Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bestätige Ihnen den Empfang
Ihres Schreibens vom 19. Mai 1932. Zu
dem gegnerischen Schriftsatz ist
folgendes zu erwidern. Es ist
richtig, dass Ansprüche aus
unerlaubter Handlung gemäss § 1489 des österreichischenallgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches in drei Jahren ver
jähren. Dies betrifft jedoch
lediglich solche Ansprüche, be
züglich deren ein Exekutionstitel
nicht besteht. Bezüglich
der
letzten Ansprüche bestimmt der Justizministerialerlassvom 21. Juni 1858 R.G.Bl.
105:
„Forderungen, welche nach den Vorschriften des ABGB. in
kürzeren, als den für die
ordentliche Verjährung in den
§§ 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren,
unterliegen, wenn sie durch
rechtskräftiges Urteil
zugesprochen oder durch einen, die Exekution begründen
den Vergleich oder Vertrag
anerkannt sind, nur der in
den
gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn
jedoch in einem Urteile nicht
verfallenden jährlichen
Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wur
de, so unterliegen die nach
der erreichten Rechtskraft
des
Urteils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuer
dings der im § 1480 ABGB. festgesetzten dreijährigen
Verjährung“.
Es dürfte sich also die
Rechtslage genau so
wie in
Deutschland stellen. Ob mit Rücksicht auf die Devi
sengesetzgebung keine
Zahlung erfolgen könne und ob die De
visenordnung dazu benutzt
werden könnte, eine Aussetzung
des Rechtsstreites herbeizuführen, kann ich natürlich nicht
beurteilen. Es wäre
aber vielleicht dem zu begegnen, dass
doch zumindestens der
gerichtliche Erlag der Forderung ver
langt werden kann, wenn die
Zahlung nur mit Bewilligung mög
lich ist. Nach
österreichischem Gesetz haben die Devisenvor
schriften keinen Einfluss
auf die Anhängigmachung von Pro
zessen.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
und
herzlichen Grüssen Ihr ergebener