Bef. Buch Nr. 20297/XV/27
Bem. Ausw. Post 21533


An das
Zentral-Tax- und GebührenbemessungsamtWien.


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erhebt Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag vom 17./10.1927
zugestellt am 10./11.1927.


Mit Zahlungsauftrag vom 17./10.1927,
mir zugestellt am 10. November 1927, G.Z. Bef. Buch Nr. 20297/XV/27
Bem.Ausw.Post 21533 wurde mir für eine laut amtlichen Befundes
ungestempelte Eingabe in der Ehrenbeleidigungssache Karl Kraus
gegen Anton Kuh vom 8./9.1927 als einfache Stempelgebühr S 1.–
und als ermässigte Steigerung … S 1.–
zusammen: S 2.–
zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag er
hebe ich fristgerecht folgenden
Rekurs.


Der erhebende Beamte hat offenbar zwar die
erste Seite der Eingabe angesehen und konstatiert, dass sie
nicht gestempelt ist, nicht aber sich davon überzeugt, ob der
Inhalt der Eingabe überhaupt eine Stempelpflicht erfordert
hätte. Die Eingabe betrifft lediglich eine Adressenbekanntgabe und
hatte folgenden Wortlaut: „Ich gebe bekannt, dass die Adresse
des Beschuldigten Anton Kuh derzeit Berlin Hotel Adlon ist.“
Diese Eingabe ist gemäss Anmerkung 4b zu Tarifpost 29 der Gerichtgebühren-Novelle 1926 gebührenfrei, da sie keinen Antrag enthält,
über den vom Gericht zu entscheiden ist.


Ich stelle daher den
Rekursantrag:
den Zahlungsauftrag vom 17./10.1927 aufzuheben.


Dr. Oskar Samek.


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