Sehr geehrter Herr Kollege!


In der Anlage schicke ich Ihnen den gegnerischen Schriftsatz vom 17. Mai 1932. Ich halte den Versuch, auf den materiellen
Ursprung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückzugehen, für
vollkommen abwegig. Unbeschadet dessen, dass die genannten
Titel in Deutschland nicht unmittelbar zur Vollstreckung
gebracht werden können, bleibt doch bestehen, dass sich in ihnen
ein aus einem gerichtlichen Verfahren erwachsener Anspruch
in abstrakter Form niedergeschlagen hat. Die hierfür vorgese
hene Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; jedenfalls nach deut
schem Recht. Ich glaube nicht, dass nach Oesterreichischem
Recht eine kürzere Verjährungsfrist begründet ist. Ich wäre
Ihnen aber für eine Auskunft hierüber dankbar. Auch kann m.E.
die Devisenordnung nicht dazu benutzt werden, um eine Aussetzung
des Rechtsstreits herbeizuführen.


Mit vorzüglicher Hochachtung
und herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz


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