G.Z. U XII 1761/26
An das
Strafbezirksgericht IWien.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller
in Wien III. Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,
durch:
Beschuldigter: Ernst Ely, Redakteur der „Stunde“
in Wien IV. Kühnplatz 4
wegen § 45 Abs. 4 Urh.Ges. 1 fach
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.X.1927.
Mit Beschluss des StrafbezirksgerichtesI
in Wien vom 27.X.1927, meinem Anwalte Dr. OskarSamek am 7. November 1927 zugestellt, mit
welchem die gemäss § 390 St.P.O. von mir dem Beschuldigten zu Handen des
Verteidigers Dr. EduardFrischauer zu ersetzenden
Kosten des Strafverfahrens
mit
119 S 66 g bestimmt wurden, erhebe ich, soweit
dieser Beschluss über die im nachfolgenden als
berechtigt anerkannten Kosten
hinausgeht, rechtzei
tig die
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen I in Wien.
In dieser Strafsache hat nur
eine ein
zige
Verhandlung am 24. März 1927 stattgefunden,
welche auf unbestimmte Zeit
vertagt wurde. Sie hatte
eine
Dauer von 2/2 Stunden. Die tarifmässigen Kosten
dieser Verhandlung betrugen … S
60.–
hierzu kommt tarifmässig
15% Einheitssatz
nicht wie der
Richter irrtümlich angenom
men hat 25% Einheitssatz … S
9.–
Stempel zur Vollmacht … S
1.–
Fahrt und
Entfernungsgebühr … S 2.48
Ausserdem war dem Beschuldigten die Eingabe
um Kostenbestimmung vom 30. September 1927 zu
zusprechen. Für diese Eingabe
waren nach Ta
rifpost
1 unter Zugrundelegung eines Streit
wertes von S 1.500.– die Kosten
zu bestimmen S 5.–
15%
Einheitssatz … S –.75
Stempel zur
Eingabe und zum Kostenverz. S 1.50
2% Warenumsatzsteuer vom Verdienst von 76.75 S 1.54
S 81.27
Die höhere Bestimmung des
Beschlussesvom 27. Oktober
1927 ist darauf zurückzuführen, dass
der Einheitssatz anstatt mit
15% mit 25% bemessen
wurde,
ferner für den Antrag auf Kostenbestimmung
und Kostennote S 10.–
anstatt S 5.– samt Einheits
satz bestimmt wurde, endlich
jedoch, dass der Richter
erster Instanz dem Beschuldigten
die Kosten einer
Intervention
vom 17. Mai 1927 zugesprochen hat.
Diese Kommission zum Strafbezirksgericht war aber
ebenso überflüssig und hatte
mit der sachgemässen
Verteidigung ebensowenig zu tun; wie alle übrigen
Kommissionen, deren Kosten
ja schon der Richter
erster Instanz dem
Schuldigen nicht zugesprochen
hat, da sie lediglich ein Ausfluss der Neugierde
eventuell der gespannten
Erwartung desselben entsprun
gen sind, nicht aber zur
Verteidigung gehörten.
Der
Richter erster Instanz setzt selbst Zweifel
darein,
ob die Kosten
dieser Intervention zuzusprechen waren,
indem er sagt, dass sich
alle weiteren Schritte
hätten, ausgenommen höchstens
die Inter
vention
vom 17. Mai 1927. Nun sagt der Verteidigerdes Beschuldigten gar nicht weshalb er am 17. Mai
1927 zum Strafbezirksgericht I ging und was er bei
seiner Rücksprache mit dem
Landesgerichtsrat Dr. Fryda
zu erwirken hatte. Es ist
anzunehmen, dass ihm eben
so wie in allen anderen
Fällen die Spannung oder der
Wunsch, eine raschere Erledigung der anhängigen Sache
zu erwirken, zu Gericht
geführt hat, oder dass er
vielleicht anderweitig bei Gericht zu tun hatte und
sich gerade nebenbei nach
dieser Sache erkundigen
wollte. Dass er nun bei dieser Gelegenheit erfahren
hat, dass mit
Rücksicht auf die Verjährung amts
wegig die Anfrage wegen etwa
anhängiger Strafver
fahren und der Leumundsnote verfügt wurde, kann
ihm nicht das Recht geben,
hiefür Kostenersatz zu
verlangen. Ich stelle daher den
Beschwerdeantrag,
den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien
vom 27.X.1927
abzuändern und die von mir dem Beschuldigten zu
ersetzenden Kosten mit S 81.27
zu bestimmen und weiters auszusprechen, dass der
Beschuldigte
mir die Kosten der Beschwerde zu
ersetzen habe.
An Kosten werden
verzeichnet:
Beschwerde …
S 4.––
10% Einheitssatz … S
–.40
2% Warenumsatzsteuer
… S –.09
Stempel … S 1.––
zusammen … S 5.49