U I
110/25
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Öffentliche
Hauptverhandlung.
StrafBezirksgericht I. in Wien, am 27. Mai 25 B: 11h
Gegenwärtig:
Richter: Hofrat Dr Höflmayr Schriftführer: G.Ri. Dr
Jung
Privatankläger 1.) Marie Turnowsky
2.) Karl Kraus deren
Vertr. Dr. Oskar
Samek
O.V. v. 19.4.1925
v. 21.4.1925
Verteidiger: Dr. Valentin Rosenfeld
O.V. bei hg. U I 125/25
Angeklagter:
Dr Marc Siegelberg nicht erschienen, Zustlg. d.
Ladg ausg.
Vertreter d. Stunde: Dr. Fritz Kaufmann
B.
Auf Durchführung
der Verhandlung gemäß § 459 St.P.O.
der Verteidiger des Angeklagten gibt an:
Dr. Marc
Siegelberg , am 24.6.1895 in Luzk
geb., Wien zust, mos., verh., verantwortlicher
Schriftleiter
der „Stunde“, VII.
Kirchengasse 24 wh., Eltern: Boris
u. Michalina, einige Male weg. Preßdel. vorbestr.
Der Besch. hat das inkrim. Bild samt
Text vor der Drucklegung weder gesehen
noch zu Drucke befördert.
Objektiv liegt keine
Übertretung des
Urheberrechts.Ges. vor, denn:
1.) ist das Urheberrecht
des P.A.
längst verloschen, da
es nur 10 Jahre besteht u.
das Bild offensichtlich
vor
mehr als 10 Jahren aufgenommen wurde.
2.) Da die P.A. insbes. der
damals ca.
11 jähr. Karl Kraus
zweifellos nicht die Be
steller der damaligen
Photographie waren,
steht
ihnen auch das urheberrechtl. Klagrecht
nicht zu.
3.) Der P.A. Kraus hat, wie aus dem hg.
Akte U I 109/25 hervorgeht,
selbst berichtigt,
daß das
inkrim. Bild nicht seine
Photographie
sei.
4.) Das inkrim. Bild ist überhaupt nicht
die Wiedergabe einer
Photographie, sondern
die
einer karikaturistischen Zeichnung,
die von unserem Zeichner unter Benutzung
einer Photographie der P.A.
hergestellt wurde.
Diese Zeichnung wurde aus technischen
Gründen, nämlich zum Zwecke
der Re
produktion
photographiert.
Der Name des Zeichners wird nicht
genannt.
Die Zeichnung kann nicht
mehr vor
gelegt
werden.
Beantragt wird Beischaffung des hg. Aktes
U I 109/25 als Beweis
für P. 3.
P.A.-Vertreter : Es handelt sich gegebenen
falls nicht um eine
selbstständige Karikatur,
sonders
das inkrim. Bild ist nach wie vor
die Wiedergabe einer
Photographie, als
welche das Bild
auch von der „Stunde“ selbst
in dem den inkrim. Bild beigegebenen
Text bezeichnet wird.
P.A.Vertreter beantragt : Verlesung d.
Aussage
des Zg. Straniak aus dem hg. Akt U IV 3305/25
und Vernehmung der Zg. Alois Straniak u.
Ferdinand Hofbauer über die Art, wie das
inkrim. Bild zustande gekommen ist.
Beide
Parteien beantragen ferner die
Verrechnung eines
Sachverständigen über
die
Möglichkeit der Verantwortung der
Besch. zu Pkt. 4, die Wahl des Sachverst. wird dem
Gerichte überlassen.
Verlesen wird: die Aussage des Zg.
Anton Straniak aus O. No 3 des hg. Aktes
U IV 3305/25
Der Richter verkündet den
B.
auf Vertagung
der Verhandlung, um
die graphische Lehr- und VersuchsanstaltWien VII um
Bekanntgabe eines geeig
neten Sachverständigen zu
ersuchen. Ferner
zur Ladung
des Zg. Anton Straniak
und Ferdinand Hofbauer über die
beantragten Umstände und zur
Beischaffung
des hg.
Aktes U I 109/25.
Der Richter: Höflmayr Ende 1/2 12h Der Schriftführer
Dauer 1/2 St. Dr Jung
Verhandlg. Geb. 1 S (v. P.A)
Auszufertigen
An
die
Graphische Lehr- und Versuchsanstalt
Wien VIIWestbahnstraße
In der Strafsache U I 110/25
geg. Dr. Marc Siegelberg
wegen Übertretung des
Urheberrechts-Gesetzes
handelt es sich darum, festzustellen, ob
ein in der Zeitung „Die Stunde“ veröffentlichtes
Bild die Wiedergabe einer Original Photo
graphie oder einer nach
dieser Photographie
gezeichneten Karikatur ist, die zwecks Reproduktion
in der Zeitung fotographiert
wurde.
Es wird ersucht einen
geeigneten
Sachverständigen, der weder zur Zeitung
„Die Stunde“ noch zu Anton
Straniak Chemigraf
III. Hauptstr 9 und Ferdinand Hofbauer Chemigraf XVI. Koflerg. 12
in
Beziehungen steht, baldmöglichst anher be
kanntzugeben.
W. am 27.V.1925