Sehr geehrter Herr College,
in der Privatklagesache Kraus gegen
Kerr
bestätige ich mit Dank den
vorgestrigen Empfang des Materials.
Ich gestatte mir dazu Folgendes
zu bemerken:
Der gegnerische Schriftsatz spricht zwar von einer „sofortigen Er
widerung“, scheint mir
aber nicht den § 199, sondern § 193
StGB., der
von der
„Wahrnehmung
berechtigter Interessen“ handelt, in Anspruch
zu nehmen. Im übrigen ist § 199 dahin zu verstehen, dass ein zeit
liches „auf der Stelle“ vorliegen
muss. Es ist aber nicht erforderlich,
dass die Beleidigungen „Zug um Zug“
erfolgten. Der Umstand, dass die
Beleidigungen durch die Presse geschahen, steht der Anwendung des
§ 199
grundsätzlich nicht entgegen.
Was den Ausschnitt aus dem
Brief des Herrn Fischer anlangt, so ge
be ich zu bedenken, dass er
formale Beleidigungen enthält. Es wäre
also wohl empfehlenswert,
sich erst der ausdrücklichen Zustimmung
des Herrn Fischer zu einer Verwertung vor Gericht zu versichern.
Es wäre mir lieb, von der
„Rundfrage über Karl
Kraus“ ein zwei
tes Stück zu erhalten, da
ich das eine dem Gericht einreichen will.
Ich werde heute dem Gericht anzeigen, dass ich in etwa 10
Tagen
einen Schriftsatz
einsenden werde.
Mit kollegialem Gruss
Ihr
Victor Fraenkl