Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XV /27/N


Beschluss:
UI 224/26
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In der Strafsache wider Dr. Fritz Kaufmann wegen
§ 30 P.G. hat das Landesgericht in Strafsachen Wien I heute als
Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft beschlossen:


1) Der Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus ge
gen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 28. März1927 U I 224/26/46 wird insoferne stattgegeben, als unter Aufhe
bung dieses in Beschwerde gezogenen Beschlusses den Strafbezirksgerichte Wien I in Wien aufgetragen wird über den Antrag auf
Anspruch, dass mit den Beschuldigten für die Kosten des Strafver
fahrens des Emmerich Bekessy und die „Kronos“ Verlag A.G. zur ungeteilten Hand haften, nach diesbezüglich durchgeführter
Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.


Auf die Kosten dieser Beschwerde wird seinerzeit je nach
dem Ergebnisse Rücksicht zu nehmen sein.


2) Der Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus
gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom31. Jänner 1927 U I 224/26/40 betreffend die Kostenbestimmung
wird abgewiesen.


Begründung:


ad 1) Nach § 5 P.G. haften die Herausgeber und Eigen
tümer einer Zeitung zur ungeteilten Hand mit den Verurteilten
für die Kosten des Strafverfahrens. Es ist nun die Frage in welche
Weise diese Haftung auszusprechen ist. Diesbezüglich enthält das
Pressgesetz keine Vorschrift. Nach § 26 Preistreib-Gesetz ist
in gleicher Lage der Anspruch mit dem Urteil zu fällen. Diese
Bestimmung muss auch im Verfahren wegen strafbarer Handlungen,
die nach dem Pressgesetz zu verfolgen sind, beobachtet werden.


Ad 2) Die in Verfahren wegen Vergehens der Ehren
beleidigung vor dem Untersuchungsrichter des Gerichtshofes er
wachsenen Kosten sind nicht auch die Kosten des Verfahrens nach
§ 30 P.G. vor dem Bezirksgerichte, umsoweniger als ja das Verge
hensverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes
Erkenntnis beendigt wurde.


Wien, am 13. April 1927.
Dr. Altmann
Pollak


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