G.Z. U I 224/26
An das
Strafbezirksgericht IWIEN.
Privatankläger: Karl Kraus
durch:
Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann,
wegen
§ 30 P.G.
1 fach
Beschwerde
gegen den Beschluss vom 28.III.1927
G.Z. U I
224/26/46.
Gegen den Beschluss vom 28.III.1927, G.Z.
U I 224/26/46 erhebe ich
folgende
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen.
Ich habe gegen den Kostenbestimmungsbeschlussvom 31. Jänner 1927, G.Z.
U I 224/26/40 die Beschwerde
erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, dass
dieser Beschluss entsprechend dem Antrag in meinem
Kostenbestimmungsgesuch dahin
ergänzt werde, dass zur
ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann Herr Emmerich Bekessy
und die Kronos-VerlagsA.G. zu haften haben.
Der Beschluss vom 28.III.1927 weist diesen
Antrag aus zwei einander
widersprechenden Gründen ab.
Er
sagt, dass das Urteil vom 2.12.1926 den Anspruch
über die Haftung des Herausgebers und
Eigentümers der„Stunde“ nicht enthält und da es in Rechtskraft er
wachsen ist, eine
Berichtigung des Urteiles nur gemäss
§ 270 1. A. St.P.O. zulässig wäre, wenn im Urteil etwas
ausgelassen
worden wäre. Da dies aber nicht der Fall
ist, weil im § 5 P.G. nicht vorgeschrieben ist, die
Haftung in das Urteil
aufzunehmen, so sei eine Veranlas
sung zur Ergänzung nicht vorhanden.
Diese Ansicht des Erstrichters ist unbedingt
als richtig anzuerkennen.
Mein Antrag ging aber nicht
dahin, die Haftung
des Herausgebers und
Eigentümers im Urteil, sondern im
Kostenbestimmungsbeschluss auszusprechen, wohin dieser
Ausspruch nach meinem Dafürhalten
gehört. Richtig sagt
daher der
Beschluss vom 28.III.1927, dass die Haftung
kraft gesetzlicher Bestimmung
besteht und die eventuelle
Aufnahme des Ausspruches über
diese gesetzliche Be
stimmung lediglich deklarativen Wesens ist. Da dies
auch wirklich so ist, so ist eben
mein Antrag berech
tigt gewesen, diesen deklarativen Ausspruch in den
Kostenbestimmungsbeschluss aufzunehmen. Denn irgend
wo muss ich doch eine
Bestätigung darüber haben, die
deklariert, dass eine eventuelle Exekutionsführung
nicht nur gegen den Beschuldigten,
sondern auch gegen
den Eigentümer
und Herausgeber
zulässig ist. Wie ich
schon oben
erwähnt habe, gehört nach meinem Dafür
halten diese
Deklaration in den Kostenbestimmungsbeschluss, weil der Kostenbestimmungsbeschluss als Grund
lage für die
Exekutionsführung dient. Bei anderer
Meinung wäre eine
Exekutionsführung gegen den mithaf
tenden Herausgeber und Eigentümer überhaupt nicht mög
lich. Denn das Urteil
selbst gibt bezüglich der Kosten
keinen Exekutionstitel. Der Kostenbestimmungsbeschluss
enthielte dann aber die Namen der
Mithaftenden nicht,
und könnte
daher auch nicht als Exekutionstitel gegen
dieselben verwendet werden.
Es bliebe dann als einziger
Ausweg die selbst
ständige Geltendmachung der Haftung im Zivilrechtswege,
was bestimmt nicht im Sinne des
Gesetzes liegt.
Ich beantrage daher, dieser
Beschwerde Folge
zu geben und dem
Strafbezirksgericht I die Ergänzung
des Kostenbestimmungsbeschlusses vom 31. Jänner 1927,
durch Aufnahme der Mithaftung des
Eigentümers und Herausgebers,
aufzutragen.