Sehr geehrter Herr Justizrat!
Ich erlaube mir, da Sie mich
zur
Rückäusserung
auffordern, meine Meinung über das Vorbringen des
Gegners mitzuteilen und Sie
auf verschiedene Tatsachen, die viel
leicht für die
Beantwortung des Schriftsatzes wichtig wären, auf
merksam zu
machen.
Es ist richtig, dass in Heft Nr.
735bis 742 vom
Anfang Oktober 1926, Seite 70ff. Herr Karl Kraus
gegen Alfred Kerr Angriffe veröffentlicht hat. Ich übersende
Ihnen ein Exemplar des Heftes. Kerr will diese Nummer der„Fackel“ erst
unmittelbar vor Veröffentlichung des Jessner-Artikels,
in dem die Beleidigungen gegen Kraus
enthalten sind, gelesen
haben. Ich weiss nicht, ob die deutschen Gerichte den § 199
St.G.
auf Beleidigungen durch die
Presse überhaupt anwenden. Mir er
scheint dieser
Paragraph nur anwendbar zu sein bei mündlichen Be
leidigungen, da
nur bei solchen eine Erwiderung auf der Stelle
technisch überhaupt möglich
ist. Berücksichtigt soll doch nur
werden, dass der Beleidigte
durch die Beleidigung veranlasst sein
könnte, ebenfalls in
schärferer Weise wieder zu beleidigen und dass
deshalb seine eventuelle
Straffreiheit einem billigeren Ermessen
entspricht. Aus den Worten
des Paragraphen „erwidert
wird“ möchte
ich
ferner schliessen, dass auch eine räumliche Identität für Be
leidigung und
Gegenbeleidigung vorhanden sein muss. Ich glaube,
kein Gericht würde diesen
Paragraphen anwenden, wenn z.B. der Be
leidigte von
einer Beleidigung durch eine dritte Person später und
an einem anderen Orte
erfährt und den zufällig anwesenden Beleidi
ger wieder
beleidigt. Bei Beleidigungen durch die Presse erscheint
mir diese notwendige
Identität der Zeit und des Ortes geradezu un
möglich.
Ausserdem müsste man doch mindestens als Voraussetzung
der Anwendung dieses Paragraphen verlangen, dass dem Leser die Er
widerung der
Beleidigung deutlich erkennbar wird und dass daher zu
mindest auf die
Beleidigung Bezug genommen wird, nicht aber dass
einfach die Widerbeleidigung
vorgebracht wird, ohne dass ein Zu
sammenhang mit
einer Beleidigung bekannt ist. Kerr hat aber auf die
angeblich frühere
Beleidigung durch Herrn Kraus gar nicht Bezug ge
nommen. Dass
übrigens die Beleidigung nicht auf der Stelle erfolgte,
geht aus den eigenen Worten
des Schriftsatzes der Anwälte des Herrn
Kerr hervor. Sie führen aus,
dass der Zusammenhang Kerr dazu führte,
sich auch des Privatanklägers zu erinnern, ferner, dass der
Beschuldigte,
wenn ihm die Anwürfe des Privatanklägers nicht soeben
erst
vor Augen gekommen
wären, er „eine frühere Gelegenheit gefunden
haben würde, um mit
dem Privatankläger abzurechnen.“ Man kann doch
nicht von einer Erwiderung
auf der Stelle sprechen, wenn man sich
erst einer Beleidigung oder
einer Person erinnern muss, oder erst
eine Gelegenheit finden
muss, um mit jemandem abzurechnen. Auch
ist die Behauptung des Beschuldigten,
er habe den Aufsatz des Herrn
Kraus „Ein Friedmensch“
erst unmittelbar oder kurze Zeit
vor der Verfassung des Artikels zur Jessner Hetze gelesen, voll
ständig
unglaubwürdig. Vorher erschien in der „Fackel“ ein
Auf
satz über
Kerr unter dem Titel „Kerr in Paris“.
Auf diesen
Aufsatz
erwiderte Kerr in einem Artikel, dessen Absatz XIX auf
Seite 78 der Oktober
Nummer der „Fackel“ abgedruckt ist. In diesem
Artikel kündigt Kerr
einen Angriff gegen Kraus an, indem
er sagt: „Man muss ihn wieder mal
vornehmen.“ Herr Kerr
konnte und musste wissen,
dass dieser Artikel von Herrn Kraus
nicht unbesprochen bleiben
wird und er wäre der erste Schriftsteller,
der einen erwarteten Angriff
nicht sofort nach Erscheinen durchliest.
Ferner hat der Artikel „zur Jessnerhetze“ mit Karl Kraus
überhaupt nichts zu tun.
Auch erscheint mir die Anwendung des § 199St.G. dort nicht am
Platze zu sein, wo gegenseitige Beleidigungen
vorgebracht werden, die
einen Wahrheitsbeweis zulassen, da doch
die Gerichte kaum den
Vorwurf einer bestimmten unehrenhaften oder
strafbaren Handlung durch
Vorwurf einer anderen unehrenhaften oder
strafbaren Handlung als
kompensiert betrachten können, ohne über
die Wahrheit und
Berechtigung der beiden Vorwürfe zu urteilen.
Der Beschuldigte behauptet
ferner, den
Ausdruck
Verleumdung nicht im Sinne des § 187 des St.G.B.
sondern
lediglich als
übliche Bezeichnung für bösartige Beleidigung ver
wendet zu haben.
Ich glaube nicht, dass es angeht, sei es nun, dass
man den Ausdruck im Sinne
des § 187 St.G.B. oder in einer üblichen
Bezeichnung verwendet, das
Merkmal „wider
besseres Wissen“ aus
dem Begriffskomplex der
Verleumdung auszuscheiden. Dass aber die
Herrn Kerr
in dem Aufsatz „Ein Friedmensch“ gemachten Vor
würfe nicht nur
nicht wider besseres Wissen erhoben wurden, sondern
vollständig wahre Tatsachen
berichten, ergibt sich schon daraus,
dass der Aufsatz
lediglich Zitate aus Schriften des Herrn Kerr
selbst zur Begründung seiner
Ansicht heranzieht.
Der Beschuldigte schreibt, er
sei
„nach Paris gegangen, um an der Herstellung einer
friedlichen
Stimmung
zwischen den intellektuellen Kreisen und namentlich der
Presse der beiden
Nationen mitzuwirken und hatte darüber im
‚Berliner Tageblatt‘ berichtet. Deswegen
greife der Privatankläger ihn in dem eingangs erwähnten Aufsatz der ‚Fackel‘ mit dem Titel
‚Ein
Friedmensch‘ an.“
„Der Privatankläger versucht den Beschuldigten lächerlich zu machen und herabzusetzen, indem er ihm
seine Haltung in der
Kriegszeit vorwirft. Der Privatankläger ver
wischt
geflissentlich (also doch wider besseres Wissen) das Ver
hältnis, dass
zwischen der Stellungnahme eines Deutschen im Jahre
1914 für das bedrohte
Vaterland und dem Versuch des Jahres 1927,
die geistigen
Beziehungen der Nationen wieder herzustellen, bestehe.“
„Der Beschuldigte habe so wenig wie
unzählige andere
Deutsche den Krieg gewünscht und vielmehr jeden
Krieg als eine tief zu
beklagende, ja zu verabscheuende Form der
Auseinandersetzung der
Nationen angesehen. Sein Standpunkt sei gegen
den Krieg, aber für
Deutschland gewesen, denn dem Beschuldigten sei
es selbstverständlich
gewesen, dass er bei der Volk und Reich bedro-
henden Gefahr ohne
Schwanken die Partei Deutschlands ergreifen
müsse. Der Privatankläger bezeichne aber den, der seinem bedrohten
Lande in der Zeit
tiefsten Wirrsals beistehe, als einen ‚Kriegs
hetzer‘.“
„Hätte der Beschuldigte sich nicht
in jener Zeit auf die
Seite seiner Nation gestellt, so wäre er
jetzt nicht berechtigt,
für sie zu sprechen, wenn es gelte, die
Nationen zu versöhnen.
Die europäische Kultur beruhe auf der
Existenz ungeschwächter
nationaler Kulturen.“
Ich glaube, dass jedem Leser
des
Artikels des Herrn Kerr
in der „Neuen Deutschen
Rundschau“,
von dem
ich Ihnen eine Abschrift anschliesse, und der übrigen in
der Fackel zitierten Gedichte des Herrn Kerr und die
verlogene Ab
sicht
desselben, sich durch die Weckung nationaler Gefühle
Stimmung zu machen, klar
hervorgeht. Die Behauptung des Beschuldigten
aber, er wäre jetzt nicht berechtigt für seine Nation zu sprechen,
wo es gelte die Nationen zu
versöhnen, wenn er sich nicht in jener
Zeit auf die Seite seiner
Nation gestellt hätte, muss entschieden
abgelehnt werden. Seine
Berechtigung zur Versöhnung der Nationen
würde sich vielmehr daraus
ergeben, wenn er in jener Zeit sich
zwar auf die Seite seiner
Nation, aber nicht auch derartig gegen
die anderen Nationen
gestellt hätte. Aber selbst wenn man einem
Eintreten für den Krieg bei
anderen Persönlichkeiten, wie etwa
Gerhard Hauptmann oder Dehmel, der im Gegensatz
zu
Herrn Kerr den Krieg in vorderster Linie mitgemacht hat, für ihre
Glorifizierung des Krieges,
noch die Unkenntnis der wahren Kriegs
gründe und des
verderblichen Einflusses der Presse zugute halten
könnte, so ist dies bei dem
Beschuldigten schon wegen der Form
seines Eintretens für den
Krieg unmöglich und er ist schon wegen
dieser Form als Kriegshetzer
zu bezeichnen. Wenigstens ist die
Ausdrucksweise eines
Friedenfreundes selbst bei stärkstem Ein
treten für sein
Volk in der von Herrn Kerr
geübten schimpfli
chen Herabsetzung der feindlichen Bevölkerung undenkbar. Ich ver
weise auf die in
der Fackel abgedruckten Gedichte:
Seite 81
„Das
Rumänenlied“, Seite 82 „Der
Russeneinfall“, Seite 83 und
Seite 85 die beiden
Gedichte aus dem „Kriegsbuch eines
Hirnwesens“,
Seite
86 „Stallupönen“, Seite 88 „Chronik“, Seite 91 „EnglischerGefechtsbericht.“
Der Versuch des Beschuldigten speziell die Ge
dichte aus dem
„Tagebuch eines Hirnwesens“ als
Ablehnung der
Stellungnahme
für den Krieg zu bezeichnen, muss schon deshalb zurück
gewiesen werden,
weil ja der Beschuldigte derartige, ja noch viel
ärgere Gedichte im „Roten Tag“ veröffentlicht hat, ohne
solche
Stellungnahme
abzulehnen, im Gegenteil, sie sogar durch die Erklärung
des Pseudonym „Gottlieb“ als
„dem Schlachten-Gotte lieb“
in ihrer
Tendenz eindeutig
als gottgefällig hingestellt hat. Und wenn auch der
Beschuldigte eine Anzahl von
Zeitungsschlagworten über die Feinde
z.B. „Felonie des
Zaren“ oder „Belgische Niedertracht“ in dem
„Kriegsbuch eines Hirnwesens“ ablehnt, so hat er
ähnliche Schlag
worte in den veröffentlichten Gedichten in noch krasserer Weise
selbst gebraucht und zwar
viel später als im September 1914, wo die
Verwendung dieser
Schlagworte noch eher auf die ersten Anstürme
der Kriegsverwirrung
gutgebucht werden konnte.
Wenngleich also der Beschuldigte
die beiden Gedichte in dem
„Kriegsbuch eines Hirnwesens“
mit der
Bemerkung „es geht nicht“ versieht, so zeigt er doch
durch deren
Veröffentlichung
und durch die Veröffentlichung vieler anderer
scheusslicher Gedichte, dass
es doch gegangen ist. Der Beschuldigte
gibt ja selbst zu, dass er
eine Anzahl Kriegsgedichte die zum Teil
unter der Sammelmarke
„Gottlieb“ im „Roten Tag“ erschienen
sind,
veröffentlicht hat.
Da er aber weiters selbst zugibt, dass er nur
die von ihm verfassten
Gedichte in die Sammlungen aufnahm, soweit
sie dazu geeignet
schienen, anerkennt er den Standpunkt, dass er
eine ganze Anzahl von
Gedichten geschrieben hat, die ihm selbst
bei der Ueberprüfung seinem
nachträglichen Standpunkt zum Krieg zu
widersprechen schienen. Er
hat von sicher mehr als hundert Kriegs
gedichten zwei
oder drei in seine Sammlung aufgenommen, die über
wiegende Mehrzahl
also abgelehnt. Selbstverständlich konnten die
von dem Beschuldigten nicht in seine
Sammlungen aufgenommenen Ge
dichte nur dem Stile nach agnosziert werden und es wäre immerhin
möglich, dass eines der in
der Fackel veröffentlichten Gedichte
von
einem anderen
Verfasser, der sich auch des Sammelnamens „Gottlieb“
bediente, herrührt. Es ist
dies aber unwahrscheinlich, da der Privatkläger
die Agnoszierung der Gedichte teilweise schon vor längerer
Zeit vorgenommen hat,
insbesondere derjenigen Gedichte, die besonde
re
Scheusslichkeiten enthalten, ohne dass der Beschuldigte berichtigte,
dass die Gedichte nicht von
ihm seien. Ferner muss sich füglich je-
mand, der unter einem
Sammelnamen Gedichte veröffentlicht, gefallen
lassen, dass er mit den
Gedichten seiner Mitschuldigen belastet
wird, so lange er nicht eine
reinliche Scheidung seiner Tat von
der der anderen vornimmt.
Wahrscheinlich würde aber bei dieser
Scheidung Herr Kerr am schlimmsten davon kommen, wie schon die
sicher zu agnoszierenden
Gedichte zeigen.
Ferner erlaube ich mir Sie
auf die
Absätze 22 und 25 im
„Kriegsbuch eines Hirnwesens“
besonders
aufmerksam zu
machen. Welche Berechtigung hat jemand gegen den
Krieg Stellung zu nehmen,
der seiner angeblichen Vaterlandsliebe
mit den Worten Ausdruck
„bis zum letzten Wurf Speichel,“
die nur eine Beschimpfung,
nicht aber eine Bekämpfung der Gegner an
halten, und wie
die Friedenseinstellung des Herrn Kerr’s be
schaffen war, beweist der Absatz 25, der eigentlich jedes
Argument
gegen seine
Berechtigung zum Eintreten für den Frieden vorwegnimmt.
Da ist von keinem Frieden im
Sinne der Versöhnung der Nationen die
Rede, sondern Herrn Kerr’s Frieden sieht so aus, dass dann erst
eine Abrechnung kommt, ein
dreissigjähriger Krieg im Frieden, der
erst der Weltkrieg sein
wird.
Besonders möchte ich Sie
auch auf Punkt
6 des „Kriegsbuches eines Hirnwesens“
aufmerksam machen, wo Kerr
schreibt: „Ich juble
schon über einen Bruch des Völkerrechtes.“
Ferner erlaube ich mir Sie
darauf auf
merksam
zu machen, dass die unter VII zitierte Stelle aus Seite 77,
Zeile 9 und 10 der Fackel sowohl im Wortlaute als auch sachlich un
richtig ist. Es
steht dort nicht und es läuft auch nicht dem Sinne
nach darauf hinaus,
dass Kerr
vorgeworfen werde, er hätte dem
deutschen Botschafter nur deshalb zu den „Wertvollen“ gezählt,
weil er von dessen Weinen
getrunken habe. Es soll nur der Stil
des Beschuldigten, der Hoesch als Künstler ansprechen will und
dies in der Weise tut, da er
von ihm aussagt, dass er etwas von
unserem (also Kerr’s) Saft
in seinen Adern fühlt, lächerlich ge
macht werden.
Ob die von dem Beschuldigten
unter
VII angeführten
Beleidigungen nach dem deutschen Gesetz als for
mal betrachtet
werden, kann ich nicht beurteilen. Nach österrei
chischem Rechte
würden die meisten als Schmähungen beurteilt
werden und wären einem
Wahrheitsbeweis zugänglich. Ferner be
zieht sich das
Wort „Quallen“ nicht auf den Beschuldigten,
sondern wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, in dem von „ohne
Kümmernis um Quallen und
Mausis“ gesprochen wird, auf eine Per
sonengruppe von
gewisser geistigen Einstellung.
Es bleibt noch übrig über
die Be
hauptung
des Beschuldigten zu sprechen, dass der Privatkläger ge
wusst habe, dass
der Beschuldigte sich freiwillig zum Eintritt in
den Heeresdienst gemeldet
hatte, aber abgelehnt worden war, was er
als Beweis für bösartige
Verleumdungen wider besseres Wissen heran
zieht. Der Beschuldigte
selbst schreibt im Absatz 9 des „Kriegsbuches eines Hirnwesens“, dass er in einem zweiten Gesuch „von
seiner mittleren
Schiessfähigkeit sprechen will, im Kahn und im
Walde zur Not bewährt,
etwas in ihm stockt: er schrieb den Satz
nicht hin. Setzte dafür
die Mitteilung, dass er französisch wie
ein Franzose sprechen
und schreiben kann.“ Dem Privatkläger war
wirklich bekannt, dass
der Beschuldigte sich als Dolmetsch zum
Heeresdienst gemeldet hat.
Eben das ist es, was den Beschuldigten
vorgeworfen wird, dass er
für Krieg und Kriegstaten in der blut
rünstigsten
Ausdrucksweise eintritt, ohne seine Person irgend
einer Gefahr auszusetzen.
Zum Beweise dafür, dass auch
andere
bedeutende
Schriftsteller Deutschlands zu einem gleichen Urteil
über den Beschuldigten kommen wie der
Privatkläger, übersende ich
Ihnen das Buch
Theodor Haeckers, Satire
und Polemik, in wel
chem auf Seite 74ff. und auch an
anderen Stellen z.B. Seite 71,
81ff., 90,
247f mit der geistigen
Einstellung des Beschuldigten
kritisch abgerechnet wird.
Vielleicht ist es für Sie vom Interes
se einen
Ausschnitt aus einem Brief des Münchner Dramaturgen Heinrich Fischer, der im Deutschen Schauspielhaus tätig ist,
kennenzulernen und
vielleicht halten Sie es sogar für vorteilhaft,
den Ausschnitt dem Gerichte
vorzulegen, in welchem dieser sich
über die geistige
Einstellung des Herrn Kerr
besonders präzise
und gut
ausspricht. Zur Orientierung des Gerichtes
über die Per
sönlichkeit des Privatklägers übersende ich Ihnen ferner ein
Exemplar der Rundfrage über Karl Kraus aus dem „Brenner“, die
ganz gewiss besonders
geeignet ist, jedem, der von Karl Kraus
sonst nichts weiss und nie
etwas gehört hat, die Ungebührlichkeit,
ja Ungeheuerlichkeit einer
Bezeichnung wie „kleiner miesser
Verleumder“
darzutun. Diese Bezeichnung wäre doch unter allen
Umständen, selbst wenn auch
um die Möglichkeit einer meritori
schen
Ueberprüfung der Verleumdungsmaterie bestünde, als schwere
formale Beleidigung strafbar.
Wenn Sie noch irgend welche
weitere
Informationen
benötigen, so bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen,
vorsichtshalber habe ich
weitere Kriegsgedichte des Beschuldigten von
einem Freunde des Herrn Karl
Kraus zusammenstel
len lassen und
werde sie Ihnen in den nächsten Tagen zusenden.
Ich zeichne mit
vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung