Pr.Ankl.: Karl Kraus
Beschuldigter: Ernst Ely
wegen §. 45 U.G.


U XII 1761/26.


Beschluss.


Die gem. § 390 StPO vom P.A. dem Angekl. zu Handen des
Verteidigers Dr. Eduard Frischauer zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens werden mit:
119 S 66 g
bestimmt.


Die weiteren verzeichneten Kosten, konnten dem P.A. nicht auf
erlegt werden, denn die entscheidende Vorfrage der Strafbarkeit, die Ver
jährungsfrage hätte von der Verteidigung ungesäumt aufgeworfen,
nur die Hauptverhandlung vom 24. März 1927 erfordert und alle
weiteren Schritte erübrigt, ausgenommen höchstens die Interven
tion vom 17. Mai 1927, bei welcher sich herausstellte, dass die
Verjährung amtsmässig geprüft werde. Die weiteren Kosten waren
zur zweckmässigen Verteidigung, sonach weder notwendig noch
sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt. (§ 395,2. Abs. StPO)


Wien, am 27/10. 1927
Roth


U XII 1761/25.


Herrn Dr.
Oskar Samek R.A.
Wien.I Schottenring 14.


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