U IV 670/26


Beschluss.


In der hg. Ehrenbeleidigungsache gegen Anton Kuh wird
dem Antrag des P.A. auf vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum
Behufe der Vorführung keine Folge gegeben.


Begründung.


Nach § 452/1 St.P.O. kann die vorläufige Festnehmung des
Beschuldigten zum Behufe der Vorführung außer den in den §§ 175/2 und 3St.P.O. angeführten Fällen nur stattfinden, wenn der ausdrücklich zum
persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung
nicht nachkommt. Eine solche Aufforderung ist aber bisher an den Beschuldigten nicht ergangen.


Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 des § 175 St.P.O.
sind vom Antragsteller nicht behauptet worden.
Die Hauptverhandlung wird nach Rechtskraft dieses Beschlus
ses angeordnet werden.


Wien, am 7/6 1926
Unterschrift


1