Sehr geehrter Herr Kollege!
In der Anlage schicke ich
Ihnen den gegnerischen Schriftsatz vom 17. Mai
1932. Ich halte den Versuch, auf den materiellen
Ursprung der
Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückzugehen, für
vollkommen abwegig.
Unbeschadet dessen, dass die genannten
Titel in Deutschland nicht
unmittelbar zur Vollstreckung
gebracht werden können, bleibt doch bestehen, dass sich in ihnen
ein aus einem gerichtlichen
Verfahren erwachsener Anspruch
in abstrakter Form niedergeschlagen hat. Die hierfür vorgese
hene Verjährungsfrist
beträgt 30 Jahre; jedenfalls nach deut
schem Recht. Ich glaube
nicht, dass nach Oesterreichischem
Recht eine kürzere
Verjährungsfrist begründet ist. Ich wäre
Ihnen aber für eine Auskunft
hierüber dankbar. Auch kann m.E.
die Devisenordnung nicht
dazu benutzt werden, um eine Aussetzung
des Rechtsstreits
herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
und herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz