Bef. Buch Nr. 20297/XV/27
Bem. Ausw. Post 21533
An das
Zentral-Tax- und GebührenbemessungsamtWien.
1 fach
erhebt
Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag vom 17./10.1927
zugestellt am
10./11.1927.
Mit Zahlungsauftrag vom 17./10.1927,
mir zugestellt am 10. November
1927, G.Z. Bef. Buch Nr. 20297/XV/27
Bem.Ausw.Post 21533 wurde mir für
eine laut amtlichen Befundes
ungestempelte Eingabe in der Ehrenbeleidigungssache Karl Kraus
gegen Anton Kuh vom 8./9.1927 als
einfache Stempelgebühr S 1.–
und
als ermässigte Steigerung … S 1.–
zusammen: S 2.–
zur Zahlung
vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag er
hebe ich fristgerecht
folgenden
Rekurs.
Der erhebende Beamte hat offenbar zwar die
erste Seite der Eingabe
angesehen und konstatiert, dass sie
nicht gestempelt ist, nicht
aber sich davon überzeugt, ob der
Inhalt der Eingabe überhaupt
eine Stempelpflicht erfordert
hätte. Die Eingabe betrifft lediglich eine Adressenbekanntgabe und
hatte folgenden Wortlaut:
„Ich gebe bekannt,
dass die Adresse
des
Beschuldigten Anton Kuh derzeit Berlin Hotel Adlon
ist.“
Diese
Eingabe ist gemäss Anmerkung 4b zu Tarifpost 29 der Gerichtgebühren-Novelle 1926 gebührenfrei, da sie keinen Antrag enthält,
über den vom Gericht zu
entscheiden ist.
Ich stelle daher den
Rekursantrag:
den Zahlungsauftrag vom
17./10.1927 aufzuheben.
Dr. Oskar Samek.