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U.28-2-62
U.25-2-25.


An das
ExekutionsgerichtWien.


Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3.
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu G.Z. 15 E 811/28


Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller,
Berlin, Hotel Adlon,
wegen S 527.09 und
S 11.20
zus. S 538.29 s.Ngb. 2 fach
2 Rubriken


Gesuch um Forderungsexekution.


Auf Grund des beigelegten Beschlusses des
Landesgerichtes für Strafsachen I in Wien vom 7.12.1927 G.Z.
Bl XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligungen des
Exekutionsgerichtes vom
6.2.1928 G.Z. 15 E 811/28,
6.2.1928 G.Z. 15 E 833/28,
17.3.1928 G.Z. 15 E 1827/28
beantragt die betreibende Partei folgende:
Exekutionsbewilligung:


Zur Hereinbringung der vollstreckbaren
Forderung der betreibenden Partei von … S 527.09
und von … S 11.20
der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 811/28 per … S 28.54
der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 833/28 per … S 3.84
und der Kosten der Exexutionsbewilligung zur
G.Z. 15 E 1827/28 per … S 21.58
zusammen: S 592.25
ferner der Normalkosten dieses Antrages wird die Exekution
durch


1.) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Dritt
schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III., Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grund
der Veranstaltung eines Vortrages angeblich zustehenden Forderung
im Betrage von S 800.–.


II.) Ueberweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis
zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher
erworbener Rechte dritter Personen bewilligt, und dem Drittschuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung
oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei
Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über die ge
pfändete Forderung, sowie über das für sie etwa bestellte Pfand
und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser
Forderung untersagt.


Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen
und zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibendenPartei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erwor
ben.


Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht in Wien einzuschreiten.


Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich
gemäss § 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.


An Kosten werden verzeichnet: die tarif
mässigen.


Karl Kraus.


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