Abschrift.
18. Mai 1932
Berlin, den 17. Mai 1932
B/Sch.
An das
AmtsgerichtBerlin-Mitte.
In Sachen
Kraus gegen Kuh
53. C. 513/32.
wird der Einwand der
Verjährung gemacht.
Nach dem
deutsch-österreichischen
Abkommen sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse
in Strafsachen kein geeigneter
Titel zur
Zwangsvollstreckung im
Zuge der gegenseiti
gen Rechtshilfe. Das gibt der Kläger selbst
zu und muss es auch hervorheben,
denn sonst
müsste die Klage wegen
mangelnden Rechts
schutzinteresses abgewiesen werden, da ja
dann ein geeigneter Schuldtitel
zur Voll
streckung
vorläge. Er muss also den mate
riellen Anspruch von neuem begründen.
Unstreitig handelt es sich um
einen Kosten
erstattungsanspruch aus einem gewonnenen
Beleidigungsprozess, also um
einen Anspruch
aus unerlaubter
Handlung. Dieser verjährt
nach
österreichischem Recht gemäss § 1489Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch, ebenso
wie im deutschen Recht, in 3
Jahren. Der
Kläger trägt aber selbst vor, dass die letzte
Zahlung am 31. Okt. 1928 durch
die KonzerthausDirektion Jakob erfolgt
ist.
Die Klage ist demnach als verjährt abzu
weisen.
Nur wenn die Abweisung wider
Erwarten
nicht erfolgt,
wird der Einwand gemacht,
dass mit Rücksicht auf die
Devisengesetzgebung Zahlung
nicht erfolgen kann. In diesem Fall wäre der Rechtsstreit
auszusetzen bis die
Genehmigung erteilt ist.
Es bleiben alsdann auch noch
weitere Ausführungen vorbe
halten.
Abschrift ist dem Gegner
direkt zugestellt.
gez: Berger
Rechtsanwalt.