U I 224/26
46


B.


Dem in der hg. Strafsache U I 224/26 Karl Kraus gegen
Dr. Fritz Kaufmann wegen § 30 Pressgesetz am 17./1.1927
gestellten Antrage des Privatanklage-Vertreters auf Ausspruch,
daß mit dem Beschuldigten für die Kosten dieses Strafverfahrens
Emerich Bekessy und die Kronos Verlags A.G. zur ungeteilten
Hand haften, wird keine Folge gegeben.


Begründung.


Das hg. Urteil U I 224/26/33 vom 2./12.1926 enthält nicht den
Ausspruch über die gemäß § 5 (2) Pressgesetz normierte Haftung
des Herausgebers und Eigentümers der „Stunde“. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. Eine Berichtigung dieses Urteiles wäre da
her nur gemäß § 270 letzter Absatz St.P.O. zulässig, wenn im Urteil
etwas „ausgelassen“ worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die im
§ 5 (2) Pressgesetz normierte Haftung in das Urteil aufzunehmen,
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Während § 41 und 43 Pressgesetz
bestimmen, daß auf Antrag des Anklägers in dem Urteil auf Verfall,
bzw. auf Veröffentlichung zu erkennen ist, hat es der Gesetzgeber
unterlassen im § 5 (2) Pressgesetz anzuordnen, daß die dort normier
te Mithaftung im Urteil auszusprechen ist.


Die gemäß § 5 (2) Pressgesetz normierte Mithaftung besteht
kraft dieser gesetzlichen Bestimmung; die eventuelle Aufnahme des
Ausspruches über diese gesetzliche Bestimmung in das Urteil ist
nicht rechtserzeugend, sondern lediglich deklarativen Wesens.


Wien, am 28./3. 1927.
Kahlert


1