1827
An das
ExekutionsgerichtWien.
Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.,Hintere Zollamtsstrasse
Nr. 3,
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu
G.Z.15 E 811/28
Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller in Wien III.,Hotel Beatrix, Beatrixgasse Nr. 1,
wegen S 527.09 und
S 11.20 2 fach
zus. S 538.29 s.Ngb. 2
Rubriken
Gesuch
um Forderungsexekution.
Auf Grund des beigelegten
Beschlusses des
Landesgerichtes für Strafsachen 1 in Wien vom
7./12.1927 G.Z.
Bl
XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligung des
Exekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928 G.Z. 15 E
811/28, der
Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928
G.Z. 15 E 833/28 beantragt
die betreibende
Partei folgende
Exekutionsbewilligung:
Zur Hereinbringung der
vollstreckbaren
ferner
der Normalkosten dieses Ansuchens wird die Exekution durch
Forderung der betreibenden
Partei von S 527.09
und von S 11.20
Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E
der Kosten der
Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E
811/28 per S 28.54
und der Kosten der
Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 833/28 per S 3.84
zusammen: S 570.67
I.) Pfändung der der verpflichteten
Partei gegen die Dritt
schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III.,
Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grund der
Veranstaltung eines Vortrages
angeblich zustehenden Forderung
im Betrage von S 700.–
II.) Ueberweisung der
gepfändeten Forderung zur Einziehung
bis zur Höhe der
vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa
früher erworbener Rechte
dritter Personen bewilligt, und dem
Drittschuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten
For
derung
oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtetePartei Zahlung zu
leisten. Letzterer wird jede Verfügung über
die gepfändete Forderung,
sowie über das für sie etwa bestellte
Pfand und insbesondere die
gänzliche oder teilweise Einziehung
dieser Forderung untersagt.
Mit Zustellung dieses
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und
zu Gunsten der
vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei
an der oben bezeichneten
Forderung ein Pfandrecht erworben.
Als Exekutionsgericht hat
das Exekutionsgericht inWien
einzuschreiten.
Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich gemäss
§ 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.