An das
Strafbezirksgericht IWien.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller, Wien III. Hintere
Zollamtsstrasse
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durch:
Vollmacht ausgewiesen zu U I
109/25
Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmans, Redakteur, Wien VIII. Piaristengasse 56.
wegen § 24 Abs. 6 P.G.
1 fach.
Privatanklage.
Mit Urteil dieses Gerichtes vom 25. April 1925 U I 109/25/3
wurde zu Recht erkannt, dass der
Beschuldigte gemäss § 24 Abs. 2Zl
2 und Abs. 4 und 6, des Pressgesetzes verpflichtet ist, die Berichtigung des Privatanklägers vom 11. März
1925 in der nächsten
oder
zweitnächsten Nummer der Stunde, die
nach Verkündigung des
Urteiles
anscheinen wird, auf die im Pressgesetze vorgeschriebene
Weise zu veröffentlichen,
widrigens die genannte Zeitung nicht
mehr erscheinen dürfte.
In der Nr. 642 der Stunde vom 29. April 1925 erschien die
von
mir verlangte Berichtigung, jedoch
nicht in der gesetzlich vorge
schriebenen Weise; es waren
wiederum beide Bilder verkleinert
und ausserdem an beiden Bildern
Retouchen vorgenommen worden,
BEWEIS: Die Nr. 642 vom 29. April
1925, die ich in der mündlichen
Hauptverhandlung vorIegen werde.
Das Erscheinen jeder weiteren
Nummer der Zeitung war da
her eine Uebertretung. Seit der
Nr. 642 bis heute, an welchem Tage
die
Nr. 679 erschienen ist, sind im Ganzen 38 Nummern
erschienen, der
Beschuldigte hat
daher 38mal die Uebertretung des § 24 Abs. 6Pressgesetz begangen.
Ich bringe diese Klage zwar
schon jetzt ein, beantrage aber
vorläufig bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung in dem
Prozesse U I 109/25 keine
Hauptverhandlung anzuberaumen, da dieser
Prozess im Wesentlichen davon
abhängt, ob das Berufungsgericht
meiner Rechtsansicht
beipflichten wird, dass auch die Berichtigung
eines Bildes durch ein Bild dem
Pressgesetze entspricht.
Ich behalte mir daher die
Antragstellung bezüglich der
Anberaumung der Hauptverhandlung im Rahmen der gesetzlichen Ver
jährungsfrist vor.