Das Landesgericht für Strafsachen Iin Wien hat über
meine Beschwerde die Kosten in der Angelegenheit
U I 56/27 des Strafbezirksgerichtes I mit S 88.75
bestimmt. Hiezu kommen die
Beschwerdekosten von S 4.78
Zusammen betragen daher die Kosten S 93.52
Am 2./5.1927 haben Sie einen
Betrag von S 65.27
bezahlt,
so dass noch ein Restbetrag von S 28.26
unberichtigt aushaftet. Ich
ersuche Sie diesen Betrag und die
Kosten dieses Schreibens per
S 2.50 mittels des beiliegenden Er
lagscheines
einzuschicken.
Hochachtungsvoll
1 Erlagschein.