G.Z. U I 224/26


An das
Strafbezirksgericht IWIEN.


Privatankläger: Karl Kraus
durch:


Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann,
wegen § 30 P.G.
1 fach


Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.III.1927
G.Z. U I 224/26/46.


Gegen den Beschluss vom 28.III.1927, G.Z.
U I 224/26/46 erhebe ich folgende
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen.


Ich habe gegen den Kostenbestimmungsbeschlussvom 31. Jänner 1927, G.Z. U I 224/26/40 die Beschwerde
erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, dass
dieser Beschluss entsprechend dem Antrag in meinem
Kostenbestimmungsgesuch dahin ergänzt werde, dass zur
ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann Herr Emmerich Bekessy und die Kronos-VerlagsA.G. zu haften haben.


Der Beschluss vom 28.III.1927 weist diesen
Antrag aus zwei einander widersprechenden Gründen ab.
Er sagt, dass das Urteil vom 2.12.1926 den Anspruch
über die Haftung des Herausgebers und Eigentümers der„Stunde“ nicht enthält und da es in Rechtskraft er
wachsen ist, eine Berichtigung des Urteiles nur gemäss
§ 270 1. A. St.P.O. zulässig wäre, wenn im Urteil etwas
ausgelassen worden wäre. Da dies aber nicht der Fall
ist, weil im § 5 P.G. nicht vorgeschrieben ist, die
Haftung in das Urteil aufzunehmen, so sei eine Veranlas
sung zur Ergänzung nicht vorhanden.


Diese Ansicht des Erstrichters ist unbedingt
als richtig anzuerkennen.


Mein Antrag ging aber nicht dahin, die Haftung
des Herausgebers und Eigentümers im Urteil, sondern im
Kostenbestimmungsbeschluss auszusprechen, wohin dieser
Ausspruch nach meinem Dafürhalten gehört. Richtig sagt
daher der Beschluss vom 28.III.1927, dass die Haftung
kraft gesetzlicher Bestimmung besteht und die eventuelle
Aufnahme des Ausspruches über diese gesetzliche Be
stimmung lediglich deklarativen Wesens ist. Da dies
auch wirklich so ist, so ist eben mein Antrag berech
tigt gewesen, diesen deklarativen Ausspruch in den
Kostenbestimmungsbeschluss aufzunehmen. Denn irgend
wo muss ich doch eine Bestätigung darüber haben, die
deklariert, dass eine eventuelle Exekutionsführung
nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern auch gegen
den Eigentümer und Herausgeber zulässig ist. Wie ich
schon oben erwähnt habe, gehört nach meinem Dafür
halten diese Deklaration in den Kostenbestimmungsbeschluss, weil der Kostenbestimmungsbeschluss als Grund
lage für die Exekutionsführung dient. Bei anderer
Meinung wäre eine Exekutionsführung gegen den mithaf
tenden Herausgeber und Eigentümer überhaupt nicht mög
lich. Denn das Urteil selbst gibt bezüglich der Kosten
keinen Exekutionstitel. Der Kostenbestimmungsbeschluss
enthielte dann aber die Namen der Mithaftenden nicht,
und könnte daher auch nicht als Exekutionstitel gegen
dieselben verwendet werden.


Es bliebe dann als einziger Ausweg die selbst
ständige Geltendmachung der Haftung im Zivilrechtswege,
was bestimmt nicht im Sinne des Gesetzes liegt.


Ich beantrage daher, dieser Beschwerde Folge
zu geben und dem Strafbezirksgericht I die Ergänzung
des Kostenbestimmungsbeschlusses vom 31. Jänner 1927,
durch Aufnahme der Mithaftung des Eigentümers und Herausgebers, aufzutragen.


Karl Kraus.


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