1827


An das
ExekutionsgerichtWien.


Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.,Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu G.Z.15 E 811/28


Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller in Wien III.,Hotel Beatrix, Beatrixgasse Nr. 1,
wegen S 527.09 und
S 11.20 2 fach
zus. S 538.29 s.Ngb. 2 Rubriken


Gesuch um Forderungsexekution.


Auf Grund des beigelegten Beschlusses des
Landesgerichtes für Strafsachen 1 in Wien vom 7./12.1927 G.Z.
Bl XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligung des
Exekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928 G.Z. 15 E 811/28, der
Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928
G.Z. 15 E 833/28 beantragt die betreibende Partei folgende
Exekutionsbewilligung:


Zur Hereinbringung der vollstreckbaren
ferner der Normalkosten dieses Ansuchens wird die Exekution durch
Forderung der betreibenden Partei von S 527.09
und von S 11.20
Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E
der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E
811/28 per S 28.54
und der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 833/28 per S 3.84
zusammen: S 570.67


I.) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Dritt
schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III., Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grund der
Veranstaltung eines Vortrages angeblich zustehenden Forderung
im Betrage von S 700.–


II.) Ueberweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung
bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa
früher erworbener Rechte dritter Personen bewilligt, und dem
Drittschuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten For
derung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtetePartei Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über
die gepfändete Forderung, sowie über das für sie etwa bestellte
Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung
dieser Forderung untersagt.


Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und
zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei
an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben.


Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht inWien einzuschreiten.


Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich gemäss
§ 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.


Karl Kraus.


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