EXV 8659/26


An das
ExekutionsgerichtWien.


Betreibende Partei: Karl Kraus Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtstrasse 3
durch:


Verpflichtete Parteien: 1.) Anton Kuh, Schriftsteller, Wien III.Beatrixgasse 1a Hotel Beatrix
2.) Dr. Fritz Kaufmann, Redakteur, Wien VIII.Piaristengasse 56
3.) Emmerich Bekessy, Zeitungsherausgeber,
Wien VI. Linke Wienzeile 88
4.) „Kronos-Verlag“ A.G. in Wien I.Wipplingerstrasse 32


wegen 1.102.– S und 42.48 S u. 20.89 S 5 fach
s.Ng.
3 Rubr.
1 Vollm.


Abt. XV, am 19/11 1926


Auf Grund des beigelegten vollstreckbaren Beschlusses desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 29. September 1926 G.Zl. U I
286/25/25 beantragt die betreibende Partei folgende
Exekutionsbewilligung:
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betriebenen
Partei von a.) 1.102.– S. b.) 42.48 S und c.) 20.89 S und zwar
gegen alle vier Verpflichteten auf den Betrag von 1.102.– S gegen
den ersten, dritten und vierten Verpflichteten auf den Betrag von
weiteren 20.89 S, gegen den zweiten, dritten und vierten Verpflichteten auf weitere 42.48 S und der Kosten dieses Antrages wird


I.) gegen sämtliche Verpflichtete die Exekution durch Pfändung-
Verwahrung-Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Par
teien, in deren Wohnungen und Geschäftslokalen befindlichen beweg
lichen Sachen jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiere
und Einlagebücher


II.) gegen den Erstverpflichteten Anton Kuh, überdies die Pfändung der
ihm als Schauspieler bei dem Arbeitsgeber, Theater i.d. Josefstadt
Wien VIII. Josefstädterstrasse 26a, Direktion Max Reinhardt, angeblich
zustehenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnisse,


III.) gegen den Zweitverpflichteten Dr. Fritz Kaufmann, überdies die
Pfändung der ihm als Redakteur beim Kronos-Verlag A.G. Wien I. Wipplingerstrasse 32 angeblich zustehenden Bezüge aus dem Dienstver-
hältnisse


IV.) Ueberweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur
Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erwor
bener Rechte dritter Personen und zwar in folgendem Ausmasse bewilligt:


Von der Gesamtsumme der Bezüge müssen der verpflichteten Partei für
das Jahr mindestens 500.– S bei Bezügen aber 500.– S bis einschliess
lich 2000.– S vom Ueberschuss überdies zwei Drittel und bei Bezügen
über 2000.– S bis einschliesslich 4000.– S vom weiteren Ueberschusse
überdies die Hälfte freibleiben. Der Ueberschuss über 4000.– S unter
liegt der Exekution ohne Beschränkung. Sind Naturalbezüge in Anschlag
zu bringen, so müssen der verpflichteten Partei an Geldzulagen für
das Jahr nur mindestens 200.– S freibleiben.


Dem Dienstgeber als Drittschuldner wird verboten, die gepfändeten Be-
züge an die verpflichtete Partei auszubezahlen. Letzterer wird jede
Verfügung über die gepfändeten Bezüge und insbesondere deren gänz
liche oder teilweise Einziehung untersagt. Mit Zustellung dieses
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als
bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der be
treibenden Partei ein Pfandrecht erworben.


Die Fahrnisexekution ist auf Anmelden zu vollziehen.


Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten.


An Kosten werden verzeichnet die tarifmässigen zuzüglich 1.– S für
neue Vollmacht.


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