Die Stunde, 17.4.1925Die StundeWar Karl Kraus ein schönes Kind? [29.4.1925]Die Stunde, 29.4.1925War Karl Kraus ein schönes Kind? [28.7.1925]Wer ist schöner? Karl Kraus berichtigt sein BildDie Stunde, 20.3.1925Die Stunde, 28.7.1925


U I 223/25
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Öffentliche Hauptverhandlung.


Strafbezirksgericht I in Wien am 16.IX.1925 Beg. 11¼ Uhr.


Gegenwärtig:
Richter: Hofrat Dr. Höflmayr Schriftführer: Gi. Ri. Dr. Jung.
Privatankläger: Karl Kraus nicht ersch. sein Vertr. Dr. Samek
Angeklagter: Ernst Elly, nicht ersch. als Machthaber gem § 455 St.PO.
Zustellung ausgew. Dr. Fritz Kaufmann


B.
auf Durchführung der Verhandlung gemäß § 459 St.P.O.
Die Anklage wird vorgetragen. Der Machthaber des
Angeklagten gibt über dessen persönliche Ver
hältnisse und die Anklage an:


Die Generalien des Besch. sind mir dzt.
nicht bekannt und werde dieselben nach
träglich bekannt gegeben werden.


Der Besch. war der verantwortliche Schrift
leiter der in der Zeit vom 14.8.1925 bis 21.8.1925
erschienenen Nummern 729 bis 739 der
Zeitung die „Stunde“.


Verlesen wird das Berichtigungsschreiben
des P.A. vom 11.4.1925 aus dem hg. Akte U I 109/25
Bl. Zl. 3 u. ro., das hg. Urteil vom 25.IV.1925 U I 109/25/3,
das Urteil des Land.-Ger. f. Straf.-S. Wien I als
Berufungsgericht vom 24.VII.1925 Bl XV. 504/25/10.


Machthaber gibt an: Auf Grund des hg.
Urteiles vom 25.IV.1925 U I 109/25/3 wurde die
vom P.A. verlangte Berichtigung, nach
B.W.
meiner Ansicht schon damals in der gesetz
lich vorgeschriebenen Weise, in No 642 der
Stunde“ vom 29.IV.1925 veröffentlicht.


Ich gebe jedoch zu, daß die damals
veröffentlichten Bilder kleiner waren,
als die dem Berichtigungsschreiben der P.A.
beigegebenen. Eine Retouche dieser letzteren
hatte jedoch nicht stattgefunden. Die gegen
über den Bildern des Berichtigungsschreibens,
in der Wiedergabe der Bilder in No 642 der
Stunde“ aufgehobenen Veränderungen (mit
Ausnahme der Verkleinerung) sind durch
das Rotationsdruckverfahren bedingt
und unvermeidlich.


Beantragt wird die Vernehmung des
Chefs der Bilderabteilung der „Stunde“ H.
Ludwig Hoffenreich als Zge darüber, daß,
mit Ausnahme der Verkleinerung keine
Veränderungen mit den dem Berichtigungsschreiben beigegebenen Bildern
vorgenommen wurden und daß die
aufgetretenen Veränderungen sich nur
aus dem Rotationsdruckverfahren
unvermeidbar ergeben.


Über denselben Umstand beantrage
ich die Vernehmung des Klischeurs und
des Metteurs der „Stunde“ als Zg; deren
Namen und Adressen werden nachge
tragen werden.


Aus dem Urteil des Land.-Ger. fürStraf-S. Wien I als Berufungsgericht
vom 24.7.1925 Bl XV 504/25/10 glaubte ich
jedoch den Schluß ziehen zu sollen, daß
die Wiedergabe der Bilder auch in der
gleichen Größe, wie in dem Berichtigungsschreiben gefordert werden könne.
Ich veröffentlichte daher die Berichtigung
nochmals in No 714 der „Stunde“ vom 28.7.1925,
um eventuellen Folgen nach § 24 Abs. 6Preß-Gesetz zu entgehen.


Ich gab damals dem Klischeur den
Auftrag, die Bilder in derselben Größe,
wie die dem Berichtigungsschreiben beilie
genden Bilder wiederzugeben.


Die Wiedergabe der Bilder in No 714
der „Stunde“ erfolgte durch Vergrößerung
der schon in No 642 verkleinert, aber sonst
richtig, wiedergegebenenBilder, indem der Auftrag erging die
Bilder in der ursprünglichen Größe
wiederzugeben.


Ich gebe heute zu, daß das eine
der reproduzierten Bilder, nämlich das
berichtigende Bild, in der Nummer 714
der „Stunde“ scheinbar wieder etwas
zu klein wiedergegeben wurde; dies
ist darauf zurückzuführen, daß dieses
Bild eben durch Vergrößerung desselben
Bildes aus No 642 der Stunde entstanden
ist. Es kann mir jedoch nicht zu
gemutet werden, die Bilder mit dem
Zirkel auf ihre Größe genau nach
zuprüfen, sondern genügt es wohl,
daß der äußere Eindruck derselbe ist.
Zur Zeit der Veröffentlichung der
No 714 war ich überzeugt, daß die
veröffentlichten Bilder dieselbe Größe
hätten, wie die in dem Berichtigungsschreiben wiedergegebenen.


Auch die in der No 714 der „Stunde
wiedergegebenen Bilder waren nicht
retouchiert worden.


Beantragt wird die Vernehmung
des Klischeurs und Metteurs der
Stunde“ als Zg. über die vorgebrachten
Tatsachen.


Ferner wird hinsichtlich der Repro
duktion in No 642 u No 714 der „Stunde“ be
antragt die Vernehmung des Vorstandes
der „Staatl. Graphischen Lehr- und VersuchsanstaltWien VII Westbahnstraße als
Sachverständigen darüber, ob es möglich
sei, eine Photographie im Rotations
druckverfahren unverändert wieder
zugeben oder ob die wiedergegebenen
Bilder durch den Rotationsdruck oder
durch Retouche verändert erscheinen.


P.A.Vertreter beantragt den Besch.Machthaber aufzutragen, zur nächsten
Verhandlung das Originalberichtigungsschreiben und sämtliche Klischees
für die gegenständlichen in den Nummern
610, 632, 642 u. 714 der „Stunde“ wieder
gegebenen Bilder vorzulegen.


Dem Antrage auf Vernehmung des
vom Besch. beantragten Sachverständigen
wird seitens P.A.Vertreters beigetreten.


Machthaber: Das Originalberichtigungsschreiben des P.A. existiert nicht mehr,
die noch bestehenden Klischees vorzulegen
bin ich bereit.


R.A. Dr Samek ersucht, es möge mit
der Ausschreibung der gleichartigen
gegen Dr Fritz Kaufmann hg an
hängigen Strafsache U I 140/25 bis zur
rechtskräftigen Erledigung dieser Straf
sache zugewartet werden.


Dr. Fritz Kaufmann ist mit diesem
Antrage ausdrücklich u. nach richterl.
Belehrung, daß gem. § 24(6) P.G. das
Erscheinen einer jeder weiteren
Nummer strafbar ist, einverstanden
und schließt sich demselben an.


Der Richter verkündet den
B.
auf Zulassung der angebotenen
Beweise und Vertagung der
Verhandlung auf den 7.X.1925 12h
Mittags zur Ladung des Zeugen
Ludwig Hoffenreich, des Metteurs u.
des Klischeurs der „Stunde“ und
des Vorstandes der „Staatl. GraphischenLehr- u. Versuchsanstalt“ in Wien VII.Westbahnstraße als Sachverständigen.


Der Besch. ist in der Ladung
aufzufordern, (sämtliche noch vor
handenen Klischees für die in der
gegenständlichen Sache in der Nummer
610, 632, 642 u. 714 der „Stunde“ erschie
nenen Bilder mitzubringen.)


Dr Fritz Kaufmann nimmt den
Verhandlungstermin zur Kenntnis
u. erklärt binnen 10 Tagen die
Namen und Adressen des Klischeurs
u. des Metteurs der Stunde dem
Gericht bekannt zu geben.


P.A.Vertreter nimmt den neuen
Verhandlungstermin unter Ladungs
verzicht zur Kenntnis.


Ende 12h
Dauer 2 halbe Stunden
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