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U.28-2-62
U.25-2-25.
An das
ExekutionsgerichtWien.
Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtsstrasse
Nr. 3.
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu
G.Z. 15 E 811/28
Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller,
Berlin, Hotel Adlon,
wegen S 527.09 und
S
11.20
zus. S 538.29
s.Ngb. 2 fach
2 Rubriken
Gesuch
um Forderungsexekution.
Auf Grund des beigelegten
Beschlusses des
Landesgerichtes für Strafsachen I in Wien vom
7.12.1927 G.Z.
Bl
XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligungen des
Exekutionsgerichtes vom
6.2.1928 G.Z. 15 E
811/28,
6.2.1928 G.Z. 15
E 833/28,
17.3.1928 G.Z. 15 E
1827/28
beantragt die
betreibende Partei folgende:
Exekutionsbewilligung:
Zur Hereinbringung der
vollstreckbaren
Forderung
der betreibenden Partei von … S 527.09
und von … S 11.20
der Kosten der
Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 811/28 per … S 28.54
der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.
15 E 833/28 per … S 3.84
und der Kosten der
Exexutionsbewilligung zur
G.Z. 15 E 1827/28 per … S 21.58
zusammen: S 592.25
ferner der Normalkosten
dieses Antrages wird die Exekution
durch
1.) Pfändung der der
verpflichteten Partei gegen die Dritt
schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III.,
Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grund
der Veranstaltung eines Vortrages
angeblich zustehenden Forderung
im Betrage von S 800.–.
II.) Ueberweisung der
gepfändeten Forderung zur Einziehung bis
zur Höhe der vollstreckbaren
Forderung, unbeschadet etwa früher
erworbener Rechte dritter
Personen bewilligt, und dem Drittschuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung
oder auf Abschlag dieser
Forderung an die verpflichtete Partei
Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über die ge
pfändete
Forderung, sowie über das für sie etwa bestellte Pfand
und insbesondere die
gänzliche oder teilweise Einziehung dieser
Forderung untersagt.
Mit Zustellung dieses
Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung
als bewirkt anzusehen
und zu
Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibendenPartei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erwor
ben.
Als Exekutionsgericht hat
das Exekutionsgericht in
Wien einzuschreiten.
Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich
gemäss § 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.
An Kosten werden
verzeichnet: die tarif
mässigen.