U I 224/26
51


Beschluß.


Das Strafbezirksgericht I in Wien Abteilung I beschließt in
der hg. Strafsache U I 224/26 Karl Kraus gegen Dr. Fritz Kaufmann wegen § 30 Pressgesetz dem Auftrage des Landes- als Berufungsgerichtes in Strafsachen Wien I Bl XV 21337/27 vom 13./4.1927
nicht nachzukommen.


Gründe.


Mit obzitiertem Beschluße hat das Berufungsgericht dem Strafbezirksgerichte I in Wien aufgetragen, über den Antrag des Privatanklägers auf Ausspruch, daß mit den Beschuldigten für die Kosten des
Strafverfahrens des Emmerich Bekessy und die „Kronos“ VerlagA.G. zur ungeteilten Hand haften, nach diesbezüglich durchgeführter
Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.


Da der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis Os 997/27/4 vom 5./9.1927 u.a. ausgesprochen hat, daß dieser Beschluß des Berufungsgerichtes
das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 470 Abs. 3, 477 Abs. 1 und 479St.P.O. verletzt, ist das Strafbezirksgericht I nicht berechtigt, dem
obigen Beschluss des Berufungsgerichtes nachzukommen.


Wien, am 3./12.1927
Kahlert


Beschluß v. 3./12.1927 U I 224/26/51
Herrn Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
Wien I., Schottenring 14


1