Sehr geehrter Herr College,
nach fünfwöchiger Abwesenheit
zurückgekehrt, übersende ich Ihnen
den anliegenden neuen Schriftsatz des Gegners
mit der Bitte um
gfl. Rückgabe.
Ich gebe Ihnen die Paragraphen
im Wortlaut:
§ 4
StGB.: „Wegen der im Ausland begangenen Verbrechen und
Vergehen findet in der Regel
keine Verfolgung statt.“
Die hernach aufgezählten
Ausnahmen sind für den vorliegenden Fall
ohne Belang.
§ 7 Absatz
2 StPO. „Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung
durch den Inhalt einer im
Inland erschienenen Druckschrift begrün
det, so ist als das zuständige
Gericht nur das Gericht anzusehen,
in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in
den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Pri
vatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druck
schrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die
beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Da der 2. Satz dieser Bestimmung gedanklich vom 1.
abhängt, setzt er eine „im Inland
erschienene“ Druckschrift voraus.
Eine solche ist aber die „Fackel“
nicht. Angesichts dessen sucht der
Gegner die Zulässigkeit der Widerklage damit zu
begründen, dass die
Verbreitung
der Druckschrift in Deutschland mit Wissen und Kenntnis
des Privatklägers, der zugleich Verleger sei, erfolge. Ueber diese
Argumentierung gegenüber den nun
im Lauf des Verfahrens gegen Kerr ge
richteten Aeusserungen lässt sich
allerdings reden. Wir werden daher
dagegen Stellung nehmen müssen.
Ich bringe auch meinen Brief vom 24. Juni d.J. ergeben in Erinnerung
und zeichne mit kollegialer
Hochachtung