Sehr geehrter Herr Kollege!


Leider ist die deutsche Vorschrift über Voll
streckungsvereitlung weit enger als offenbar die
oesterreichische. Das deutsche Strafgesetzbuch ver
langt in § 288 die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, die durch Veräusserung
oder Beiseiteschaffung von Bestandteilen seines Ver
mögens verwirklicht wird. Die deutsche Rechtsprechung
legt diese Bestimmung eng aus und verneint die Straf
barkeit von Handlungen, die lediglich sich auf einen
bevorstehenden Vermögenserwerb beziehen. Die Direk
tion des Deutschen Künstlertheaters war im vorlie
genden Fall noch nicht Schuldner von Kuh geworden,
sondern trat erst in in Schuldverhältnis durch Ab
schluss des Vertrages mit Bryk ein und zwar in ein
Schuldverhältnis zu diesem. Wenn auch der Zweck der
Gläubigerbenachteiligung klar erkennbar ist, so wäre
strafrechtlich im vorliegenden Fall nichts zu machen
sondern höchstens eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben.
Inzwischen hat Kuh durch die Blätter anzeigen lassen,
dass er im November einen zweiten Vortrag hält. Ich
hoffe sehr, dass ihm meine Kenntnis seines Mittels
mannes nicht zu Ohren gekommen ist. In diesem Fall hätte
eine Forderungspfändung gegen diesen Aussicht auf Er
folg. Ich möchte daher vorschlagen, vorläufig nichts zu
unternehmen und evtl. erst bei einem Fehlschlag der
zweiten Massnahme einen Anfechtungsversuch zu machen.


Ich sehe mit Interesse Ihrer freundlichen Äusserung
entgegen und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung und
herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz


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