zur G.Z. U I 286/25
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Beschluss.
In der Rechtssache U I 286/25
werden die vom Privat-
Ankläger
Karl Kraus von den Beschuldigten
1. Anton Kuh,
2. Dr. Fritz Kaufmann, zur ungeteilten
Hand zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens mit S 1.102.–
bestimmt, dies im Hinblick darauf, dass der Prozessaufwand,
der den durch Freispruch
erledigten Teil des Strafverfahrens
betrifft, unbeachtlich ist.
Die dem Privat-Ankläger Karl Kraus vom
Beschuldigten
Dr. Fritz Kaufmann zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens
werden
mit S. 42.48g., die von Anton Kuh zu ersetzenden
Kosten
mit S. 20.89g.
bestimmt.
Zugleich wird gemäss § 5/2 des Bundesgesetzes vom7. April 1922, BGBl. No 218 über die Presse, die Haftung zur
ungeteilten Hand des Herausgebers
Emmerich Bekessy
und der „Kronos Verlags A.G.“, beide Wien, I.,Wipplingerstrasse No 32, mit den Vorgenannten für diese
Kostenanforderungen
ausgesprochen.
Wien, am 29. September 1926.
Kahlert
Es wird bestätigt, daß der
vorstehende Kostenbestimmungsbeschluß am
7./11.1926 in Rechtskraft
erwachsen ist und einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszuge nicht
unterliegt.