U IV 670/26
Beschluss.
In der hg.
Ehrenbeleidigungsache gegen Anton Kuh wird
dem Antrag des P.A. auf
vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum
Behufe der Vorführung keine
Folge gegeben.
Begründung.
Nach § 452/1 St.P.O. kann die vorläufige Festnehmung des
Beschuldigten zum Behufe der
Vorführung außer den in den §§ 175/2 und 3St.P.O.
angeführten Fällen nur stattfinden, wenn der ausdrücklich zum
persönlichen Erscheinen
aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung
nicht nachkommt. Eine solche
Aufforderung ist aber bisher an den Beschuldigten nicht
ergangen.
Die Voraussetzungen der Ziffer
2 und 3 des § 175 St.P.O.
sind vom Antragsteller nicht behauptet
worden.
Die Hauptverhandlung
wird nach Rechtskraft dieses Beschlus
ses angeordnet werden.
Wien, am 7/6 1926
Unterschrift