EXV 8659/26
An das
ExekutionsgerichtWien.
Betreibende Partei: Karl Kraus
Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtstrasse
3
durch:
Verpflichtete Parteien: 1.)
Anton Kuh, Schriftsteller, Wien III.Beatrixgasse 1a Hotel Beatrix
2.) Dr. Fritz Kaufmann, Redakteur, Wien
VIII.Piaristengasse
56
3.) Emmerich Bekessy, Zeitungsherausgeber,
Wien VI. Linke Wienzeile 88
4.) „Kronos-Verlag“ A.G. in Wien I.Wipplingerstrasse
32
wegen 1.102.– S und 42.48 S
u. 20.89 S 5 fach
s.Ng.
3 Rubr.
1 Vollm.
Abt. XV, am 19/11 1926
Auf Grund des beigelegten
vollstreckbaren Beschlusses desStrafbezirksgerichtes I in Wien
vom 29. September 1926 G.Zl. U I
286/25/25 beantragt die betreibende Partei folgende
Exekutionsbewilligung:
Zur Hereinbringung der
vollstreckbaren Forderung der betriebenen
Partei von a.) 1.102.– S.
b.) 42.48 S und c.) 20.89 S und zwar
gegen alle vier
Verpflichteten auf den Betrag von 1.102.– S gegen
den ersten, dritten und vierten Verpflichteten auf den Betrag
von
weiteren 20.89 S,
gegen den zweiten, dritten und vierten
Verpflichteten auf weitere 42.48 S und der Kosten dieses Antrages wird
I.) gegen sämtliche
Verpflichtete die Exekution durch Pfändung-
Verwahrung-Verkauf der in
der Gewahrsame der verpflichteten Par
teien, in deren
Wohnungen und Geschäftslokalen befindlichen beweg
lichen Sachen
jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiere
und Einlagebücher
II.) gegen den
Erstverpflichteten Anton Kuh, überdies die
Pfändung der
ihm als
Schauspieler bei dem Arbeitsgeber, Theater i.d.
Josefstadt
Wien VIII. Josefstädterstrasse 26a, Direktion Max Reinhardt, angeblich
zustehenden Bezüge aus dem
Arbeitsverhältnisse,
III.) gegen den
Zweitverpflichteten Dr. Fritz Kaufmann, überdies
die
Pfändung der ihm als
Redakteur beim Kronos-Verlag A.G.
Wien I. Wipplingerstrasse
32 angeblich zustehenden Bezüge aus dem Dienstver-
hältnisse
IV.) Ueberweisung der
gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur
Höhe der vollstreckbaren
Forderung unbeschadet etwa früher erwor
bener Rechte
dritter Personen und zwar in folgendem Ausmasse bewilligt:
Von der Gesamtsumme der
Bezüge müssen der verpflichteten Partei für
das Jahr mindestens 500.– S
bei Bezügen aber 500.– S bis einschliess
lich 2000.– S vom
Ueberschuss überdies zwei Drittel und bei Bezügen
über 2000.– S bis
einschliesslich 4000.– S vom weiteren Ueberschusse
überdies die Hälfte
freibleiben. Der Ueberschuss über 4000.– S unter
liegt der
Exekution ohne Beschränkung. Sind Naturalbezüge in Anschlag
zu bringen, so müssen der
verpflichteten Partei an Geldzulagen für
das Jahr nur mindestens
200.– S freibleiben.
Dem Dienstgeber als Drittschuldner wird verboten, die gepfändeten
Be-
züge an die
verpflichtete Partei auszubezahlen. Letzterer wird jede
Verfügung über die
gepfändeten Bezüge und insbesondere deren gänz
liche oder
teilweise Einziehung untersagt. Mit Zustellung dieses
Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als
bewirkt anzusehen und
zugunsten der vollstreckbaren Forderung der be
treibenden Partei
ein Pfandrecht erworben.
Die Fahrnisexekution ist auf
Anmelden zu vollziehen.
Als Exekutionsgericht hat
das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten.
An Kosten werden verzeichnet
die tarifmässigen zuzüglich 1.– S für
neue Vollmacht.