Sehr geehrter Herr Kollege!
Leider ist die deutsche
Vorschrift über Voll
streckungsvereitlung weit enger als offenbar die
oesterreichische. Das deutsche
Strafgesetzbuch ver
langt in § 288 die Absicht, die Befriedigung des
Gläubigers zu vereiteln, die durch Veräusserung
oder Beiseiteschaffung von
Bestandteilen seines Ver
mögens verwirklicht wird. Die
deutsche Rechtsprechung
legt
diese Bestimmung eng aus und verneint die Straf
barkeit von Handlungen, die
lediglich sich auf einen
bevorstehenden Vermögenserwerb beziehen. Die Direk
tion des Deutschen Künstlertheaters war im vorlie
genden Fall noch nicht Schuldner
von Kuh geworden,
sondern trat erst in in
Schuldverhältnis durch Ab
schluss des Vertrages mit Bryk ein und zwar in ein
Schuldverhältnis zu diesem. Wenn
auch der Zweck der
Gläubigerbenachteiligung klar erkennbar ist, so wäre
strafrechtlich im vorliegenden
Fall nichts zu machen
sondern höchstens eine
Anfechtungsmöglichkeit gegeben.
Inzwischen hat Kuh durch die Blätter anzeigen
lassen,
dass er im November
einen zweiten Vortrag hält. Ich
hoffe sehr, dass ihm meine Kenntnis seines Mittels
mannes nicht zu Ohren gekommen
ist. In diesem Fall hätte
eine
Forderungspfändung gegen diesen Aussicht auf Er
folg. Ich möchte daher
vorschlagen, vorläufig nichts zu
unternehmen und evtl. erst bei einem Fehlschlag der
zweiten Massnahme einen
Anfechtungsversuch zu machen.
Ich sehe mit Interesse Ihrer
freundlichen Äusserung
entgegen
und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung und
herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz