Das Landesgericht für Strafsachen Iin Wien hat über meine Beschwerde die Kosten in der Angelegenheit
U I 56/27 des Strafbezirksgerichtes I mit S 88.75
bestimmt. Hiezu kommen die Beschwerdekosten von S 4.78
Zusammen betragen daher die Kosten S 93.52
Am 2./5.1927 haben Sie einen Betrag von S 65.27
bezahlt, so dass noch ein Restbetrag von S 28.26
unberichtigt aushaftet. Ich ersuche Sie diesen Betrag und die
Kosten dieses Schreibens per S 2.50 mittels des beiliegenden Er
lagscheines einzuschicken.


Hochachtungsvoll


1 Erlagschein.


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