Die Fackel


Dr. Wenzel Goldbaum
Rechtsanwalt Berlin, am 21. September 1928.


Antrag
in Sachen
Kerr gegen Kraus
38. Q. 164/28


An das
Landgericht I
Berlin
21. Zivilkammer für Urheberrecht.


In der Anlage überreichen wir die Klage
gleichen Rubrums, auf die wir Bezug nehmen
und deren Inhalt zum Gegenstand dieses
Antrages gemacht wird.


Durch die hiermit überreichten Hefte der
Fackel“ wird glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegner beabsichtigt, eine Sammlung
von Gedichten unter dem Namen des Antragsstellers alsbald herauszugeben. Auf der
letzten Seite des Titelblattes der Nummer787–794 der „Fackel“ kündigt der Antragsgegner Vorlesungen in Berlin an und zwar
am 1., 2., 4., 10., 11. und 13. Oktober.
Es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner
seine Anwesenheit in Berlin dazu benützen
wird den Gedichtsband, der vielleicht schon
druckfertig vorliegt, öffentlich anzupreisen,
um dadurch dessen Verbreitung zu befördern.
Jedenfalls ist durch die anliegenden Nummern
glaubhaft gemacht, dass die Veröffentlichung
unmittelbar bevorsteht, da seit der Heraus
gabe der Septembernummer bereits einige Zeit
vergangen ist und der Antragsteller die Gottlieb-Produktion
nicht herausgegeben hat und auch nicht herauszugeben gedenkt.


Demgemäss beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügung
dem Antragsgegner zu verbieten,


1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben,


2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der
Antragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder
„Peter“ veröffentlicht hat, zu vervielfältigen und
die einzelnen Exemplare gewerbsmässig zu vertreiben,


3) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist,
unter dem Namen des Antragstellers zu vervielfältigen
und die einzelnen Exemplare der Vervielfältigung
gewerbsmässig zu vertreiben,


und zwar bei Meidung einer Haftstrafe, deren Höhe dem Gericht
überlassen bleibt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das
gerichtliche Verbot.


Die Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Wenzel Goldbaum
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Jacoby
durch:
gez. Dr. Goldbaum
Rechtsanwalt.