U I
286/25
30
Landesgericht für Strafsachen Wien I. Bl.XV. 895/26
Beschluss.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien I. als Berufungsgericht
hat heute in nicht öffentlicher
Sitzung nach Anhörung der Staatsan
waltschaft in der Strafsache gegen Anton
Kuh und Dr. Fritz Kaufmann wegen § 30 PG. die Beschwerde der Angeklagten gegen den
Beschluss des Strafbezirksgerichtes I.
in Wien vom 20.IX.1926
U I.
286/25/25, womit die Kosten des Karl Kraus mit 1112 S bezw.
mit 20 S 89 g bezw. mit 42 S 48 g
bestimmt wurden, zurückgewiesen,
weil der Erstrichter die Kosten nicht zu hoch
bestimmt hat, zumal
die
Bestimmung der Tarifpost 4 P.2 des RAT. mit in Anwendung kommt.
Landesgericht für Strafsachen Wien I.
Abteilung XV. am 20. Oktober
1926
Altmann
Pollak