Satire und Polemik 1914–1920Die neue Rundschau 25, Heft 9 (1914)Aus dem Kriegsbuch eines HirnwesensDer Rote TagErinnerung an ParisDer BrennerRundfrage über Karl KrausZur Jessner-HetzeDie Fackel


Sehr geehrter Herr Justizrat!


Ich erlaube mir, da Sie mich zur
Rückäusserung auffordern, meine Meinung über das Vorbringen des
Gegners mitzuteilen und Sie auf verschiedene Tatsachen, die viel
leicht für die Beantwortung des Schriftsatzes wichtig wären, auf
merksam zu machen.


Es ist richtig, dass in Heft Nr. 735bis 742 vom Anfang Oktober 1926, Seite 70ff. Herr Karl Kraus
gegen Alfred Kerr Angriffe veröffentlicht hat. Ich übersende
Ihnen ein Exemplar des Heftes. Kerr will diese Nummer der„Fackel“ erst unmittelbar vor Veröffentlichung des Jessner-Artikels,
in dem die Beleidigungen gegen Kraus enthalten sind, gelesen
haben. Ich weiss nicht, ob die deutschen Gerichte den § 199 St.G.
auf Beleidigungen durch die Presse überhaupt anwenden. Mir er
scheint dieser Paragraph nur anwendbar zu sein bei mündlichen Be
leidigungen, da nur bei solchen eine Erwiderung auf der Stelle
technisch überhaupt möglich ist. Berücksichtigt soll doch nur
werden, dass der Beleidigte durch die Beleidigung veranlasst sein
könnte, ebenfalls in schärferer Weise wieder zu beleidigen und dass
deshalb seine eventuelle Straffreiheit einem billigeren Ermessen
entspricht. Aus den Worten des Paragraphen „erwidert wird“ möchte
ich ferner schliessen, dass auch eine räumliche Identität für Be
leidigung und Gegenbeleidigung vorhanden sein muss. Ich glaube,
kein Gericht würde diesen Paragraphen anwenden, wenn z.B. der Be
leidigte von einer Beleidigung durch eine dritte Person später und
an einem anderen Orte erfährt und den zufällig anwesenden Beleidi
ger wieder beleidigt. Bei Beleidigungen durch die Presse erscheint
mir diese notwendige Identität der Zeit und des Ortes geradezu un
möglich. Ausserdem müsste man doch mindestens als Voraussetzung
der Anwendung dieses Paragraphen verlangen, dass dem Leser die Er
widerung der Beleidigung deutlich erkennbar wird und dass daher zu
mindest auf die Beleidigung Bezug genommen wird, nicht aber dass
einfach die Widerbeleidigung vorgebracht wird, ohne dass ein Zu
sammenhang mit einer Beleidigung bekannt ist. Kerr hat aber auf die
angeblich frühere Beleidigung durch Herrn Kraus gar nicht Bezug ge
nommen. Dass übrigens die Beleidigung nicht auf der Stelle erfolgte,
geht aus den eigenen Worten des Schriftsatzes der Anwälte des Herrn
Kerr hervor. Sie führen aus, dass der Zusammenhang Kerr dazu führte,
sich auch des Privatanklägers zu erinnern, ferner, dass der Beschuldigte, wenn ihm die Anwürfe des Privatanklägers nicht soeben erst
vor Augen gekommen wären, er „eine frühere Gelegenheit gefunden
haben würde, um mit dem Privatankläger abzurechnen.“ Man kann doch
nicht von einer Erwiderung auf der Stelle sprechen, wenn man sich
erst einer Beleidigung oder einer Person erinnern muss, oder erst
eine Gelegenheit finden muss, um mit jemandem abzurechnen. Auch
ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Aufsatz des Herrn
KrausEin Friedmensch“ erst unmittelbar oder kurze Zeit
vor der Verfassung des Artikels zur Jessner Hetze gelesen, voll
ständig unglaubwürdig. Vorher erschien in der „Fackel“ ein Auf
satz über Kerr unter dem Titel „Kerr in Paris“. Auf diesen
Aufsatz erwiderte Kerr in einem Artikel, dessen Absatz XIX auf
Seite 78 der Oktober Nummer der „Fackel“ abgedruckt ist. In diesem
Artikel kündigt Kerr einen Angriff gegen Kraus an, indem
er sagt: „Man muss ihn wieder mal vornehmen.“ Herr Kerr
konnte und musste wissen, dass dieser Artikel von Herrn Kraus
nicht unbesprochen bleiben wird und er wäre der erste Schriftsteller,
der einen erwarteten Angriff nicht sofort nach Erscheinen durchliest.


Ferner hat der Artikel „zur Jessnerhetze“ mit Karl Kraus
überhaupt nichts zu tun. Auch erscheint mir die Anwendung des § 199St.G. dort nicht am Platze zu sein, wo gegenseitige Beleidigungen
vorgebracht werden, die einen Wahrheitsbeweis zulassen, da doch
die Gerichte kaum den Vorwurf einer bestimmten unehrenhaften oder
strafbaren Handlung durch Vorwurf einer anderen unehrenhaften oder
strafbaren Handlung als kompensiert betrachten können, ohne über
die Wahrheit und Berechtigung der beiden Vorwürfe zu urteilen.


Der Beschuldigte behauptet ferner, den
Ausdruck Verleumdung nicht im Sinne des § 187 des St.G.B. sondern
lediglich als übliche Bezeichnung für bösartige Beleidigung ver
wendet zu haben. Ich glaube nicht, dass es angeht, sei es nun, dass
man den Ausdruck im Sinne des § 187 St.G.B. oder in einer üblichen
Bezeichnung verwendet, das Merkmal „wider besseres Wissen“ aus
dem Begriffskomplex der Verleumdung auszuscheiden. Dass aber die
Herrn Kerr in dem Aufsatz „Ein Friedmensch“ gemachten Vor
würfe nicht nur nicht wider besseres Wissen erhoben wurden, sondern
vollständig wahre Tatsachen berichten, ergibt sich schon daraus,
dass der Aufsatz lediglich Zitate aus Schriften des Herrn Kerr
selbst zur Begründung seiner Ansicht heranzieht.


Der Beschuldigte schreibt, er sei
„nach Paris gegangen, um an der Herstellung einer friedlichen
Stimmung zwischen den intellektuellen Kreisen und namentlich der
Presse der beiden Nationen mitzuwirken und hatte darüber im
Berliner Tageblatt‘ berichtet. Deswegen greife der Privatankläger ihn in dem eingangs erwähnten Aufsatz der ‚Fackel‘ mit dem Titel
Ein Friedmensch‘ an.“


„Der Privatankläger versucht den Beschuldigten lächerlich zu machen und herabzusetzen, indem er ihm
seine Haltung in der Kriegszeit vorwirft. Der Privatankläger ver
wischt geflissentlich (also doch wider besseres Wissen) das Ver
hältnis, dass zwischen der Stellungnahme eines Deutschen im Jahre
1914 für das bedrohte Vaterland und dem Versuch des Jahres 1927,
die geistigen Beziehungen der Nationen wieder herzustellen, bestehe.“


„Der Beschuldigte habe so wenig wie
unzählige andere Deutsche den Krieg gewünscht und vielmehr jeden
Krieg als eine tief zu beklagende, ja zu verabscheuende Form der
Auseinandersetzung der Nationen angesehen. Sein Standpunkt sei gegen
den Krieg, aber für Deutschland gewesen, denn dem Beschuldigten sei
es selbstverständlich gewesen, dass er bei der Volk und Reich bedro-
henden Gefahr ohne Schwanken die Partei Deutschlands ergreifen
müsse. Der Privatankläger bezeichne aber den, der seinem bedrohten
Lande in der Zeit tiefsten Wirrsals beistehe, als einen ‚Kriegs
hetzer‘.“


„Hätte der Beschuldigte sich nicht
in jener Zeit auf die Seite seiner Nation gestellt, so wäre er
jetzt nicht berechtigt, für sie zu sprechen, wenn es gelte, die
Nationen zu versöhnen. Die europäische Kultur beruhe auf der
Existenz ungeschwächter nationaler Kulturen.“


Ich glaube, dass jedem Leser des
Artikels des Herrn Kerr in der „Neuen Deutschen Rundschau“,
von dem ich Ihnen eine Abschrift anschliesse, und der übrigen in
der Fackel zitierten Gedichte des Herrn Kerr und die verlogene Ab
sicht desselben, sich durch die Weckung nationaler Gefühle
Stimmung zu machen, klar hervorgeht. Die Behauptung des Beschuldigten aber, er wäre jetzt nicht berechtigt für seine Nation zu sprechen,
wo es gelte die Nationen zu versöhnen, wenn er sich nicht in jener
Zeit auf die Seite seiner Nation gestellt hätte, muss entschieden
abgelehnt werden. Seine Berechtigung zur Versöhnung der Nationen
würde sich vielmehr daraus ergeben, wenn er in jener Zeit sich
zwar auf die Seite seiner Nation, aber nicht auch derartig gegen
die anderen Nationen gestellt hätte. Aber selbst wenn man einem
Eintreten für den Krieg bei anderen Persönlichkeiten, wie etwa
Gerhard Hauptmann oder Dehmel, der im Gegensatz zu
Herrn Kerr den Krieg in vorderster Linie mitgemacht hat, für ihre
Glorifizierung des Krieges, noch die Unkenntnis der wahren Kriegs
gründe und des verderblichen Einflusses der Presse zugute halten
könnte, so ist dies bei dem Beschuldigten schon wegen der Form
seines Eintretens für den Krieg unmöglich und er ist schon wegen
dieser Form als Kriegshetzer zu bezeichnen. Wenigstens ist die
Ausdrucksweise eines Friedenfreundes selbst bei stärkstem Ein
treten für sein Volk in der von Herrn Kerr geübten schimpfli
chen Herabsetzung der feindlichen Bevölkerung undenkbar. Ich ver
weise auf die in der Fackel abgedruckten Gedichte: Seite 81
Das Rumänenlied“, Seite 82Der Russeneinfall“, Seite 83 und
Seite 85 die beiden Gedichte aus dem „Kriegsbuch eines Hirnwesens“,
Seite 86Stallupönen“, Seite 88Chronik“, Seite 91EnglischerGefechtsbericht.“ Der Versuch des Beschuldigten speziell die Ge
dichte aus dem „Tagebuch eines Hirnwesens“ als Ablehnung der
Stellungnahme für den Krieg zu bezeichnen, muss schon deshalb zurück
gewiesen werden, weil ja der Beschuldigte derartige, ja noch viel
ärgere Gedichte im „Roten Tag“ veröffentlicht hat, ohne solche
Stellungnahme abzulehnen, im Gegenteil, sie sogar durch die Erklärung
des Pseudonym „Gottlieb“ als „dem Schlachten-Gotte lieb“ in ihrer
Tendenz eindeutig als gottgefällig hingestellt hat. Und wenn auch der
Beschuldigte eine Anzahl von Zeitungsschlagworten über die Feinde
z.B. „Felonie des Zaren“ oder „Belgische Niedertracht“ in dem
Kriegsbuch eines Hirnwesens“ ablehnt, so hat er ähnliche Schlag
worte in den veröffentlichten Gedichten in noch krasserer Weise
selbst gebraucht und zwar viel später als im September 1914, wo die
Verwendung dieser Schlagworte noch eher auf die ersten Anstürme
der Kriegsverwirrung gutgebucht werden konnte.


Wenngleich also der Beschuldigte
die beiden Gedichte in dem „Kriegsbuch eines Hirnwesens“ mit der
Bemerkung „es geht nicht“ versieht, so zeigt er doch durch deren
Veröffentlichung und durch die Veröffentlichung vieler anderer
scheusslicher Gedichte, dass es doch gegangen ist. Der Beschuldigte
gibt ja selbst zu, dass er eine Anzahl Kriegsgedichte die zum Teil
unter der Sammelmarke „Gottlieb“ im „Roten Tag“ erschienen sind,
veröffentlicht hat. Da er aber weiters selbst zugibt, dass er nur
die von ihm verfassten Gedichte in die Sammlungen aufnahm, soweit
sie dazu geeignet schienen, anerkennt er den Standpunkt, dass er
eine ganze Anzahl von Gedichten geschrieben hat, die ihm selbst
bei der Ueberprüfung seinem nachträglichen Standpunkt zum Krieg zu
widersprechen schienen. Er hat von sicher mehr als hundert Kriegs
gedichten zwei oder drei in seine Sammlung aufgenommen, die über
wiegende Mehrzahl also abgelehnt. Selbstverständlich konnten die
von dem Beschuldigten nicht in seine Sammlungen aufgenommenen Ge
dichte nur dem Stile nach agnosziert werden und es wäre immerhin
möglich, dass eines der in der Fackel veröffentlichten Gedichte von
einem anderen Verfasser, der sich auch des Sammelnamens „Gottlieb“
bediente, herrührt. Es ist dies aber unwahrscheinlich, da der Privatkläger die Agnoszierung der Gedichte teilweise schon vor längerer
Zeit vorgenommen hat, insbesondere derjenigen Gedichte, die besonde
re Scheusslichkeiten enthalten, ohne dass der Beschuldigte berichtigte,
dass die Gedichte nicht von ihm seien. Ferner muss sich füglich je-
mand, der unter einem Sammelnamen Gedichte veröffentlicht, gefallen
lassen, dass er mit den Gedichten seiner Mitschuldigen belastet
wird, so lange er nicht eine reinliche Scheidung seiner Tat von
der der anderen vornimmt. Wahrscheinlich würde aber bei dieser
Scheidung Herr Kerr am schlimmsten davon kommen, wie schon die
sicher zu agnoszierenden Gedichte zeigen.


Ferner erlaube ich mir Sie auf die
Absätze 22 und 25 im „Kriegsbuch eines Hirnwesens“ besonders
aufmerksam zu machen. Welche Berechtigung hat jemand gegen den
Krieg Stellung zu nehmen, der seiner angeblichen Vaterlandsliebe
mit den Worten Ausdruck „bis zum letzten Wurf Speichel,“
die nur eine Beschimpfung, nicht aber eine Bekämpfung der Gegner an
halten, und wie die Friedenseinstellung des Herrn Kerr’s be
schaffen war, beweist der Absatz 25, der eigentlich jedes Argument
gegen seine Berechtigung zum Eintreten für den Frieden vorwegnimmt.
Da ist von keinem Frieden im Sinne der Versöhnung der Nationen die
Rede, sondern Herrn Kerr’s Frieden sieht so aus, dass dann erst
eine Abrechnung kommt, ein dreissigjähriger Krieg im Frieden, der
erst der Weltkrieg sein wird.


Besonders möchte ich Sie auch auf Punkt
6 des „Kriegsbuches eines Hirnwesens“ aufmerksam machen, wo Kerr
schreibt: „Ich juble schon über einen Bruch des Völkerrechtes.“


Ferner erlaube ich mir Sie darauf auf
merksam zu machen, dass die unter VII zitierte Stelle aus Seite 77,
Zeile 9 und 10 der Fackel sowohl im Wortlaute als auch sachlich un
richtig ist. Es steht dort nicht und es läuft auch nicht dem Sinne
nach darauf hinaus, dass Kerr vorgeworfen werde, er hätte dem
deutschen Botschafter nur deshalb zu den „Wertvollen“ gezählt,
weil er von dessen Weinen getrunken habe. Es soll nur der Stil
des Beschuldigten, der Hoesch als Künstler ansprechen will und
dies in der Weise tut, da er von ihm aussagt, dass er etwas von
unserem (also Kerr’s) Saft in seinen Adern fühlt, lächerlich ge
macht werden.


Ob die von dem Beschuldigten unter
VII angeführten Beleidigungen nach dem deutschen Gesetz als for
mal betrachtet werden, kann ich nicht beurteilen. Nach österrei
chischem Rechte würden die meisten als Schmähungen beurteilt
werden und wären einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ferner be
zieht sich das Wort „Quallen“ nicht auf den Beschuldigten,
sondern wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, in dem von „ohne
Kümmernis um Quallen und Mausis“ gesprochen wird, auf eine Per
sonengruppe von gewisser geistigen Einstellung.


Es bleibt noch übrig über die Be
hauptung des Beschuldigten zu sprechen, dass der Privatkläger ge
wusst habe, dass der Beschuldigte sich freiwillig zum Eintritt in
den Heeresdienst gemeldet hatte, aber abgelehnt worden war, was er
als Beweis für bösartige Verleumdungen wider besseres Wissen heran
zieht. Der Beschuldigte selbst schreibt im Absatz 9 des „Kriegsbuches eines Hirnwesens“, dass er in einem zweiten Gesuch „von
seiner mittleren Schiessfähigkeit sprechen will, im Kahn und im
Walde zur Not bewährt, etwas in ihm stockt: er schrieb den Satz
nicht hin. Setzte dafür die Mitteilung, dass er französisch wie
ein Franzose sprechen und schreiben kann.“ Dem Privatkläger war
wirklich bekannt, dass der Beschuldigte sich als Dolmetsch zum
Heeresdienst gemeldet hat. Eben das ist es, was den Beschuldigten
vorgeworfen wird, dass er für Krieg und Kriegstaten in der blut
rünstigsten Ausdrucksweise eintritt, ohne seine Person irgend
einer Gefahr auszusetzen.


Zum Beweise dafür, dass auch andere
bedeutende Schriftsteller Deutschlands zu einem gleichen Urteil
über den Beschuldigten kommen wie der Privatkläger, übersende ich
Ihnen das Buch Theodor Haeckers, Satire und Polemik, in wel
chem auf Seite 74ff. und auch an anderen Stellen z.B. Seite 71,
81ff., 90, 247f mit der geistigen Einstellung des Beschuldigten
kritisch abgerechnet wird. Vielleicht ist es für Sie vom Interes
se einen Ausschnitt aus einem Brief des Münchner Dramaturgen Heinrich Fischer, der im Deutschen Schauspielhaus tätig ist,
kennenzulernen und vielleicht halten Sie es sogar für vorteilhaft,
den Ausschnitt dem Gerichte vorzulegen, in welchem dieser sich
über die geistige Einstellung des Herrn Kerr besonders präzise
und gut ausspricht. Zur Orientierung des Gerichtes über die Per
sönlichkeit des Privatklägers übersende ich Ihnen ferner ein
Exemplar der Rundfrage über Karl Kraus aus dem „Brenner“, die
ganz gewiss besonders geeignet ist, jedem, der von Karl Kraus
sonst nichts weiss und nie etwas gehört hat, die Ungebührlichkeit,
ja Ungeheuerlichkeit einer Bezeichnung wie „kleiner miesser
Verleumder“ darzutun. Diese Bezeichnung wäre doch unter allen
Umständen, selbst wenn auch um die Möglichkeit einer meritori
schen Ueberprüfung der Verleumdungsmaterie bestünde, als schwere
formale Beleidigung strafbar.


Wenn Sie noch irgend welche weitere
Informationen benötigen, so bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen,
vorsichtshalber habe ich weitere Kriegsgedichte des Beschuldigten von einem Freunde des Herrn Karl Kraus zusammenstel
len lassen und werde sie Ihnen in den nächsten Tagen zusenden.


Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer Hochachtung