Pr.Ankl.: Karl Kraus
Beschuldigter: Ernst Ely
wegen §. 45 U.G.
U XII 1761/26.
Beschluss.
Die gem. § 390 StPO vom P.A. dem Angekl. zu
Handen des
Verteidigers Dr.
Eduard Frischauer zu ersetzenden Kosten
des
Strafverfahrens
werden mit:
119 S 66 g
bestimmt.
Die weiteren verzeichneten
Kosten, konnten dem P.A. nicht auf
erlegt werden, denn
die entscheidende Vorfrage der Strafbarkeit, die Ver
jährungsfrage hätte
von der Verteidigung ungesäumt aufgeworfen,
nur die Hauptverhandlung vom 24.
März 1927 erfordert und alle
weiteren Schritte erübrigt, ausgenommen höchstens die Interven
tion vom 17. Mai 1927,
bei welcher sich herausstellte, dass die
Verjährung amtsmässig geprüft
werde. Die weiteren Kosten waren
zur zweckmässigen Verteidigung, sonach weder notwendig noch
sonst nach Beschaffenheit des
Falles gerechtfertigt. (§ 395,2. Abs. StPO)
U XII 1761/25.
Herrn Dr.
Oskar Samek R.A.
Wien.I Schottenring 14.