Die Fackel


Sehr geehrter Herr College,


nach fünfwöchiger Abwesenheit zurückgekehrt, übersende ich Ihnen
den anliegenden neuen Schriftsatz des Gegners mit der Bitte um
gfl. Rückgabe.


Ich gebe Ihnen die Paragraphen im Wortlaut:


§ 4 StGB.: „Wegen der im Ausland begangenen Verbrechen und
Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.“


Die hernach aufgezählten Ausnahmen sind für den vorliegenden Fall
ohne Belang.


§ 7 Absatz 2 StPO. „Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung
durch den Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begrün
det, so ist als das zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen,
in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in
den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Pri
vatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druck
schrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die
beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.“


Da der 2. Satz dieser Bestimmung gedanklich vom 1.
abhängt, setzt er eine „im Inland erschienene“ Druckschrift voraus.
Eine solche ist aber die „Fackel“ nicht. Angesichts dessen sucht der
Gegner die Zulässigkeit der Widerklage damit zu begründen, dass die
Verbreitung der Druckschrift in Deutschland mit Wissen und Kenntnis
des Privatklägers, der zugleich Verleger sei, erfolge. Ueber diese
Argumentierung gegenüber den nun im Lauf des Verfahrens gegen Kerr ge
richteten Aeusserungen lässt sich allerdings reden. Wir werden daher
dagegen Stellung nehmen müssen.


Ich bringe auch meinen Brief vom 24. Juni d.J. ergeben in Erinnerung
und zeichne mit kollegialer Hochachtung


Victor Fraenkl