Dr. Wenzel
Goldbaum
Rechtsanwalt Berlin, am 21. September 1928.
Antrag
in Sachen
Kerr gegen Kraus
38. Q. 164/28
An das
Landgericht I
Berlin
21. Zivilkammer für Urheberrecht.
In der Anlage überreichen
wir die Klage
gleichen Rubrums, auf die
wir Bezug nehmen
und deren
Inhalt zum Gegenstand dieses
Antrages gemacht wird.
Durch die hiermit
überreichten Hefte der
„Fackel“ wird glaubhaft gemacht, dass
der
Antragsgegner beabsichtigt, eine Sammlung
von Gedichten unter dem
Namen des Antragsstellers alsbald
herauszugeben. Auf der
letzten Seite des Titelblattes der Nummer787–794 der „Fackel“ kündigt der Antragsgegner Vorlesungen
in Berlin an und
zwar
am 1., 2., 4., 10.,
11. und 13. Oktober.
Es ist
anzunehmen, dass der Antragsgegner
seine Anwesenheit in Berlin dazu
benützen
wird den
Gedichtsband, der vielleicht schon
druckfertig vorliegt,
öffentlich anzupreisen,
um
dadurch dessen Verbreitung zu befördern.
Jedenfalls ist durch die
anliegenden Nummern
glaubhaft
gemacht, dass die Veröffentlichung
unmittelbar bevorsteht, da
seit der Heraus
gabe der Septembernummer bereits einige Zeit
vergangen ist und der
Antragsteller die Gottlieb-Produktion
nicht herausgegeben hat und
auch nicht herauszugeben gedenkt.
Demgemäss beantragen wir, im
Wege der einstweiligen Verfügung
dem Antragsgegner zu verbieten,
1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der
Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben,
2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der
Antragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder
„Peter“ veröffentlicht hat,
zu vervielfältigen und
die
einzelnen Exemplare gewerbsmässig zu vertreiben,
3) Gedichte, deren Verfasser
der Antragsteller
nicht ist,
unter
dem Namen des Antragstellers zu
vervielfältigen
und die
einzelnen Exemplare der Vervielfältigung
gewerbsmässig zu vertreiben,
und zwar bei Meidung einer
Haftstrafe, deren Höhe dem Gericht
überlassen bleibt, für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen das
gerichtliche Verbot.
Die Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Wenzel
Goldbaum
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Jacoby
durch:
gez. Dr. Goldbaum
Rechtsanwalt.