U I 224/26


An das
Strafbezirksgericht I,Wien.


Privatankläger: Karl Kraus.
durch:


Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann, verant
wortlicher Schriftleiter der „Stunde


wegen § 30 P.G.
1 fach, 1 Rubrik


Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss
vom 31. Jänner 1927 G.Z U I 224/26/40.


Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss
vom 31. Jänner 1927 G.Z. U I 224/26/40 erhebe ich fol
gende
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen Wien I.


Das Gericht I. Instanz hat die Kosten
für die am 14.XI.1925 verfassten Antrag auf Einleitung
der Voruntersuchung und Vornahme einer Hausdurchsuchung
samt 30% Einheitssatz im Ansatze von S 30.– und S 10.–
für Stempel und die Intervention bei der Hausdurch
suchung am 20.XI.1925, Dauer 3/2 Stunden samt 30% Ein
heitssatz im Ansatze von S 156.– und Fahrt und Entfernungs
gebühr per S 2.48 nicht zugesprochen. Mit Unrecht. Das
Strafverfahren ist ein einheitliches, wenn es auch beim
Landesgerichte anhängig gemacht und beim Bezirksgerichte
fortgesetzt wurde. Es hätte ebensogut der Fall eintreten
können, dass Herr Dr. Fritz Kaufmann wegen Vergehens an
geklagt und nur wegen der Übertretung nach § 30 P.G.
verurteilt worden wäre. In diesem Falle hätte nach An
merkung 3 zur Tarifpost 4 des Rechtsanwaltstarifes
der Angeklagte die Kosten nach Zahl 2 der Tarifpost 4
nämlich nach dem Tarif für Uebertretungen vollständig
bezahlen müssen. Die Änderung in der Kompetenz des
Gerichtes können ihm von dieser Zahlungspflicht nicht
befreien. Die vorgenommenen Rechtshandlungen waren
notwendig, gehören zu den Kosten des Strafverfahrens
und waren daher vom Angeklagten zu ersetzen.


Ich stelle daher den
Beschwerdeantrag,
den Kostenbestimmungsbeschluss des Strafbezirksgerichtes Ivom 31. Jänner 1927 G.Z. U I 224/26/40 dahin abzuändern,
dass die vom Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann zu er
setzenden Kosten um weitere S 197.– samt 2% Warenumsatz
steuer, d.i. S 3.94 und Stempel in der Höhe von S 10.–
und Fahrtauslagen in der Höhe von –.48 S auf S 581.25
erhöht werden.


Ferner stelle ich den
Antrag,
dass der Beschluss dahin ergänzt werde, dass zur un
geteilten Hand mit dem Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann
Herr Emmerich Bekessy Wien VI. Linke Wienzeile 88 und
die Kronos Verlags A.G. Wien I. Wipplingerstrasse 32
haften, da gegen meinen Antrag in erster Instanz diese
Bestimmung in den Kostenbestimmungsbeschluss nicht
angenommen wurde.


An Kosten werden verzeichnet:
Kostenbeschwerde samt 15% Einheitssatz
2% W.U.St.
Stempel
zus.


Karl Krauss.


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