U I 224/26
An das
Strafbezirksgericht I,Wien.
Privatankläger: Karl
Kraus.
durch:
Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann, verant
wortlicher Schriftleiter der „Stunde“
wegen § 30 P.G.
1 fach, 1
Rubrik
Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss
vom 31. Jänner 1927 G.Z U I
224/26/40.
Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss
vom 31. Jänner 1927 G.Z. U I
224/26/40 erhebe ich fol
gende
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen Wien I.
Das Gericht I. Instanz hat die Kosten
für die am 14.XI.1925 verfassten
Antrag auf Einleitung
der
Voruntersuchung und Vornahme einer Hausdurchsuchung
samt 30% Einheitssatz im Ansatze
von S 30.– und S 10.–
für Stempel
und die Intervention bei der Hausdurch
suchung am 20.XI.1925,
Dauer 3/2 Stunden samt 30% Ein
heitssatz im Ansatze von S 156.– und Fahrt und Entfernungs
gebühr per S 2.48
nicht zugesprochen. Mit Unrecht. Das
Strafverfahren ist ein
einheitliches, wenn es auch beim
Landesgerichte anhängig gemacht und beim
Bezirksgerichte
fortgesetzt wurde. Es hätte
ebensogut der Fall eintreten
können, dass Herr Dr. Fritz Kaufmann wegen Vergehens an
geklagt und nur wegen
der Übertretung nach § 30 P.G.
verurteilt worden wäre. In
diesem Falle hätte nach An
merkung 3 zur Tarifpost 4 des Rechtsanwaltstarifes
der Angeklagte die Kosten nach Zahl 2
der Tarifpost 4
nämlich nach dem
Tarif für Uebertretungen vollständig
bezahlen müssen. Die Änderung in
der Kompetenz des
Gerichtes
können ihm von dieser Zahlungspflicht nicht
befreien. Die vorgenommenen
Rechtshandlungen waren
notwendig,
gehören zu den Kosten des Strafverfahrens
und waren daher vom Angeklagten
zu ersetzen.
Ich stelle daher den
Beschwerdeantrag,
den
Kostenbestimmungsbeschluss des Strafbezirksgerichtes Ivom 31. Jänner 1927 G.Z.
U I 224/26/40 dahin abzuändern,
dass die vom Beschuldigten Dr.
Fritz Kaufmann
zu er
setzenden Kosten
um weitere S 197.– samt 2% Warenumsatz
steuer, d.i. S 3.94
und Stempel in der Höhe von S 10.–
und Fahrtauslagen in der Höhe von –.48 S auf S 581.25
erhöht werden.
Ferner stelle ich den
Antrag,
dass der Beschluss dahin ergänzt werde, dass zur un
geteilten Hand mit dem
Beschuldigten Dr. Fritz
Kaufmann
Herr Emmerich Bekessy
Wien VI. Linke Wienzeile 88 und
die Kronos Verlags A.G.
Wien I. Wipplingerstrasse 32
haften, da gegen meinen Antrag
in erster Instanz diese
Bestimmung in den Kostenbestimmungsbeschluss nicht
angenommen wurde.
An Kosten werden verzeichnet:
Kostenbeschwerde samt 15%
Einheitssatz
2% W.U.St.
Stempel
zus.