Abschrift.


18. Mai 1932
Berlin, den 17. Mai 1932
B/Sch.


An das
AmtsgerichtBerlin-Mitte.


In Sachen
Kraus gegen Kuh
53. C. 513/32.
wird der Einwand der Verjährung gemacht.


Nach dem deutsch-österreichischen
Abkommen sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse
in Strafsachen kein geeigneter Titel zur
Zwangsvollstreckung im Zuge der gegenseiti
gen Rechtshilfe. Das gibt der Kläger selbst
zu und muss es auch hervorheben, denn sonst
müsste die Klage wegen mangelnden Rechts
schutzinteresses abgewiesen werden, da ja
dann ein geeigneter Schuldtitel zur Voll
streckung vorläge. Er muss also den mate
riellen Anspruch von neuem begründen.
Unstreitig handelt es sich um einen Kosten
erstattungsanspruch aus einem gewonnenen
Beleidigungsprozess, also um einen Anspruch
aus unerlaubter Handlung. Dieser verjährt
nach österreichischem Recht gemäss § 1489Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ebenso
wie im deutschen Recht, in 3 Jahren. Der
Kläger trägt aber selbst vor, dass die letzte
Zahlung am 31. Okt. 1928 durch die KonzerthausDirektion Jakob erfolgt ist.


Die Klage ist demnach als verjährt abzu
weisen.


Nur wenn die Abweisung wider Erwarten
nicht erfolgt, wird der Einwand gemacht,
dass mit Rücksicht auf die Devisengesetzgebung Zahlung
nicht erfolgen kann. In diesem Fall wäre der Rechtsstreit
auszusetzen bis die Genehmigung erteilt ist.


Es bleiben alsdann auch noch weitere Ausführungen vorbe
halten.


Abschrift ist dem Gegner direkt zugestellt.


gez: Berger
Rechtsanwalt.


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