Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus ./. den
verantwortlichen Schrift
leiter der Kölner Woche, Herrn
Michel Becker,
hat uns letz
terer mit
der Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 22.cr. beauf
tragt und teilen wir
Ihnen erg. mit, dass unser Auftraggeber
irgendeinen
Schadensersatzanspruch des Herrn Kraus nicht an
erkennen kann. Einen
Schadensersatzanspruch kann Herr Kraus
nur geltend machen, wenn Herr
Becker
vorsätzlich oder fahr
lässig die Urheberrechte des Herrn Kraus verletzt haben sollte.
Beides trifft jedoch im
vorliegenden Falle nicht zu, wie Sie
aus nachstehender Ausführung
entnehmen wollen:
Die Nr. 46 der „Kölner Woche“ ist die erste Nummer
die von Herrn Becker als
verantwortlichen Schriftleiter ge
zeichnet worden
ist. Die vorhergehenden Nummern hatte der
hier am Ort damals gut
beleumundete Redakteur Peltzer als
verantwortlicher
Schriftleiter gezeichnet.
Die in Frage kommende Nr. 46 ist in der erschiene
nen Form auch noch von
Peltzer zusammengestellt worden. Un
mittelbar vor ihrem
Erscheinen stellte es sich heraus, dass
gegen Herrn Peltzer von Seiten der „Kölner
Woche“ ein wichti
ger Grund zur fristlosen Entlassung vorlag. Um die Continuität
der Zeitschrift zu wahren, hat Herr Becker als
verantwortlicher
Schriftleiter
die Nr. 46 in der von Peltzer zusammengestellten
Form erscheinen lassen.
Die Rechtsprechung steht,
wie Ihnen bekannt sein dürfte,
in Deutschland auf dem Standpunkte, dass der Verlag einer periodisch
erscheinenden Zeitschrift
die genügende Sorgfalt aufgewandt hat,
d.h. nicht fahrlässig
handelt, wenn er die Schriftleitung einem
gutbeleumundeten und
erfahrenen Redakteur überlässt. Wird dem
Verlag gegenüber hierdurch
die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen
aufgehoben, so muss dies
auch im vorliegenden Falle für Herrn
Becker gelten.
Herr Becker
hat in keiner Weise fahrlässig gehandelt
dadurch, dass er in letzter
Minute für Peltzer, der ihm litera
risch als
zuverlässig bekannt war, zeichnete. Daher ist auch ein
Schadensersatzanspruch Ihres
Herrn Mandanten nicht gegeben.
Wir brauchen wohl nicht zu
erwähnen, dass bei dieser
Sachlage von einer vorsätzlichen Verletzung der Urheberrechte des
Herrn Kraus durch
Herrn Becker
keine Rede sein kann.
Mit kolleg. Hochachtung
Dr. Zilkens
Rechtsanwalt.