zur G.Z. U I 286/25
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Beschluss.


In der Rechtssache U I 286/25 werden die vom Privat-
Ankläger Karl Kraus von den Beschuldigten
1. Anton Kuh,
2. Dr. Fritz Kaufmann, zur ungeteilten
Hand zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit S 1.102.–
bestimmt, dies im Hinblick darauf, dass der Prozessaufwand,
der den durch Freispruch erledigten Teil des Strafverfahrens
betrifft, unbeachtlich ist.


Die dem Privat-Ankläger Karl Kraus vom Beschuldigten
Dr. Fritz Kaufmann zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens
werden mit S. 42.48g., die von Anton Kuh zu ersetzenden Kosten
mit S. 20.89g. bestimmt.


Zugleich wird gemäss § 5/2 des Bundesgesetzes vom7. April 1922, BGBl. No 218 über die Presse, die Haftung zur
ungeteilten Hand des Herausgebers Emmerich Bekessy
und der „Kronos Verlags A.G.“, beide Wien, I.,Wipplingerstrasse No 32, mit den Vorgenannten für diese
Kostenanforderungen ausgesprochen.


Wien, am 29. September 1926.
Kahlert


Es wird bestätigt, daß der vorstehende Kostenbestimmungsbeschluß am
7./11.1926 in Rechtskraft erwachsen ist und einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt.


Wien, am 16./11.1926
Kahlert


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