Sehr geehrter Herr!
Zu Ihrer Notiz vom 23. ds. ersuche ich, die „wahrheitsge
mässe
Feststellung“ des Beschuldigten, der mit
Recht den Passus
meiner ersten
Zuschrift über „den schon durch ein Jahr verzöger
ten
Urteilsspruch“ auf sich, „als den Urheber
der Verzögerung“
bezieht, durch die folgende Mitteilung ergänzen zu wollen.
Es ist unwahr, dass „die Verhandlung
ohne Bekanntgabe des
Grundes
an den Beschuldigten seinerzeit vom Februar auf
ein
halbes Jahr verschoben
wurde, sonach für die Hinauszögerung des
Prozesses keinesfalls er die
Verantwortung trägt.“ Wahr ist der
folgende Sachverhalt: Die
Verhandlung, die für den 11. Februar
angesetzt war, musste abgesetzt
werden aus dem juristisch ohne wei
ters ersichtlichen Grund, weil ein zweiter Beleidigungsprozess
gegen denselben Beschuldigten inzwischen anhängig gemacht worden
war und die beiden Strafsachen
ursprünglich vereinigt werden
sollten. Erst nach der von mir veranlassten Trennung wurde im
ersten Prozess die
Hauptverhandlung auf den 5. Juni, also kaum
4 Monate später, angesesetzt.
Diese Verhandlung war aber nicht durch
führbar, weil der Beschuldigte ein ärztliches Zeugnis vorlegen
liess, wonach er an einer
Blinddarmentzündung erkrankt sei und,
wie sein Anwalt vorbrachte, noch keine Zeit gehabt hätte seinen
Anwalt zu informieren. An dem Tag der wegen der Krankheit abge
setzten Verhandlung
ist die Anwesenheit des Beschuldigten in
einem Theater und hierauf in einem Nachtlokal
festgestellt worden.
Der nächste
Termin wurde vom Strafbezirksgerichte I auf den
11. No
vember
angesetzt. Die Durchführung auch dieses Termines konnte nur
durch eine besondere Wachsamkeit
gelingen, da die Zustellung der
Vorladung an den Beschuldigten durch die Post sich
als unmöglich
erwies und erst
durch Intervention eines gerichtlichen Organes
gelungen ist.
Mit dem Ausdruck
vorzüglicher
Hochachtung