Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich ersuche Sie um die
Beantwortung folgender
Fragen
nach deutschem Recht:
Herr Kraus hat Herrn Kerr in einem
öffentlichen Vortrag einen Schuft geheissen. Herr
Kerr hat
einige Tage
später im „Berliner Tageblatt“ ein Gedicht ver
öffentlicht, in dem er Kraus als „Kruppzeug“,
„Polemistvieh“,
„Winkelanwalt“, „Kniffgruppierer“, „Ehrenschänder“,
„Parasit“,
„Schmierian“,
„gerechten
Lumpen“, nennt. Es ergibt sich nun
die Frage, ob eine einige Tage
nach der Beleidigung, wenn auch
ohne Hinweis auf die Beleidigung erfolgte Gegenbeleidigung
als Erwiderung im Sinne des § 199 St.G. anzusehen ist, die
unter Umständen straffrei bleibt,
ob diese Straffreiheit auch
bei
anderen als formellen Beleidigungen oder unter Umständen
gerade nur bei formellen
Beleidigungen eintritt, ferner ob,
wenn für den Erwiderer der Beleidigung die Straffreiheit ein
tritt, auch für den
verantwortlichen Redakteur eine solche be-
steht, und auch ob man überhaupt
den verantwortlichen Re
dakteur anklagen kann, wenn man den Beleidiger selbst nicht
anklagen will.
Ihrer geschätzten
Rückantwort entgegensehend
zeichne ich mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung