Berlin am 14. September 1927
Amtsgericht
Charlottenburg. 3
44.B.222.27
In der Privatklagesache Kraus gegen Kerr wird namens des Privatklägers hiermit
eine Abschrift eines Artikels „Erinnerung anParis“, den der Angeklagte am 24. April
1926 im „Berliner Tageblatt“
veröffentlicht hat, niedergelegt.
Im Hinblick auf die
Anführung im gegnerischen Schriftsatz vom
29. April 1927 und meine
Erwiderung unter e) im Schriftsatz vom
17. Juni 1927 wird
beantragt, aus dem bezeichneten Artikel die den
Botschafter v. Hoesch betreffenden Stellen
unter XV und die gegen
den
Privatkläger unter XIX gerichteten Worte zur
Verlesung zu
bringen. Das Gericht wird danach zu beurteilen vermögen,
ob die
Bemerkung des Angeklagten über v. Hoesch zur Verspottung Berechtigung
gab, indem der Ausdruck
„Saft“ so gedeutet wurde, wie es der Privatkläger getan, und ob der Angeklagte
erwarten durfte, dass der Privatkläger auf den
gegen ihn erhobenen, besonders hässlichen Angriff
nicht reagieren würde.
Was die Zulässigkeit der
Widerklage angeht, so werden weitere Dar
legungen für die Hauptverhandlung vorbehalten.