untereinander sondern nebeneinander
gebracht wurden und dass die abgezeichnete Einstellung zur
Verdeutlichung erfolgte und daher die Wiederholung des Textes
unterhalb des einen Bildes entbehrlich war, erscheint durchaus
im Interesse des Privatanklägers selbst gelegen, da das Neben
einanderstellen der Bilder, wodurch diese Einschaltung bezw.
Weglassung notwendig war, die Vergleichsmöglichkeit, auf die
es ja dem Privatankläger ankommt, wesentlich erleichtert. Einen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist nur möglich, wenn ein
rechtliches Interesse berührt erscheint. In jeden Fällen, in
denen das garnicht geschieht, wäre auch jede zivile Rechts
verfolgung eine blosse Schikane und müsste gemäss § 129 Absatz2 abGB abgewiesen werden, umso weniger, kann mangels Gefährdung
eines rechtlichen Interesses eine Strafverfolgung stattfinden.


Auch in diesem Falle gilt der römischrechtliche Grund
satz: Minima non curat prätor.


Einschaltungen und Weglassungen einer Berichtigung, die
offensichtlich so geringfügiger Natur sind, dass sie Sinn
und Inhalt der Berichtigung nicht stören und im Gegenteil zur
Verdeutlichung der zu berichtigenden Tatsachen direkt beitragen
können unmöglich bestraft werden. Wollte man den Wortlaut des
Gesetzes so genau nehmen, dass auch jede noch so geringfügige
Abweichung eine strafrechtliche Verantwort ung lichkeit nach sich
zieht, so müsste schliesslich jeder noch so unbedeutende Druck
fehler, etwa das Fehlen eines I Punktes auch unter
strafrechtlicher Sanktion gestellt werden.


Aus allen diesen Gründen erscheint meine Berufung gerecht
fertigt und stelle ich durch meinen mit Vollmacht ausgewiese
nen Vertreter Dr. Otto Kretsch, Rechtsanwalt in Wien den
Antrag:
das Landesgericht in Strafsachen wolle das angefochtene Urteildes Strafbezirksgerichtes I vom 25. April 1925 U I 109/25 ab
ändern und mich von der Anklage, ich habe als verantwortlicherSchriftleiter der No 632 der Zeitung „Die Stunde“ ddo. 17. IV.
1925 die vom beteiligten Privatankläger Karl Kraus verlangte
Berichtigung von Tatsachen, die in der No. 610 der genanntenZeitung ddo. 20.3.1925 unter der Überschrift, „Karl Kraus“ mit
geteilt worden waren, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise vorgenommen und habe hiedurch die Übertretung nach § 23
und 24 Absatz 2 Zahl 2 Pressgesetz be
gangen, freisprechen, ferner von der Verpflichtung gemäss §
24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz 4 und 6 des Pressgesetzes die
Berichtigung des Privatanklägers vom 11.4.1925 in der nächsten
oder zeitnächsten Nummer der „Stunde“, die nach Verkündung
dieses Urteiles erscheinen wird, auf die im § 23 Pressgesetz
vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen, widrigens die ge
nannte Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte, lossprechen, sowie
den Privatankläger in den Ersatz der Kosten beider Instanzen
verfällen.


Dr. Fritz Kaufmann
Wien, am 6. Mai 1925